Schlussbestimmungen. 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig.
40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts.
40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht.
40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Schlussbestimmungen. 17.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen.
6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
Schlussbestimmungen. Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen mindestens der textlichen Bestätigung durch die Messe- gesellschaft. Soweit Zulassungsschreiben den Hinweis enthalten, dass sie von der Messegesellschaft mittels EDV erstellt wurden, bedürfen sie keiner weiteren Form (Unterschrift). Ist der Aussteller bereits bei der Messegesellschaft als Kunde für die Veranstaltung registriert und verfügt er über einen persönlichen Account, Signatur, sind die Bestellungen/Angebote auch wirksam, wenn sie elektronisch bei der Messegesellschaft unter Verwendung des Verfahrens eingehen. Alle Ansprüche der Aussteller – ausgenommen Haftung wegen Vorsatz – gegen die Messegesellschaft verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt. Für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrags sowie im Zusammen- hang mit dem Zustandekommen dieses Vertrags gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts; vom Ausschluss unberührt bleibt das Recht der freien Rechtswahl. Ist der Aussteller Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für alle Streitig- keiten aus dem Vertrag oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der Messegesellschaft zum ausschließlichen Gerichtsstand – auch internationalen Gerichtsstand – bestimmt. Dies gilt auch, wenn der Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und falls der Aussteller nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Geltungs- bereich der ZPO verlegt hat oder sein Sitz bzw. gewöhnlicher Auf- enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, falls der Rechtsstreit nicht- vermögens-rechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder falls für den Rechtsstreit kraft Gesetzes ein ausschließlicher Gerichts- stand gegeben ist. Im Falle des Unterliegens des Ausstellers trägt diese unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens und der notwendigen Rechtsvertre- tung. Vertragssprache ist Deutsch. Sollten von diesem Vertrag Überset- zungen gefertigt werden, dienen diese ausschließlich informativen Zwecken, ohne Gewähr der Richtigkeit; der Inhalt des Vertrags wird ausschließlich durch die deutsche Fassung bestimmt.
Schlussbestimmungen. 12.1 klarmobil behält sich das Recht vor, diese AGB, die Leistungsbeschreibungen oder die Preis- listen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern, sofern dies aufgrund von unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Veränderungen nach Vertragsschluss erforderlich ist oder dadurch erforderlich geworden ist, dass Dritte, von denen klarmobil notwendige Vorleistun- gen bezieht, ihr Leistungsangebot oder ihre Preise ändern. Eine Preisänderung ist auf den Umfang dieser Kostenänderung begrenzt.
12.2 Eine Änderung gemäß Ziffer 12.1 ist nur dann zulässig, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (also insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich verein- barten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelung zur Kündigung) nicht berührt werden und die Änderung unter Abwägung der beiderseiti- gen Interessen der Parteien für den Kunden zu- mutbar ist.
12.3 Nach Ziffer 12.1 beabsichtigte Änderungen – die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt sind – werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer 6-wöchigen Frist ab Zugang der Mitteilung, wird diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. klarmo- bil verpflichtet sich, den Kunden in der Änderungs- mitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
12.4 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch klarmobil auf einen Dritten übertragen.
12.5 klarmobil kann diesen Vertrag insgesamt oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein mit klarmobil i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbunde- nes Unternehmen oder auf die Telekom Deutsch- land GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxx, übertragen.
12.6 Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist Rendsburg.
12.7 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz im Inland hat, ist der Gerichtsstand Rendsburg.
12.8 Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeile- gungsgesetz (VSBG): Der Kunde kann im Fall eines Streits über die in § 47a TKG genannten Fälle einen Antrag bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) zur Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens stellen. Grund- sätzlich ist die k...
Schlussbestimmungen. 1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Schlussbestimmungen. 9.1. Die Parteien sind sich einig, dass epubli berechtigt ist, nach eigenem Ermessen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit befreiender Wirkung, ohne dass es einer besonderen weiteren Zustimmung bedarf, auf ein anderes Unternehmen der Holtzbrinck Publishing Group zu übertragen. Als Unternehmen der Holtzbrinck Publishing Group gelten alle Unternehmen der Verlagsgruppe Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, die nach §15 AktG mit ihr verbunden sind.
9.2. Falls mehrere Selbstverleger an dem Vertragsverhältnis beteiligt sind, haften sie gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten. Die Rechte aus der Vereinbarung üben sie gemeinsam aus.
9.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Klausel.
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die der unwirksamen Bestimmung in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Xxxxx aufweisen sollte.
9.5. Soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
Schlussbestimmungen. 16.1 Nur Angaben in der Reisebestätigung sind verbindlich. Angaben in Publikationen, gleich welcher Art, entsprechen dem Stand bei Erstellung und sind unverbindlich. Für Fehler wird nicht gehaftet.
16.2 Es gelten zunächst individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen, die durch diese Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen ergänzt werden. Soweit weder der Vertrag noch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Rechts zum Pauschalreisevertrag unter Einbeziehung § 651 BGB.
16.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Anmeldenden und ICO und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten flndet deutsches Recht Anwendung. Ist der Anmelder Verbraucher, kann er sich allerdings auf diejenigen Bestimmungen des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts berufen, die ihm Schutz gewähren und von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, sofern sich die geschäftliche Tätigkeit von ICO ausdrücklich auf dieses Land richtet.
16.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist – soweit zulässig vereinbar – München für ICO
16.5 Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch die gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen, die unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes der gewollten Regelung am ehesten entspricht.
16.6 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Pauschalreisevertrages.
Schlussbestimmungen. 1. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
2. Eintrittskarten werden im Europa-Park Camp Resort ausnahmslos nur an Übernachtungsgäste ausgegeben. Begleitpersonen (Verwandte, Großeltern etc.) und Tagesbesuchern steht der Haupteingang des Europa-Park Resorts zur Verfügung.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen GeschäGsbedin- gungen für den Campingvertrag bedürfen der SchriGform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Campinggast sind unwirksam.
4. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Europa-Park Resort.
5. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaGsrechtliche Sitz von Europa-Park Resort. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesell- schaGsrechtliche Sitz von Europa-Park Resort.
6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen GeschäGsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetz- lichen VorschriGen.
8. Version dieser AGB in anderen Sprachen als Deutsch dienen nur Übersetzungszwecken. Bei Auslegungspro- blemen, sprachlich bedingten Diskrepanzen oder inhaltlichen Widersprüchen zwischen der ausländischen und deutschen Fassung, ist die deutsche Fassung dieser AGB alleine maßgeblich.
9. Reservierungen auf dem Campingplatz rechnen nicht als Übernachtungen im von Europa-Park Resort betriebe- nen Stammgastprogramm „Hotel-Friend“.
10. Die Campinggäste haben die aushängende Platzordnung zur Kenntnis zu nehmen und während ihres Aufent- halts durchgängig zu beachten.