Gebrauchsfortsetzung Musterklauseln
Gebrauchsfortsetzung. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch des Mietobjekts fort, so tritt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB nicht ein.
I. Monatliche Grundmiete:
1. Wohnung Euro in Worten Euro
2. Garage/Stellplatz 3. Sonstiges: Euro Euro
II. Monatliche Vorauszahlungen:
1. Heizung und Warmwasser (siehe § 5 Ziff. 4 – 6) Euro
2. sonstige Betriebskostenvorauszahlungen (siehe § 5 Ziff. 1 – 17) Euro Für den Fall, dass die Wohnung in den Anwendungsbereich der §§ 556d – 556g BGB (sog. Mietpreisbremse) fällt (z. Zt. z.
B. Mannheim), darf die neue Grundmiete nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Sofern einer der folgenden Ausnahmefälle vorliegt, darf eine höhere Grundmiete verlangt werden. Der Vermieter erteilt hierzu die nachfolgenden Informationen nach § 556g Abs. 1a BGB: (zutreffendes gegebenenfalls ankreuzen) Die Vormiete (Grundmiete) betrug € (§ 556e Abs. 1 BGB). In den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses wurden Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, diese en- deten am (§ 556e Abs. 2 BGB). Es handelt sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f S. 2 BGB). Die Wohnung wird nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet (§ 556f S. 1 BGB). Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a BGB oder als Indexmiete nach § 557b BGB vereinbaren.
Gebrauchsfortsetzung. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so tritt eine still- schweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem.§ 545 BGB nicht ein.
Gebrauchsfortsetzung. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so tritt eine stillschweigen- de Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB nicht ein.
I. Monatliche Grundmiete:
1. Geschäftsräume Euro in Worten Euro
2. Wohnung Euro
3. Garage/Stellplatz Euro
4. Sonstiges: Euro Gesamtgrundmiete: Euro
II. Monatliche Vorauszahlungen:
1. Heizung und Warmwasser (siehe § 5 Ziff. 4–6) Euro
2. sonstige Betriebskostenvorauszahlungen (siehe § 5 Ziff. 1–18) Euro
