Aussetzung der Anteilrücknahme Musterklauseln

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände des Sondervermögens veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außerge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus- setzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Au- ßergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens ge- handelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Eine vorübergehende Aussetzung der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden Rückzahlungs- pflichten nicht aus liquiden Mitteln des Sonder- vermögens befriedigt werden können. In diesem Fall ist die Gesellschaft zur Rücknahme der An- teile erst verpflichtet, nachdem sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anle- ger, entsprechende Vermögensgegenstände ver- äußert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden, Die Gesellschaft hat der BaFin und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den euro- päischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirt- schafts- und Tageszeitungen oder auf der Inter- netseite xxx.xxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Antei- le. Außerdem werden die Anleger unverzüglich nach der Bekanntmachung von der Gesellschaft oder, soweit die Anteile nicht von der Gesell- schaft verwahrt werden oder diese die Übermitt- lung von Informationen nicht vornehmen kann, von der depotführenden Stelle der Anleger un- verzüglich nach Bereitstellung der Informationen durch die Gesellschaft auf dauerhaftem Datenträ- ger darüber informiert. Sofern nicht alle Ansprüche der Anleger auf Anteilrücknahme erfüllt werden können, sind diese in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltend- machung, am gleichen Tag geltend gemachte An- sprüche anteilig, zu erfüllen.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht bewertet werden können. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Preis zurückzunehmen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußert hat. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Xxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem sind die depotführenden Stellen verpflichtet, die Anleger in Papierform oder in elektronischer Form zu informieren.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der An- teile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhn- liche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un- ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Bör- se, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird, außerplan- mäßig geschlossen ist, oder wenn Vermögensge- genstände des Sondervermögens nicht bewertet werden können. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzei- ger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der In- ternetseite xxx.xxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst nach der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahmepreis zurück zu nehmen. Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme.

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  • Rücknahme von Anteilen Anteile werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag) zurückgenommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Rücknahmetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Rücknahmeabschlages sind Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und Abgaben. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers unter die im Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können Anteile gegen den Willen des Anlegers gegen Zahlung des Rücknahmepreises einziehen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile nicht erfüllt oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Die Rücknahme von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.