Art der baulichen Nutzung Musterklauseln

Art der baulichen Nutzung. Der geplante Lebensmittel-Discountmarkt hat eine Verkaufsfläche von ca. 800 m². Gem. Pkt. 2.3.2 des sog. "Einzelhandelserlasses" greift bei dieser Größenordnung die Vermutungsregel, derzufolge das Vorhaben die in § 11, Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen haben kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt diesem Sachverhalt Rechnung und trifft für das Vorhaben die Festsetzung als sonstiges Son- dergebiet gem. § 11 Abs. 3 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Lebensmittel- Einzelhandel". Im Hinblick auf die Verträglichkeit dieses Vorhabens mit den vor- handenen Nutzungen im Ortsteil Huckarde und dem Stadtbezirk Huckarde ist bei der Beurteilung der eingangs dargelegte geringe Versorgungsgrad im Umgebungsbereich des Vorhabens als auch die Größenordnung des Vorhabens zu berücksichtigen. Diese lassen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen i.S. des § 11, Abs. 3 BauNVO erkennen. In den westlichen Wohngebieten Huckardes, also den Wohnbereichen Huckarder Bruch und westlich der S-Bahnlinie (Erpinghofstraße/Aspeystraße), befinden sich keinerlei Lebensmittelgeschäfte. Lediglich im Eckbereich Unterfeldstra- ße/Aspeystraße befinden sich ein Bäckereigeschäft und ein kleiner türkischer Le- bensmittelladen. Auch der Ortsteil Wischlingen, südlich der Rahmer Straße, verfügt über keinerlei Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels. Aufgrund dieser unzureichenden Nahver- sorgungssituation ist das geplante Vorhaben inmitten des Wohngebietes an der As- peystraße geeignet, die Nahversorgungssituation der beschriebenen Wohngebiete er- heblich zu verbessern. Insbesondere ist hier der Aspekt der guten fußläufigen Er- reichbarkeit des geplanten Standortes hervorzuheben. Aufgrund der Lage des Standortes abseits der Hauptverkehrsstraßen und der Ver- kaufsflächenbegrenzung auf ca. 800 m² ist weiterhin nicht zu befürchten, dass es durch das geplante Vorhaben im Stadtbezirk Huckarde zu Kaufkraftumlenkungen nennenswerten Umfangs kommt, die die Versorgungssicherheit anderer Ortsteile ge- fährden würden. Der westlich gelegene Ortsteil Jungferntal/Rahm verfügt selbst über ein gutes Nah- versorgungsangebot an der Rahmer Straße (Rewe-Vollsortimenter; Plus- Discountmarkt; Getränkemarkt) sowie einen Edeka-Supermarkt in der Wohnsiedlung Jungferntal. Gleiches gilt auch für die östlichen und südöstlichen Wohngebiete Hu- ckardes, denen im Ortskern Huckarde und im Bereich Varziner Straße ein entspre- chendes Angebot zur Verfügung steht (Rewe-Vollsortimenter; Plus-Discountmarkt an der Varziner Straße un...
Art der baulichen Nutzung. (§ 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M § 7 BAUNVO) (1) Im Plangebiet ist als Art der baulichen Nutzung ein Urbanes Gebiet gemäß § 6a BauNVO festgesetzt.
Art der baulichen Nutzung. Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“
Art der baulichen Nutzung. Durch seine bisherige Nutzung als Campingplatz ist das Plangebiet baulich-strukturell stark vorgeprägt. Unter Beachtung der Ziele der Planung erfolgen die Festsetzungen zur Art der Nutzung. 1.1 Das Campingplatzgebiet dient zu dem Zweck der (1) Maximal 290 Wohnwagen und andere bewegliche Unterkünfte, die jederzeit zum Verkehr auf öffent- lichen Straßen zugelassen werden können;
Art der baulichen Nutzung. Für die Teilbereiche 1 und 2 kann die Festsetzung des geltenden Planungsrechts unverändert bleiben: Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, das wie folgt definiert ist: „Saunalandschaft mit allen erforderlichen Einrichtungen wie: - Saunen - Bädereinrichtungen - Einrich- tungen für Seminare, Fitness, Gesundheit und Kosmetik - Gastronomie - Hausmeisterwohnung - Er- forderliche Nebenräume“. Für den Teilbereich 3 bleibt die Festsetzung des geltenden Planungsrechts ebenfalls bestehen: Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, „Sondergebiet „Hotel“. Zugelassen ist hier entsprechend der Vorhabenplanung jedoch nur eine Nutzung mit Nebenanlagen des Hotels.
Art der baulichen Nutzung. 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1 - 14 BauNVO Im zeichnerisch festgesetzten Sonstigen Sondergebiet (SO) sind als Art der baulichen Nutzung ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: * nicht Zutreffendes bitte streichen Geoinformation; Katasterbereich Gotha Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda hat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet "Gärtnerei mit Ausstellungsfläche und Veranstaltungsraum / Pferdehaltung mit Pferdepension" gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 BauGB am 19.03.2015 beschlossen. Der Beschluss wurde am 17.04.2015 ortsüblich bekanntgemacht. Friedrichroda, den ................................... ............................................... Xxxxxxx Bürgermeister Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom ...................... bis durch Auslegung. Friedrichroda, den ................................... ............................................... Xxxxxxx Bürgermeister 1992 - Gärtnerei mit Ausstellungsfläche und Veranstaltungsraum - Pferdehaltung mit Pferdepension - Aufenthalts-/Sozialraum o H max. 6,00 m 407,00 m - Lagerfläche mit Freiüberdachung - betonierte Fläche als Dungplatte für Pferdemist H max. 6,00 m 408,00 m 407.00 1987 406.00 Xx Xxxxxxxxx 0000 0000 0000 1977 406.00 17.55 D SO 1 10.55 12.55 53.80 5.00 407.00 1973/14 Sonstiges Sondergebiet 1 (SO 1): - Gärtnerei mit Ausstellungsfläche und Veranstaltungsraum - Pferdehaltung mit Pferdepension - Aufenthalts-/Sozialraum Sonstiges Sondergebiet 2 (SO 2): - Lagerfläche mit Freiüberdachung - betonierte Fläche als Dungplatte für Pferdemist Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB und § 12 Abs. 3a BauGB). Die Errichtung von Stellplätzen ist ausschließlich auf den in der Planzeichnung mit der Zweckbestimmung "Stellplätze" festgesetzten Flächen zulässig.
