Förderverbot (Artikel 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Musterklauseln

Förderverbot (Artikel 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Deggendorf- Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO): Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.