Familienzulage Musterklauseln
Familienzulage. 26.1 Die Bank richtet dem Arbeitnehmer eine Familienzulage aus, deren Höhe von den Sozialpartnern bestimmt wird. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, welche für nach dem 1. Januar 1993 geborene Kinder entsprechend der kantonalen Gesetzgebung bzw. Ziffer 27 VAB Kinder- bzw. Ausbildungszulagen beziehen. Die Familienzulage wird so lange ausbezahlt, als diese Kinderzulage bezogen wird.
26.2 Wird dem Arbeitnehmer die Kinderzulage nur teilweise ausgerichtet, so wird die Familienzulage entsprechend gekürzt. Teilzeitarbeitnehmer erhalten sie im Verhältnis zum vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrad.
Familienzulage a) Die Ausrichtung der Familienzulagen richtet sich nach der entsprechenden kantonalen Gesetz- gebung
b) Die volle Familienzulage wird ab einem Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7‘050.00 pro Jahr (Stand 2017) bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausbezahlt. Arbeitnehmende mit einem geringeren Einkommen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen
c) Für Kinder nach dem vollendeten 16. Altersjahr, die sich in Ausbildung befinden, besteht nach Vorliegen einer entsprechenden Ausbildungsbestätigung ein Anspruch auf die Familienzulage bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres
d) Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind, be- steht der Anspruch auf die Familienzulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres
Familienzulage. Sofern nicht anderweitig ein Anspruch besteht, haben Mitarbeitende Anrecht auf Familienzulagen gemäss kantonalen Bestimmungen.
Familienzulage. Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG). Die Höhe dieser Entschädigungen richtet sich nach den Bestimmungen des Kantons Zürich. Ausländische Mitarbeitende sind den Schweizerischen gleichgestellt.
Familienzulage. (1) Familienzulage erhalten folgende Dienstnehmer:
a) Verheiratete/eingetragene Partner, die nachweis- lich den Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten, bzw nicht Verheiratete, wenn ihrem Haushalt ein Kind angehört, für das sie die gesetzliche Familien- beihilfe erhalten (der Familienbeihilfenbescheid muss auf den Dienstnehmer ausgestellt sein) und den Alleinerzieherabsetzbetrag beziehen.
b) Verheiratete/eingetragene Partner ohne Alleinver- dienerabsetzbetrag. Nicht Verheiratete, wenn ih- rem Haushalt ein Kind angehört, für das sie die ge- setzliche Familienbeihilfe erhalten (der Familien- beihilfenbescheid muss auf den Dienstnehmer aus- gestellt sein) und keinen Anspruch auf einen Allein- erzieherabsetzbetrag haben.
(2) Sind beide Ehegatten/eingetragene Partner in der Bank beschäftigt, gebührt die Familienzulage nur ein- mal.
(3) Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzie- herabsetzbetrag/Familienbeihilfenbezug rückwir- kend zuerkannt oder rückwirkend gestrichen, ist die entsprechende Nachzahlung durch die Bank oder Rückzahlung durch den Dienstnehmer vorzunehmen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet bei Änderungen des Familienbeihilfenbezuges/Alleinverdienerabsetz- betrages/Alleinerzieherabsetzbetrages den Nachweis darüber ohne Aufforderung zu erbringen.
Familienzulage. Der TMA muss die Stellendienst Schweiz AG bei der Anstellung über seine Berechtigung zum Bezug von Kinderzulagen informieren und die entsprechenden Unterlagen aushän- digen. Pro Kind hat der TMA Anspruch auf Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz für Familienzulagen (FamZG) und den kantonal geltenden Gesetzen. Die Familienzulage gemäss FamZG beträgt für Kinder bis 16 Jahre mindestens CHF 200.– pro Monat (Kin- derzulage) und für 16- bis 25-jährige Kinder und Jugendliche mindestens CHF 250.– pro Monat (Ausbildungszulage). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Kantone können höhere Mindestansätze vorsehen. Die Familienzulage wird am Ende jedes Monats mit dem Lohn ausbezahlt.
