Art der baulichen Nutzung Musterklauseln

Art der baulichen Nutzung. Mit der Festsetzung von Gewerbegebieten sollen die Belange der Wirtschaft berück- sichtigt werden. Zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung vorhandener sowie ge- planter gewerblicher Nutzungen werden die Grundstücksflächen im Plangebiet als Ge- werbegebiete gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Zur Differenzierung der Festsetzungen für das Vorhabengebiet und die Ergänzungsfläche werden zwei Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ausgewiesen. Das Gewerbegebiet GE 1 umfasst den Bereich Vorhaben- und Erschließungsplan, das Gewerbegebiet GE 2 die Ergänzungsfläche. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan XV-19-1 VE getroffenen Festsetzungen ändern die im Bebauungsplan XV-19 ausgewiesene Nutzungsart. Mit der Festsetzung von Mischgebieten (MI) an der Wegedornstraße sowie nördlich und südlich der Rudo- wer Straße verfolgt der Bebauungsplan XV-19 das städtebauliche Ziel, im Ortskern Altglienicke, ausgehend vom Bestand, nicht wesentlich störenden gewerblichen Nut- zungen in verträglicher Nachbarschaft mit Wohnnutzung eine Ansiedlungsmöglichkeit zu geben, beziehungsweise deren Fortbestand zu ermöglichen. An diesem grundsätz- lichen Planungsziel wird festgehalten. Mit der Entwicklung und Etablierung der Wege- dornstraße als Gewerbestandort sowie bestehenden Verkehrs- bzw. Lärmbelastungen liegen jedoch kleinräumlich veränderte städtebauliche Rahmenbedingungen vor, wel- che die Eignung des Plangebiets für die Wohnnutzung erheblich einschränken. Mit der vorgesehenen Festsetzung von Gewerbegebieten werden die Planungsziele für das Vorhabengebiet sowie für die Fläche mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt (Disco- unter) auf der Grundstücksebene modifiziert, um einerseits dem Bestand Rechnung zu tragen und anderseits unter der Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhält- nisse Möglichkeiten zur Ansiedlung zu schaffen. Dies insbesondere, um die Umset- zung der konkreten betrieblichen Entwicklungsabsichten des mittelständischen und ortsverbundenen Unternehmens Auto-Zellmann zu ermöglichen. Das Gewerbeband entlang der Wegedornstraße wird ergänzt. Innerhalb der im Bebauungsplan XV-19 festgesetzten Allgemeinen Wohn- und Mischgebiete verbleiben ausreichend Flächen für die Wohnnutzung. Gewerbebetriebe dürfen den in Gewerbegebieten zulässigen Anteil von 800 m2 Ver- kaufsfläche nicht überschreiten. Die im Plangebiet vorhandenen und geplanten Nut- zungen stehen der Einstufung als Gewerbegebiet nicht entgegen. Im Bereich des Vor- haben- und Erschließungsplans stellen Werkstatt- und Lagerfläche...
Art der baulichen Nutzung. (§ 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M § 7 BAUNVO)
Art der baulichen Nutzung. Für die Teilbereiche 1 und 2 kann die Festsetzung des geltenden Planungsrechts unverändert bleiben: Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, das wie folgt definiert ist: „Saunalandschaft mit allen erforderlichen Einrichtungen wie: - Saunen - Bädereinrichtungen - Einrich- tungen für Seminare, Fitness, Gesundheit und Kosmetik - Gastronomie - Hausmeisterwohnung - Er- forderliche Nebenräume“. Für den Teilbereich 3 bleibt die Festsetzung des geltenden Planungsrechts ebenfalls bestehen: Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, „Sondergebiet „Hotel“. Zugelassen ist hier entsprechend der Vorhabenplanung jedoch nur eine Nutzung mit Nebenanlagen des Hotels.
