FAHRZEUGVERWERTUNG Musterklauseln

FAHRZEUGVERWERTUNG. Nimmt der Kunde die ihm in 1.2. eingeräumte Kaufoption nicht in Anspruch oder wird der Vertrag durch PORSCHE gem. 4. ALB aufgelöst, verwertet PORSCHE das Fahrzeug analog zu Punkt 1. RLB. Dafür steht PORSCHE eine Verwertungspauschale in Höhe von EUR 600,– inkl. USt. zu. Damit sind sämtliche im Zusammenhang mit der Verwertung des Fahrzeuges entstehenden Kosten (wie zum Beispiel Kosten der Begutachtung durch einen von PORSCHE beauflragten Dritten, Standgebühren, Kosten der Überstellung des Fahrzeuges an den Käufer, etc.) abgedeckt.
FAHRZEUGVERWERTUNG. 1.1. Kaufoption: Es ist keine Kaufoption vereinbart. Es steht PORSCHE jedoch frei, das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit dem Leasingnehmer zum Kauf anzubieten. 1.2. Erklärt sich der Kunde bei Fahrzeugrückstellung mit dem Händlerkaufangebot einverstanden, dann ist PORSCHE berechtigt, auf Basis dieses Kaufanbotes zu verkaufen und abzurechnen. Sollte das Händlerkaufanbot unter dem kalkulierten Restwert liegen, so behält sich PORSCHE vor, das Fahr- zeug selber zu verwerten. 1.3. Dem Kunden steht es frei, binnen 14 Tagen ab Rückstellung selbst Kaufanbote beizubringen und gewerbliche Käufer namhafl zu machen. Liegt das Kaufanbot unter dem vertraglichen bzw. kalku- latorischen Restwert gem. Punkt 2. oder liegt kein Kaufanbot vor, bietet PORSCHE das Fahrzeug über ihre technischen Einrichtungen Händlern zum Kauf an. PORSCHE wird das Fahrzeug zum Bestanbot verkaufen. Der Abrechnung wird der tatsächlich eingegangene Bestpreis, im Falle des Totalschadens der Wert lt. Sachverständigengutachten, jeweils abzüglich einer Kostenpauschale von EUR 600,– inkl. USt. zur Abdeckung des Verkaufsaufwandes zugrunde gelegt. Liegt die Differenz zwischen dem Erstanbot und dem erzielten Höchstpreis unter dieser Kostenpauschale, wird eine Kostenpauschale von EUR 450,– inkl. USt. verrechnet. 1.4. Soweit gesetzlich zulässig, wird PORSCHE beim Verkauf Gewährleistungen einschränken oder ausschließen.
FAHRZEUGVERWERTUNG. Nimmt der Kunde die ihm in Punkt 2.2 MLB eingeräumte Kaufoption nicht in Anspruch oder wird der Vertrag durch PORSCHE gem. 4. ALB aufgelöst, verwertet PORSCHE das Fahrzeug analog zu Punkt 1. RLB. Dafür steht PORSCHE eine Verwertungspauschale in Höhe von EUR 600,– inkl. USt. zu. Damit sind sämtliche in Zusammenhang mit der Verwertung des Fahrzeuges entstehenden Kosten (wie zum Beispiel Kosten der Begutachtung durch einen von Porsche beauftragten Dritten, Standgebühren, Kosten der Überstellung des Fahrzeuges an den Käufer, etc.) abgedeckt.

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  • Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.

  • Wartung Zur Optimierung und Leistungssteigerung der technischen Systeme sieht EnBW Wartungsfenster außerhalb der üb- lichen Geschäftszeiten vor. Zu diesen Wartungsarbeiten gehört auch die Aktualisierung der Betriebssysteme und Anwendungssoftware. Die Wartungsfenster liegen im Regelfall in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, können jedoch bei Bedarf auch an Werktagen durchgeführt werden.

  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)