Umsatzsteuer Musterklauseln
Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.
Umsatzsteuer. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Umsatzsteuer. Die vom Zugangsberechtigten nach den Entgeltgrundsätzen des EIU zu entrichtenden Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
Umsatzsteuer. Die aus diesem Vertrag seitens des Auftragnehmers zu erbringenden Leistungen unterliegen in Ansehung ihrer Art, des Zwecks und der Person des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht der Um- satzsteuer. Sollte sich durch Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art oder durch Festsetzung durch eine Steuerbehörde eine Umsatzsteuerpflicht ergeben und der Auftragnehmer insoweit durch eine Steuerbe- hörde in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die gezahlte Umsatzsteuer in voller Höhe zu erstatten, ggf. auch rückwirkend.
Umsatzsteuer. Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.
Umsatzsteuer. Beiträge zu und Leistungen aus Ihrem Vertrag sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nummer 10a Umsatzsteuergesetz.
Umsatzsteuer. Alle Entgelte verstehen sich stets (sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt) als Nettoentgelte exklusive Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Sofern sich aus den anzuwendenden Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht oder sonstige Steuern-, Abgaben und Gebührenpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer oder sonstigen Steuern, Abgaben und Gebühren zusätzlich in Rechnung gestellt.
Umsatzsteuer. Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:
Umsatzsteuer. Zu sämtlichen genannten Entgelten und Vergütungen tritt die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe. Ziffer 6 (zu § 18 Ziffer 3 des Lieferantenrahmenvertrages) Die Regelung des §18 des Lieferantenrahmenvertrages gilt für diese ergänzenden Geschäftsbedingungen entsprechend. Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfahren (Standardlastprofile). [synthetisches Verfahren:] Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an. verfahrensspezifische Parameter: Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/ [20200331_KoV-XI-SLP-Gas-Verfahrensspezifische-Parameter-Netzbetreiber_700182.xlsx] Anlage 6: § 18 NDAV Auszug aus der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 11.12.2014 | 2010 § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungs-verhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausge- schlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 1...
Umsatzsteuer. Den Kostenpauschalen zur Wiederherstellung der Versorgung wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet.
