Hardwarepflege Musterklauseln
Hardwarepflege. 1. Soweit im Supportvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit vertragsgegenständlicher Hardware, insbesondere bei Defekten, kann von uns durch Beauftragung der Hersteller oder unserer Lieferanten bewirkt werden.
3. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit vertragsgegenständlicher Hardware erfolgt nach unserem pflichtgemäßen Ermessen durch kompletten Austausch oder Reparatur (gegebenenfalls unter Verwendung von Ersatzteilen). Austauschgeräte oder Ersatzteile sind stets Neuware, wenn nicht die Lieferung von Gebrauchtteilen vereinbart wird. Für die Lieferung von Austauschgeräten oder Ersatzteilen gelten unsere AGB für Lieferungen & Leistungen. Ersetzte Geräte oder Teile gehen in unser Eigentum über, es sei denn, der Besteller erklärt vor der Entfernung, dass er diese behalten will. Mängelansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
4. Wir sind berechtigt, die Lieferung von Hardware, insbesondere bei komplettem Austausch, oder Ersatzteilen von einer schriftlichen Bestellung abhängig zu machen, sofern dem Besteller kein Anspruch auf Nacherfüllung wegen Sachmängeln zusteht.
5. Wird eine Wiederherstellungszeit vereinbart, hat der Besteller Anspruch auf Ersatzgeräte, wenn diese Zeit überschritten wird.
a) Die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen ausgewählten Ersatzgeräte stellen die wesentliche Funktion der vertragsgegenständlichen Hardware sicher.
b) Bestimmte Geräte oder Geräte bestimmter Hersteller oder Spezifikation sind nicht geschuldet.
c) Die Wiederherstellungszeit gilt nicht und ein Anspruch auf Ersatzgerät ist ausgeschlossen, wenn die Reparatur durch äußere Einwirkungen (Hitze, Feuer, Wasser, Feuchtigkeit, mechanische Einwirkungen), grobe Fehlbedienung des Bestellers oder Verletzung der Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Bestellers erforderlich geworden oder verzögert worden ist. Wird unsere Leistung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so verlängert sich die Wiederherstellungszeit entsprechend. Der Anspruch auf ein Ersatzgerät ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Lebensdauer der Hardware deutlich überschritten ist.
6. Unterhalten wir für den Besteller einen Ersatzgerätepool, so gelten folgende besondere Bestimmungen, wenn nichts anderes vereinbart ist:
a) Poolgeräte sind Gebrauchtgeräte (mit Ausnahme der in Ziffer 6.6 lit. e) genannten Neugeräte) und stehen in unserem alleinigen Eigentum.
b) Unsere Pflicht zur Lieferung eines Er...
Hardwarepflege