Art der baulichen Nutzung. Die Fläche des Lebensmittelmarktes wird als „sonstige Weise einer baulichen Nutzung“ gemäß § 12 Abs. 3a BauGB als „Lebensmitteleinzelhandel“ festgesetzt. Damit soll die Nutzung der Fläche als Standort für einen Lebensmittelmarkt mit zugehörigen Stellplätzen ermöglicht werden. Innerhalb der Fläche ist festgesetzt, dass ein Lebensmittelmarkt mit den Sortimenten Lebensmittel und kurzfristige Bedarfsgüter und einer maximalen Verkaufsfläche von 799 m² zulässig ist. Die Verkaufsfläche wird auf den Wert von maximal 799 m² beschränkt, da die Gemeinde Borsdorf gemäß den aktuellen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung kein Grundzentrum ist (siehe Kapitel 6.1 Landesplanung). Zur eindeutigen Bestimmung der künftigen Nutzung wird der zulässige Anteil der nicht- nahversorgungsrelevanten Sortimente, auf maximal 15 % der Nettoverkaufsfläche beschränkt. Somit wird verdeutlicht, dass die nahversorgungsrelevanten Sortimente bei der künftigen Nutzung entsprechend der beiliegenden Auswirkungsanalyse im Vordergrund stehen sollen. Die Abgrenzung nahversorgungsrelevanter und nicht-nahversorgungsrelevanter Sortimente orientiert sich dabei an der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Demnach zählen zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten: - Lebensmittel, Getränke - Drogerie, Wasch- und Reinigungsmittel, Kosmetik - Zeitungen / Zeitschriften - Blumen - Apotheken Zusätzlich zu festgesetzten Hauptnutzung sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, die mit der Hauptnutzung in direktem Zusammenhang stehen bzw. für den Betrieb erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Stellplätze, Zufahrten und technische Anlagen zur Ver- und Entsorgung. Zur Verkaufsfläche zählen die tatsächlich mit Waren belegten Flächen (= Nettoverkaufsfläche) im Inneren und im Außenbereich des Gebäudes. Außerdem zählen dazu im Inneren des Gebäudes die hierfür erforderlichen Verkehrs- und Funktionsflächen, also Gangflächen, Thekenbereiche, Kassenzone, Kassenvorzone (inkl. Bereiche zum Einpacken der Ware und zur Entsorgung des Verpackungsmaterials), Einkaufswagenzone, Leergutautomaten und Windfang. Keine Verkaufsflächen sind Flächen, die dem Kunden nicht zugänglich sind, reine Lagerflächen, WC-Anlagen, Service- und Gastronomieflächen und Sozialräume. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung der Nutzungen gemäß dem Durchführungsvertrag. Innerhalb des Plangebiets wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Höhe der baulichen Anlagen und die Grun...
Art der baulichen Nutzung. Urbanes Gebiet
Art der baulichen Nutzung. Durch seine bisherige Nutzung als Campingplatz ist das Plangebiet baulich-strukturell stark vorgeprägt. Unter Beachtung der Ziele der Planung erfolgen die Festsetzungen zur Art der Nutzung.
Art der baulichen Nutzung. Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ Zulässige Grundfläche Überschreitung der festgesetzten Grundfläche Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
Art der baulichen Nutzung. 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1 - 14 BauNVO Im zeichnerisch festgesetzten Sonstigen Sondergebiet (SO) sind als Art der baulichen Nutzung ausschließlich folgende Nutzungen zulässig: * nicht Zutreffendes bitte streichen Geoinformation; Katasterbereich Gotha Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda hat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet "Gärtnerei mit Ausstellungsfläche und Veranstaltungsraum / Pferdehaltung mit Pferdepension" gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 BauGB am 19.03.2015 beschlossen. Der Beschluss wurde am 17.04.2015 ortsüblich bekanntgemacht. Friedrichroda, den ................................... ............................................... Xxxxxxx Bürgermeister Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom ...................... bis durch Auslegung. Friedrichroda, den ................................... ............................................... Xxxxxxx Bürgermeister 1992 - Gärtnerei mit Ausstellungsfläche und Veranstaltungsraum - Pferdehaltung mit Pferdepension - Aufenthalts-/Sozialraum o H max. 6,00 m 407,00 m - Lagerfläche mit Freiüberdachung - betonierte Fläche als Dungplatte für Pferdemist H max. 6,00 m 408,00 m 407.00 1987 406.00 Xx Xxxxxxxxx 0000 0000 0000 1977 406.00 17.55 D SO 1 10.55 12.55 53.80 5.00 407.00 1973/14 Sonstiges Sondergebiet 1 (SO 1): - Gärtnerei mit Ausstellungsfläche und Veranstaltungsraum - Pferdehaltung mit Pferdepension - Aufenthalts-/Sozialraum Sonstiges Sondergebiet 2 (SO 2): - Lagerfläche mit Freiüberdachung - betonierte Fläche als Dungplatte für Pferdemist Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB und § 12 Abs. 3a BauGB). Die Errichtung von Stellplätzen ist ausschließlich auf den in der Planzeichnung mit der Zweckbestimmung "Stellplätze" festgesetzten Flächen zulässig. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 - 21a BauNVO Siehe Planeintrag - Festsetzungsschlüssel Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche gilt § 19 Abs. 4 BauNVO. § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, § 18 Abs. 1 BauNVO Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Raumordnungsgesetz (ROG) Planzeichenverordnung (PlanzV) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bundes- Bodenschutz- Gesetz (BBodSchG) Bundes- Immissionsschutz- Gesetz (BImSchG) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) Thür...
Art der baulichen Nutzung. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 14 BauNVO Sonstiges Sondergebiet SO 1 mit den Zweckbestimmungen: - Gärtnerei mit Ausstellungsfläche und Veranstaltungsraum - Pferdehaltung mit Pferdepension - Aufenthalts-/Sozialraum Sonstiges Sondergebiet SO 2 mit den Zweckbestimmungen: - Lagerfläche mit Freiüberdachung - betonierte Fläche als Dungplatte für Pferdemist § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 - 21a BauNVO GRZ 0,5 Grundflächenzahl Erläuterung der Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung