Common use of eTicket der BSVG Clause in Contracts

eTicket der BSVG. Im Onlineshop der Braunschweiger Verkehrs-GmbH auf xxx.xxxx.xxx und der Fahrplan-App der Verkehrs-GmbH kön- nen Kunden das e-Ticket zum Ausdrucken/ PDF auswählen. Das eTicket gibt es als Einzelfahrausweis, Mehrfahrtenkarten- abschnitte, Tages-Ticket, Plus-Monatskarte, Senioren-Mo- natskarte und als Monatskarte für Xxxxxxx im Stadttarif Braun- schweig. Die eTickets sind nur für die Tarifzone 40/Stadttarif Braunschweig erhältlich. Für den jeweiligen Fahrausweis gel- ten die unter Punkt 3 aufgeführten Tarifbestimmungen mit folgender Abweichung: Alle eTickets sind personengebundene Fahrausweise. Sie gelten nur in Verbindung mit einem gülti- gen, amtlichen Lichtbildausweis. Der Kunde gibt bei der Bestellung seine persönlichen Daten ein. Nach Bestellabschluss wird das eTicket per Mail ver- schickt und kann im Kundenaccount abgerufen werden. Das Ticket kann mit jedem beliebigen Drucker sofort ausge- druckt werden. Auf dem eTicket vermerkt sind der Name und das Geburtsdatum des Kunden, ein Prüfcode, das Datum für die Gültigkeit, der gültige Bereich (Tarifzone) und der Preis. Das eTicket kann für Dritte bestellt und gedruckt werden. Dazu benötigt der Besteller lediglich Name und Geburtsdatum des Kunden. Ein ausgedrucktes eTicket kann im Kundenzentrum der Braun- schweiger Verkehrs-GmbH unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Pass, Führerschein) storniert werden. Hierbei gilt § 10 der Allgemeinen und Be- sonderen Beförderungsbedingungen. eTickets können über mobile Endgeräte (Smartphones) vorge- zeigt werden. Das elektronische Ticket wird in der Regel unverzüglich nach der Anforderung und abgewickelter Bezahlung erstellt. Die BSVG weist jedoch darauf hin, dass die Übertragung des Ti- ckets per Internet durch den Mobilfunknetzbetreiber des Kun- den erfolgt und dieser maßgeblich für eine ordnungsgemäße, störungsfreie und zeitnahe Übertragung verantwortlich ist. Verzögerungen bei der Übertragung können deshalb insbeson- dere bei Störungen oder Nichtverfügbarkeit des Mobilfunknet- zes oder der Internetverbindung auftreten. Aus diesem Grunde übernimmt die BSVG keine Gewähr für die Übertra- gung und den Empfang des elektronischen Tickets. Kann der Nutzer den Nachweis des Tickets bei der Ticketkon- trolle wegen Versagens des mobilen Endgerätes nicht erbrin- gen (z.B. infolge technischer Störungen, eines leeren Akkus etc.) wird dies als Fahrt ohne gültiges Ticket nach den allge- meinen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VRB geahndet. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des Tickets ist der Nutzer verpflichtet, vor Fahrtantritt anderweitig ein gül- tiges Ticket zu erwerben. Um einen Missbrauch auszuschließen, muss der Kauf bzw. die Erstellung des eTickets bereits vor Betreten des Verkehrsmit- tels abgeschlossen sein. Wird das eTicket erst im Verkehrs- mittel über die eTicket-Software angefordert, gilt dies als eine Fahrt ohne gültigen Fahrausweis mit der Folge, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten ist. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche im Kundenzentrum der Verkehrs-GmbH, Xxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxx, nach- weist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Zeitfahrausweises war (§ 9 Beförderungsbedingun- gen).

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