Ergänzende und allgemeine Fürsorgemaßnahmen Musterklauseln

Ergänzende und allgemeine Fürsorgemaßnahmen. 9.1 Erleichterungen bei extremer Wetterlage Nummer 3.1 SchwbVwV (Erleichterungen bei extremer Wetterlage) An Tagen mit extremer Wetterlage (z.B. große Hitze, große Kälte, Schnee- oder Eisglätte, hohe Ozonwerte) können schwerbehinderte Menschen, denen die Wetterlage große Erschwernisse bereitet, vorrangig gegen Vor- und Nacharbeit angemessene Erleichterungen in der Gestaltung der Ar- beitszeit gewährt werden. 9.2 Begleitpersonen bei Dienstreisen Nummer 3.2 SchwbVwV (Begleitpersonen bei Dienstreisen) Ein schwerbehinderter Mensch, der eine Dienstreise nur mit fremder Hilfe ausführen kann, darf sich nach vorheriger Genehmigung durch die zu- ständige vorgesetzte Person auch von einer nicht im Landesdienst ste- henden oder dorthin abgeordneten Person (zum Beispiel dem Ehegatten) begleiten lassen. Die dadurch entstehenden Fahrkosten und die notwen- digen Auslagen für Unterkunft und Verpflegung sind als Nebenkosten im Rahmen der Nummer 2 zu § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz erstattungsfähig. Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn im Ausweis das Merkzei- chen "H" (Hilflosigkeit) oder "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) eingetragen ist.