Gewährleistungen und Gefahrtragung Musterklauseln

Gewährleistungen und Gefahrtragung. Die Frage der Gefahrtragung sorgt beim Unternehmenskauf manchmal für Verwirrung. Meist erübrigt sich eine ausdrückliche vertragliche Festlegung des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr. Wird die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen und ein vertraglicher Zusicherungskatalog vereinbart sowie die Richtigkeit dieser Zusicherungen (d.h. das Bestehen des zugesicherten Zustan- des) zum Zeitpunkt des Vollzugs als Bedingung für die Vollzugspflicht des Käufers (Bring-down Condition) festgelegt, dann darf der Käufer den Vollzug verweigern, wenn die Zusicherungen am Vollzugstag verletzt sind. Fast immer wird in der Praxis auch der massgebende Zeitpunkt vereinbart, an welchem die Zusicherungen zutreffen müssen, d.h. wann eine Zusicherung verletzt sein (bzw. ein Mangel vorliegen) muss, damit Gewährleistungsansprüche entstehen. Häufig – aber nicht immer bzw. nicht für alle Zusicherungen – ist dies sowohl der Zeitpunkt der Unterzeichnung als auch der Zeitpunkt des Vollzugs. Dann haftet der Verkäufer aus Gewährleistung für (zufällige oder andere) Ver- schlechterungen gegenüber dem zugesicherten Zustand zwischen Signing und Closing nach den vereinbarten Gewährleistungsregeln, also meist auf Schaden- ersatz innerhalb gewisser (vereinbarter) Grenzen, weil das Recht zur Wandlung