Art der baulichen Nutzung. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 14 BauNVO Sonstiges Sondergebiet SO 1 mit den Zweckbestimmungen: - Gärtnerei mit Ausstellungsfläche und Veranstaltungsraum - Pferdehaltung mit Pferdepension - Aufenthalts-/Sozialraum Sonstiges Sondergebiet SO 2 mit den Zweckbestimmungen: - Lagerfläche mit Freiüberdachung - betonierte Fläche als Dungplatte für Pferdemist
Art der baulichen Nutzung. Die Fläche des Lebensmittelmarktes wird als „sonstige Weise einer baulichen Nutzung“ gemäß § 12 Abs. 3a BauGB als „Lebensmitteleinzelhandel“ festgesetzt. Damit soll die Nutzung der Fläche als Standort für einen Lebensmittelmarkt mit zugehörigen Stellplätzen ermöglicht werden. Innerhalb der Fläche ist festgesetzt, dass ein Lebensmittelmarkt mit den Sortimenten Lebensmittel und kurzfristige Bedarfsgüter und einer maximalen Verkaufsfläche von 799 m² zulässig ist. Die Verkaufsfläche wird auf den Wert von maximal 799 m² beschränkt, da die Gemeinde Borsdorf gemäß den aktuellen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung kein Grundzentrum ist (siehe Kapitel 6.1 Landesplanung). Zur eindeutigen Bestimmung der künftigen Nutzung wird der zulässige Anteil der nicht- nahversorgungsrelevanten Sortimente, auf maximal 15 % der Nettoverkaufsfläche beschränkt. Somit wird verdeutlicht, dass die nahversorgungsrelevanten Sortimente bei der künftigen Nutzung entsprechend der beiliegenden Auswirkungsanalyse im Vordergrund stehen sollen. Die Abgrenzung nahversorgungsrelevanter und nicht-nahversorgungsrelevanter Sortimente orientiert sich dabei an der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Demnach zählen zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten: - Lebensmittel, Getränke - Drogerie, Wasch- und Reinigungsmittel, Kosmetik - Zeitungen / Zeitschriften - Blumen - Apotheken Zusätzlich zu festgesetzten Hauptnutzung sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, die mit der Hauptnutzung in direktem Zusammenhang stehen bzw. für den Betrieb erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Stellplätze, Zufahrten und technische Anlagen zur Ver- und Entsorgung. Zur Verkaufsfläche zählen die tatsächlich mit Waren belegten Flächen (= Nettoverkaufsfläche) im Inneren und im Außenbereich des Gebäudes. Außerdem zählen dazu im Inneren des Gebäudes die hierfür erforderlichen Verkehrs- und Funktionsflächen, also Gangflächen, Thekenbereiche, Kassenzone, Kassenvorzone (inkl. Bereiche zum Einpacken der Ware und zur Entsorgung des Verpackungsmaterials), Einkaufswagenzone, Leergutautomaten und Windfang. Keine Verkaufsflächen sind Flächen, die dem Kunden nicht zugänglich sind, reine Lagerflächen, WC-Anlagen, Service- und Gastronomieflächen und Sozialräume. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung der Nutzungen gemäß dem Durchführungsvertrag.
Art der baulichen Nutzung. Die Fläche der geplanten Photovoltaikanlage wird als sonstiges Sondergebiet (SO) gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung für die Nutzung erneuerbarer Energien als Photovoltaik-Freiflächenanlage (SO Photovoltaik) festgesetzt. Das SO dient der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich der zu deren Wartung und Betrieb erforderlichen Anlagen. Zulässig sind fest installierte Photovoltaikanlagen jeglicher Art bestehend aus Photovoltaikmodulen, Photovoltaikgestellen (Unterkonstruktion), Wechselrichterstationen, Transformatoren-/ Netzeinspeisestationen und Einfriedungen. Sämtliche Gebäude und Nebenanlagen für sonstige elektrische Betriebseinrichtungen zur Verteilung und Ableitung der gewonnenen Elektroenergie in das Netz des Netzbetreibers werden innerhalb des sonstigen Sondergebiets errichtet. Die innere Verkehrserschließung erfolgt über die geplante Zufahrt, welche unter anderem auch dem Bau, der Wartung und dem Betrieb der Anlage dient. Ortsgebundene Festsetzungen von Verkehrsflächen innerhalb des SO erfolgen nicht, da diese innerhalb der Baufläche zulässig sind und sich diese Wege der Zweckbestimmung des sonstigen Sondergebiets unterordnen.
Art der baulichen Nutzung. Urbanes Gebiet