Gesetzliche Gewährleistung Musterklauseln

Gesetzliche Gewährleistung. Durch die Lieferung neuer Updates oder Upgrades und den Abschluss dieses Vertrages erfolgt weder eine Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche noch eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Gesetzliche Gewährleistung. 9.1 Sofern nichts anderes in diesem Abschnitt weiter unten festgelegt wurde, gelten für die Rechte des Kunden im Falle von Sachmängeln die gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für den Fall einer Endlieferung an einen Verbraucher unberührt. 9.2 Falls TBS gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Sachmängel haftbar ist, wird TBS alle Produkte, die Sachmängel aufweisen, nach eigener Xxxx reparieren oder ersetzen, vorausgesetzt: 9.2.1 der Kunde benachrichtigt TBS schriftlich oder in Textform, nachdem ein solcher Mangel festgestellt wurde, und eine derartige Benachrichtigung erfolgt innerhalb der Verjährungsfristen, die unter Ziffer 9.5 und 9.6 angegeben sind; 9.2.2 TBS erhält die angemessene Gelegenheit, derartige Produkte zu prüfen; 9.2.3 der Kunde hat TBS Zugang zu allen notwendigen Informationen und Unterlagen angeboten, um jede Nichtkonformität der Produkte von TBS zu untersuchen oder zu beheben. 9.3 Im Falle einer Ersatzlieferung schickt der Kunde (aber nur, wenn er von TBS dazu aufgefordert wird) das mangelhafte Produkt an den Geschäftssitz von TBS auf Kosten von TBS zurück. 9.4 TBS wird nicht haftbar gemacht für Sachmängel gemäß Ziffer 9.1, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft: 9.4.1 Der Sachmangel trat nach der Gefahrübergang auf den Kunden gemäß Ziffer 7.1 auf und der Xxxxxxxxxx ist nicht auf fehlerhafte, von TBS gegebene Anweisungen zurückzuführen; 9.4.2 der Kunde hat seine Rechtspflichten, die Produkte bei der Lieferung zu prüfen und TBS eine Mängelanzeige zu unterbreiten, nicht erfüllt (§§ 377, 381 des deutschen Handelsgesetzbuchs). Wird ein Mangel während der Lieferung, Überprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt, muss der Kunde TBS unverzüglich schriftlich oder in Textform benachrichtigen. In jedem Fall müssen offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab der Lieferung gemeldet werden; Mängel, die bei der Überprüfung nicht erkennbar sind, müssen innerhalb derselben Frist ab deren Entdeckung gemeldet werden; 9.4.3 der Kunde macht nach Entdeckung des Mangels weiterhin Gebrauch von den mangelhaften Produkten; 9.4.4 die Nichterfüllung ist darauf zurückzuführen, dass der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen in Bezug auf den Transport, die Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Anwendung und Wartung der Produkte von TBS oder (wenn es diese nicht gibt) die gute Handelspraxis in diesem Zusammenhang nicht eingehalten hat; 9.4.5 der Kunde ändert oder repariert derartige Pr...
Gesetzliche Gewährleistung. Ist die Sensor-Einheit fehlerhaft oder die Ladebatterie erschöpft, tauschen wir die Sensor-Einheit kostenfrei gegen eine neue Sensor-Einheit aus. Für die Sensor-Einheit und die App, einschließlich ihrer digitalen Inhalte, gilt die gesetzliche Gewährleistung. Ihre gesetz- lichen Gewährleistungsrechte werden durch den kostenfreien Umtausch und die Aktualisierung digitaler Inhalte (z. B. durch Software-Updates) nicht beeinträchtigt. Kontakt HUK-COBURG Xxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxxxx Telefon: 00000 00-00000 E-Mail: Xxxx@XXX-Xxxxxxx.xx Hersteller der Sensor-Einheit Cambridge Mobile Telematics 000 Xxxx Xx 00xx Xxxxx Xxxxxxxxx XX 00000 XXX Importeur in die EU HUK-COBURG Datenservice und Dienstleistungen GmbH Xxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxxxx Die Sensor-Einheit darf nur nach Herstellervorgaben genutzt und entsorgt werden. Wir werden anstelle der hier beschriebenen Sensor-Einheit ein vergleichbares Modell, zusätzliche oder geänderte Dienste, die wir neu hinzukommenden Kunden anbieten, auch Ihnen zur Verfügung stellen. Jedoch nur, wenn Ihnen das zumutbar ist.
Gesetzliche Gewährleistung. Das gesetzliche Recht des Verbrauchers, ein neu gekauftes Produkt innerhalb der ge- setzlichen Gewährleistungsfrist reparieren oder ersetzen zu lassen. Bedeutet das Versagen des versicherten Gerätes für den Zweck, für welchen dieses bestimmt war, durch Material- oder Herstellungsfehler.
Gesetzliche Gewährleistung. (1) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Ge- währleistungs- bzw. Mängelhaftungsrecht. Zur Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsansprüche rich- ten Sie bitte ein formloses Schreiben an die unter Punkt 12 (1) angeführte Kontaktadresse, woraufhin sich der Verkäufer mit Ihnen in Verbindung setzen wird. (2) Auftretende Mängel sind möglichst bei Lieferung bzw. nach Sichtbarwerden bekannt zu geben, wobei ein Unterlassen der Bekanntgabe bei Lieferung bzw. nach Sichtbarwerden durch einen Verbraucher kei- nen Einfluss auf dessen Gewährleistungsansprüche hat. Ist der Kauf für den Kunden ein unternehmens- bezogenes Geschäft (Unternehmergeschäft) und der Kunde damit Unternehmer, so hat er die Waren unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt, zu untersuchen und un- verzüglich bei Auffinden eines Mangels diesen dem Verkäufer anzuzeigen. Wird dieser Rügeobliegen- heit (Untersuchung und Anzeige) seitens des Unternehmers nicht nachgekommen, verliert er grundsätz- lich seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der betroffenen Waren. Die Rügeobliegenheit kommt ausschließlich im Hinblick auf Sachmängel zur Anwendung; Rechtsmängel sind davon nicht betroffen.
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  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Grundsätzliches 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftrag- nehmer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun- gen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 2. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sa- chen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausge- schlossen. 3. Auftraggeber ist ausschließlich die SiNN GmbH. 4. Für Verpackung, Versand und Lieferung sind unsere Liefer-, Versand-, und Verpackungsvorschriften Abschnitt B (aktu- eller Stand) bindend. Download über xxxx://xxx.XxXX.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx 5. Alle Anweisungen und Vereinbarungen abweichender Art sowie die Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen zum Stand vor 05/2018 verlieren durch diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand: Juni2018)“ ihre Gültigkeit. 6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschrif- ten und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 7. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.