Erhöhung der Anzahl der Studienplätze Musterklauseln

Erhöhung der Anzahl der Studienplätze. Die im Rahmen des Hochschulpakts abgestimmte Aufwuchsverpflichtung 2011 (200 zusätzliche Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Ver- gleich zur Referenzzahl 935) wird die Hochschule Fulda in jedem Fall erfüllen bzw. übertreffen. Auch die Aufwuchsverpflichtung von 1.500 Studienplätzen (kumuliert) bis 2015 ist so im Hochschulentwicklungsplan vorgesehen und ist auch Bestandteil dieser Zielvereinbarungen. Bei entsprechender Umrechnung der Planzahlen aus dem Hochschulentwick- lungsplan der Hochschule Fulda können für 100 Studierende im 1. Fachse- mester 80 Studierende im 1. Hochschulsemester unterstellt werden. Es ergä- ben sich dann für 2011 rund 250, für 2012 310 und für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils 330 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im ersten Hoch- schulsemester. Es wird unterstellt, dass diese Aufwuchszahlen auch aus Mit- teln des HSP 2020 gefördert werden. Diese Studienanfängerinnen und Studienanfänger der Bachelorstudiengänge würden sich für die Jahre 2010 bis 2015 wie folgt auf die Cluster 1, 2 und 7 verteilen: Verteilung auf Cluster 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Su 11 - 15 Cl. 1 B 95 92 114 120 120 120 566 Cl. 2 B 43 36 49 51 51 51 239 Cl. 7 B 110 119 149 162 162 162 753 Summe 248 247 313 333 333 333 1559 Die Verteilung auf die einzelnen Fächergruppen und Studiengänge kann aus dem Hochschulentwicklungsplan erschlossen werden. Hinzu kommen noch die bislang statistisch mitgezählten Studienanfänger in den Masterstudiengän- gen (und Fehlcodierungen), die als Planzahl schwer anzugeben sind, sich aber (für 2011) auf deutlich über 100 abschätzen lassen. Die HFD wird insgesamt bei entsprechender Ausfinanzierung die Aufnahme- zahl von Studienanfängerinnen und Studienanfänger (1. Fachsemester) in den Bachelorstudiengängen bis zum Jahr 2015 auf jährlich rd. 1.500 (und rd. 260 in den Masterstudiengängen) erhöhen und erwartet nach 2015 eine hinrei- chende Nachfrage, so dass der dann erreichte Ausbaustand in Fulda von rd. 6.000 Studierenden insgesamt erhalten bleiben soll. Über die 5jährige Laufzeit der Zielvereinbarungen von 2011 bis 2015 wären dies kumulativ mehr als 7.500 Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im 1. Fachsemester bzw. ca. 6.000 Studienplätze für Studie- nanfängerinnen und Studienanfänger im 1. Hochschulsemester. Die HFD wird im Zielvereinbarungszeitraum duale Studiengänge einrichten, sofern die beteiligten Unternehmen bzw. Organisationen die durch die beson- dere Studienstruktur anfallenden Mehrkosten übernehme...
Erhöhung der Anzahl der Studienplätze. Die THM verpflichtet sich, ausgehend von einem Basiswert von 1900, in den Jahren 2011 bis 2015 jährlich (jeweils WS und folgendes SS) zusätzlich die folgend aufgeführten Studienanfänger (1. Hochschulsemester) aufzunehmen: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamt TH Mittelhessen Alle Cluster 430 460 500 530 500 2420 2 ReWi 55 60 60 60 55 290 7 MINT 375 400 440 470 445 2130 Die TH Mittelhessen strebt an, die im Hochschulpakt festgeschriebene Obergrenze von 8.944 Studierenden in der Regelstudienzeit bereits zum WS 2011/12 zu erreichen. Eine diese Zahl überschreitende Lehrnachfrage kann die Hochschule ohne zusätzliche Mittel aus kapazitären und qualitativen Gründen nicht bedienen. Das HMWK wird bei Erreichung der Obergrenze von 8.944 Studierenden in der Regelstudienzeit der Einführung von Zulassungsbe-schränkungen (NC) in ausgelasteten Studiengängen zustimmen. Die TH Mittelhessen wird am Campus Gießen spätestens zum WS 2012/13 einen Bachelorstudiengang „Krankenhaushygiene“ mit einer jährlichen Aufnahmekapazität von 30 Studierenden einrichten, wofür das HMWK in den Jahren 2012 bis 2015 eine Anschubfinanzierung leisten wird. Die Einführung des Studiengangs bleibt der Sicherstellung der Finanzierung der erforderlichen Laborflächen und –anlagen auf Grundlage einer Abstimmung zwischen der THM, der Justus-Liebig-Universität und dem HMWK vorbehalten. Ab dem WS 2012/13 wird die Obergrenze der Studierenden der TH Mittelhessen entsprechend auf die Zahl 9.034 erhöht. Im Bereich Duales Studium (Campus Wetzlar) wird die Hochschule die Zahl der Studierenden von z.Z. 650 auf 875 Studierende steigern, wobei insbesondere auf die Erhöhung der Studienanfängerzahl in dem Studiengang „Leitung und Bildungsmanagement im Elementarbereich“ ein besonderes Augenmerk gelegt wird (vgl. Punkt 6.3).
Erhöhung der Anzahl der Studienplätze. Die Philipps-Universität ist sich ihrer Verantwortung gegenüber den Studierenden und Studieninteressierten, gerade auch in der Phase der doppelten Abiturjahrgänge, be- wusst. Die Studierenden müssen auch künftig auf demselben qualitativen Niveau einer forschungsbasierten Lehre versorgt werden wie in den vergangenen Jahren und in der Gegenwart, obwohl die Philipps-Universität in weiten Bereichen bereits hoch ausgelas- tet oder auch überlastet ist. Die Philipps-Universität wird sich deshalb in besonders att- raktiven und stark nachgefragten Studiengängen um einen deutlichen Aufwuchs an Studienplätzen bemühen; in den Schwerpunkten des Forschungsprofils werden die Masterangebote weiterentwickelt. Die Philipps-Universität wird bis 2015 kumuliert 2800 zusätzliche Studienanfänger/innen (150 in Cluster I Sozialwissenschaften, 480 in Cluster II Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, 795 in Cluster III Geisteswissen- schaften, 405 in Cluster IV Sport, Mathematik, Informatik und Psychologie, 970 in Cluster VIII Naturwissenschaften) aufnehmen. Grundlage dafür sind angemessene zu- sätzliche Ressourcen für die Ausweitung der Lehre sowie für Räume, Infrastruktur und Verwaltung aus dem Hochschulpakt 2020.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und