Hoheitliche Immunität Musterklauseln

Hoheitliche Immunität. Die Satzung und der Zeichnungsschein unterliegen ausdrücklich der Gesetzgebung des Großherzogtums Luxemburg und se- hen vor, dass Streitigkeiten von den Gerichten des Großherzogtums Luxemburg entschieden werden. Der Fonds ist ein inter- nationaler Fonds, und die Geschäftsführung kann beschließen, Anteilseigner in den Fonds aufzunehmen, auch wenn diese außerhalb Luxemburgs ansässig sind und entweder kein oder nur ein begrenztes Vermögen in Luxemburg haben. Darüber hinaus können Anteilseigner, die zum Fonds zugelassen sind, nach luxemburgischem oder ausländischem Recht hoheitliche oder andere Immunitäten und Vorrechte genießen oder behaupten, in ihrer Fähigkeit eingeschränkt zu sein, sich der Gerichts- barkeit bestimmter Gerichte und Instanzen zu unterwerfen, einschließlich der in der Satzung und dem Zeichnungsschein ge- nannten. Aufgrund dieser Faktoren kann es für den Fonds oder andere Parteien wesentlich schwieriger werden, die vertragli- chen Verpflichtungen eines Anteilseigners des Fonds gegebenenfalls durch ein Urteil oder einen Schiedsspruch und durch die Vollstreckung dieses Urteils oder Schiedsspruchs gegen das Vermögen des Anteilseigners in Luxemburg oder anderswo durch- zusetzen.