Familienzulage. Die Bank richtet den Angestellten eine Familienzulage aus, deren Höhe von den Sozialpartnern bestimmt wird. Anspruchsberechtigt sind Angestellte, welche für nach dem 1. Januar 1993 geborene Kinder entsprechend der kan tonalen Gesetzgebung bzw. Art. 28 VAB Kinder bzw. Ausbildungszulagen be ziehen. Die Familienzulage wird so lange ausbezahlt, wie diese Kinderzulage bezogen wird. Wird den Angestellten die Kinderzulage nur teilweise ausgerichtet, so wird die Familienzulage entsprechend gekürzt. Teilzeitangestellte erhalten sie im Verhältnis zum vertraglich festgelegten Be schäftigungsgrad.
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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten (Vab), www.arbeitgeber-banken.ch
Familienzulage. 26.1 Die Bank richtet den Angestellten dem Arbeitnehmer eine Familienzulage aus, deren Höhe von den Sozialpartnern bestimmt wird. Anspruchsberechtigt sind AngestellteArbeitnehmer, welche für nach dem 1. Januar 1993 geborene Kinder entsprechend der kan tonalen kantonalen Gesetzgebung bzw. Art. 28 Ziffer 27 VAB Kinder Kinder- bzw. Ausbildungszulagen be ziehenbeziehen. Die Familienzulage wird so lange ausbezahlt, wie als diese Kinderzulage bezogen wird. Wird den Angestellten die Kinderzulage nur teilweise ausgerichtet, so wird die Familienzulage entsprechend gekürzt. Teilzeitangestellte erhalten sie im Verhältnis zum vertraglich festgelegten Be schäftigungsgrad.
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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen, gav.arbeitsrechtler.ch
Familienzulage. Die Bank richtet den Angestellten eine Familienzulage aus, deren Höhe von den Sozialpartnern bestimmt wird. Anspruchsberechtigt sind Angestellte, welche für nach dem 1. Januar 1993 geborene Kinder entsprechend der kan kan- tonalen Gesetzgebung bzw. Art. 28 VAB Kinder Kinder- bzw. Ausbildungszulagen be be- ziehen. Die Familienzulage wird so lange ausbezahlt, wie diese Kinderzulage bezogen wird. Wird den Angestellten die Kinderzulage nur teilweise ausgerichtet, so wird die Familienzulage entsprechend gekürzt. Teilzeitangestellte erhalten sie im Verhältnis zum vertraglich festgelegten Be Be- schäftigungsgrad.
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Samples: www.employeurs-banques.ch
Familienzulage. Die Bank richtet den Angestellten eine Familienzulage aus, deren Höhe von den Sozialpartnern bestimmt wird. Anspruchsberechtigt sind Angestellte, welche für nach dem 1. Januar 1993 geborene Kinder entsprechend der kan tonalen Gesetzgebung kantonalen Ge setzgebung bzw. ArtZiff. 28 VAB Kinder bzw. Ausbildungszulagen be ziehenbeziehen. Die Familienzulage wird so lange ausbezahlt, wie diese Kinderzulage bezogen wird. Wird den Angestellten die Kinderzulage nur teilweise ausgerichtet, so wird die Familienzulage entsprechend gekürzt. Teilzeitangestellte erhalten sie im Verhältnis zum vertraglich festgelegten Be schäftigungsgrad.
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Samples: www.arbeitgeber-banken.ch