Common use of Familienzulage Clause in Contracts

Familienzulage. Die Bank richtet den Angestellten eine Familienzulage aus, deren Höhe von den Sozialpartnern bestimmt wird. Anspruchsberechtigt sind Angestellte, welche für nach dem 1. Januar 1993 geborene Kinder entsprechend der kan­ tonalen Gesetzgebung bzw. Art. 28 VAB Kinder­ bzw. Ausbildungszulagen be­ ziehen. Die Familienzulage wird so lange ausbezahlt, wie diese Kinderzulage bezogen wird. Wird den Angestellten die Kinderzulage nur teilweise ausgerichtet, so wird die Familienzulage entsprechend gekürzt. Teilzeitangestellte erhalten sie im Verhältnis zum vertraglich festgelegten Be­ schäftigungsgrad.

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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten (Vab), www.arbeitgeber-banken.ch

Familienzulage. 26.1 Die Bank richtet den Angestellten dem Arbeitnehmer eine Familienzulage aus, deren Höhe von den Sozialpartnern bestimmt wird. Anspruchsberechtigt sind AngestellteArbeitnehmer, welche für nach dem 1. Januar 1993 geborene Kinder entsprechend der kan­ tonalen kantonalen Gesetzgebung bzw. Art. 28 Ziffer 27 VAB Kinder­ Kinder- bzw. Ausbildungszulagen be­ ziehenbeziehen. Die Familienzulage wird so lange ausbezahlt, wie als diese Kinderzulage bezogen wird. Wird den Angestellten die Kinderzulage nur teilweise ausgerichtet, so wird die Familienzulage entsprechend gekürzt. Teilzeitangestellte erhalten sie im Verhältnis zum vertraglich festgelegten Be­ schäftigungsgrad.

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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen, gav.arbeitsrechtler.ch

Familienzulage. Die Bank richtet den Angestellten eine Familienzulage aus, deren Höhe von den Sozialpartnern bestimmt wird. Anspruchsberechtigt sind Angestellte, welche für nach dem 1. Januar 1993 geborene Kinder entsprechend der kan­ kan- tonalen Gesetzgebung bzw. Art. 28 VAB Kinder­ Kinder- bzw. Ausbildungszulagen be­ be- ziehen. Die Familienzulage wird so lange ausbezahlt, wie diese Kinderzulage bezogen wird. Wird den Angestellten die Kinderzulage nur teilweise ausgerichtet, so wird die Familienzulage entsprechend gekürzt. Teilzeitangestellte erhalten sie im Verhältnis zum vertraglich festgelegten Be­ Be- schäftigungsgrad.

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Samples: www.employeurs-banques.ch

Familienzulage. Die Bank richtet den Angestellten eine Familienzulage aus, deren Höhe von den Sozialpartnern bestimmt wird. Anspruchsberechtigt sind Angestellte, welche für nach dem 1. Januar 1993 geborene Kinder entsprechend der kan­ tonalen Gesetzgebung kantonalen Ge­ setzgebung bzw. ArtZiff. 28 VAB Kinder­ bzw. Ausbildungszulagen be­ ziehenbeziehen. Die Familienzulage wird so lange ausbezahlt, wie diese Kinderzulage bezogen wird. Wird den Angestellten die Kinderzulage nur teilweise ausgerichtet, so wird die Familienzulage entsprechend gekürzt. Teilzeitangestellte erhalten sie im Verhältnis zum vertraglich festgelegten Be­ schäftigungsgrad.

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Samples: www.arbeitgeber-banken.ch