ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BE- PFLANZUNGEN Musterklauseln

ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BE- PFLANZUNGEN. (§ 9 (1) NR. 25B BAUGB) Die in der Planurkunde als zu erhaltend festgesetzten Bäume mit der Bezeichnung K1 bis K11 sowie die in der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Auf Sternsholl“ und der öffentlichen Grünfläche festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und fachgerecht zu pflegen. Sie sind vor und während der Bauphase vor schädigenden Einflüssen zu bewahren. Hierzu ist die XXX-XX 0 bzw. DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Soweit erforderlich sind Schutzzäune, Wurzelschutzmaßnahmen, Stammschutz und Bodenverdichtungsschutz anzuwenden. Bei Abgang der Bäume K 1 bis K 11 ist als Ersatzpflanzung jeweils ein Baum Gattung Aesculus hippocastanum (Unterarten wie „Baumannii“ oder „Pyramidis“ sind ausge- schlossen), Hochstamm Solitär 4xv, m. DB., aus extraweitem Stand, STU 20-25 cm, Stammhöhe mind. 2,20 m, inkl. Notwendigem Dreibock, Stammanstrich und ausgebil- detem Gießrand, zu pflanzen. Eine qualifizierte, ökologische Baubegleitung ist vor Einreichung der Baugenehmigung zu beauftragen. Vor Erteilung der Baugenehmigung ist der Nachweis der Qualifikation vorzulegen und durch die ökologische Baubegleitung ein Konzept zur Sicherung der Bäume während der Baumaßnahme einzureichen.