Aussetzung der Anteilrücknahme Musterklauseln

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände des Sondervermögens veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermögensgegenstände des Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht bewertet werden können. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Preis zurückzunehmen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußert hat. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Xxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem sind die depotführenden Stellen verpflichtet, die Anleger in Papierform oder in elektronischer Form zu informieren.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außerge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus- setzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Au- ßergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens ge- handelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Eine vorübergehende Aussetzung der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden Rückzahlungs- pflichten nicht aus liquiden Mitteln des Sonder- vermögens befriedigt werden können. In diesem Fall ist die Gesellschaft zur Rücknahme der An- teile erst verpflichtet, nachdem sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anle- ger, entsprechende Vermögensgegenstände ver- äußert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden, Die Gesellschaft hat der BaFin und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den euro- päischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirt- schafts- und Tageszeitungen oder auf der Inter- netseite xxx.xxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Antei- le. Außerdem werden die Anleger unverzüglich nach der Bekanntmachung von der Gesellschaft oder, soweit die Anteile nicht von der Gesell- schaft verwahrt werden oder diese die Übermitt- lung von Informationen nicht vornehmen kann, von der depotführenden Stelle der Anleger un- verzüglich nach Bereitstellung der Informationen durch die Gesellschaft auf dauerhaftem Datenträ- ger darüber informiert. Sofern nicht alle Ansprüche der Anleger auf Anteilrücknahme erfüllt werden können, sind diese in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltend- machung, am gleichen Tag geltend gemachte An- sprüche anteilig, zu erfüllen.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der An- teile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhn- liche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung un- ter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Bör- se, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird, außerplan- mäßig geschlossen ist, oder wenn Vermögensge- genstände des Sondervermögens nicht bewertet werden können. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzei- ger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der In- ternetseite xxx.xxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile.
Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst nach der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahmepreis zurück zu nehmen. Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme.

Related to Aussetzung der Anteilrücknahme

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Rücknahme von Anteilen Anteile werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag) zurückgenommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Rücknahmetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Rücknahmeabschlages sind Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und Abgaben. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers unter die im Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können Anteile gegen den Willen des Anlegers gegen Zahlung des Rücknahmepreises einziehen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile nicht erfüllt oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Die Rücknahme von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.