Aussetzung der Anteilrücknahme Musterklauseln

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände des Sondervermögens veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außerge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus- setzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Au- ßergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens ge- handelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Eine vorübergehende Aussetzung der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden Rückzahlungs- pflichten nicht aus liquiden Mitteln des Sonder- vermögens befriedigt werden können. In diesem Fall ist die Gesellschaft zur Rücknahme der Antei- le erst verpflichtet, nachdem sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, entsprechende Vermögensgegenstände veräu- ßert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden, Die Gesellschaft hat der BaFin und den zustän- digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertrags- staaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknah- me unverzüglich anzuzeigen. dws Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundes- anzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der Internetseite www. .de über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger unverzüglich nach der Bekanntmachung von der Gesellschaft oder, soweit die Anteile nicht von der Gesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen nicht vornehmen kann, von der depotführenden Stelle der Anleger unverzüglich nach Bereitstellung der Informationen durch die Gesellschaft auf dauer- haftem Datenträger darüber informiert. Sofern nicht alle Ansprüche der Anleger auf Anteilrücknahme erfüllt werden können, sind diese in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltend- machung, am gleichen Tag geltend gemachte An- sprüche anteilig, zu erfüllen.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeit- weilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen las- sen. Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird, au- ßerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermö- gensgegenstände des Sondervermögens nicht bewertet werden können. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Preis zurückzunehmen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Inter- essen aller Anleger, Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens veräußert hat. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Be- kanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Website xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der An- teile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhn- liche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un- ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Bör- se, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird, außerplan- mäßig geschlossen ist, oder wenn Vermögensge- genstände des Sondervermögens nicht bewertet werden können. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzei- ger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der In- ternetseite xxx.xxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst nach der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahmepreis zurück zu nehmen. Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme.