Der Fonds Musterklauseln

Der Fonds. 1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen („fonds commun de placement") aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. 2. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkei- ten („Netto-Fondsvermögen") muss innerhalb von sechs Monaten nach Geneh- migung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000,- erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahr- stelle verwahrt. 3. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenstän- diges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teil- fonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfonds. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen („An- teilinhaber"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt, welches von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt wurde. Durch den Kauf eines Anteils er- kennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, den Verkaufsprospekt, inkl. dem Anhang des jeweiligen Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben an. Artikel 2
Der Fonds. Einkommensteuer und Quellensteuer
Der Fonds. Der Fonds ist im steuerlichen Sinne als in Irland ansässig zu betrachten, wenn der Treuhänder des Fonds als steuerlich in Irland ansässig betrachtet wird. Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, die Geschäfte des Fonds so zu führen, dass sichergestellt wird, dass er im steuerlichen Sinne in Irland ansässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft wurde darüber informiert, dass der Fonds gemäß Section 739B des Taxes Act die Voraussetzungen die Einstufung als Anlageorganismus (Investment Undertaking) erfüllt. Nach Recht und Praxis, wie sie in Irland gegenwärtig gelten, unterliegt er auf dieser Grundlage keiner irischen Steuer auf Einkünfte und Gewinne. Allerdings kann sich aus dem Auftreten eines »Steuertatbestandes« im Fonds eine Steuerpflicht ergeben. Zu den Steuertatbeständen gehören zum Beispiel Zahlungen von Ausschüttungen an Anteilinhaber oder Einlösungen, Rücknahmen, Annullierungen oder Übertragungen von Anteilen oder die Inbesitznahme oder Annullierung von Anteilen eines Anteilinhabers durch den Fonds zum Zwecke der Deckung des Steuerbetrages, der auf einen bei einer Übertragung entstandenen Gewinn zu entrichten ist. Dies umfasst auch das Ende eines relevanten Zeitraums. Unter der Voraussetzung, dass eine maßgebliche Erklärung vorliegt und der Fonds nicht über Informationen verfügt, die es vernünftigerweise nahelegen, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Informationen im Wesentlichen nicht mehr zutreffen, ergibt sich für den Fonds im Hinblick auf Steuertatbestände in Bezug auf einen Anteilinhaber, der zum Zeitpunkt des Steuertatbestands weder in Irland ansässig ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, keine Steuerschuld. Es ist nicht notwendig, eine maßgebliche Erklärung von Anteilinhabern einzuholen, die weder in Irland ansässige Personen noch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, wenn der Fonds zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes gleichwertige Maßnahmen getroffen hat, die gewährleisten, dass die Anteilinhaber des Fonds weder in Irland ansässige Personen noch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, und der Fonds von der irischen Finanzbehörde eine Genehmigung erhalten hat, diese Genehmigung nicht widerrufen wurde und keine Indizien dafür vorliegen, dass der betreffende Anteilinhaber in steuerlicher Hinsicht in Irland ansässig ist. Sofern keine maßgebliche Erklärung bzw. die Genehmigung der irischen Finanzbehörde vorliegt, dass gleichwertige Maßnahmen vorhanden sind, gilt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig...
Der Fonds. Der im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebene Umbrella-Fonds ist ein nach luxemburgischem Recht in der Form eines „fonds commun de placement à compartiments multiples” (FCP) errichtetes Sondervermögen aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten. Der HWB Dachfonds besteht derzeit aus einem Teilfonds: Der Teilfonds ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 unterliegt der Fonds von Rechts wegen Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung (das „Gesetz vom 17. Dezember 2010") und erfüllt entsprechend die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009. Mit Wirkung zum 1. Juni 2016 unterliegt der Fonds darüber hinaus den Regelungen der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Umbrella-Fonds wird von der LRI Invest S.A. (die „Verwaltungsgesellschaft”) verwaltet.
Der Fonds. Der Fonds ist eine in Luxemburg als SICAV (Société d’Investissement à Capital Variable) gegründete offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. Seine Vermögenswerte werden in verschiedenen Teilfonds gehalten. Jeder Teilfonds bildet ein eigenes Portfolio aus Wertpapieren und anderen Vermögenswerten, das im Hinblick auf bestimmte Anlageziele geführt wird. Für die Teilfonds werden separate Anteilsklassen ausgegeben oder können ausgegeben werden. Der Fonds wurde am 15. Juni 1990 in Luxemburg gegründet. Seine Satzung (in ihrer jeweils gültigen Fassung) wird im Registre de Commerce et des Sociétés von Luxemburg unter der Nummer B34036 geführt. Dieses Dokument kann eingesehen werden, und Kopien sind gegen Zahlung einer Gebühr beim Registre de Commerce et des Sociétés erhältlich. Die Satzung kann von den Anteilinhabern in Übereinstimmung mit dem Luxemburger Recht geändert werden. Die Satzung wurde am 21. August 1990 im Mémorial veröffentlicht. Die letzte Änderung der Satzung vom 21. Xxxx 2019 wurde am 3. April 2019 im Mémorial veröffentlicht. Für Anteilinhaber ist die Satzung des Fonds in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich. Bei aussergerichtlichen Beschwerden und Entschädigungsverfahren wenden Sie sich bitte an den bestellten Compliance Officer, FIL InvestmentManagement (Luxembourg) S.A., 0x, xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx, BP 2174, L-1246 Luxemburg. Für den Fonds existiert kein Anlegerentschädigungsplan. Das Kapital des Fonds entspricht seinem Nettoinventarwert. Nach Luxemburger Recht ist der Fonds befugt, eine unbegrenzte Anzahl von Anteilen auszugeben, die alle ohne Nennwert sind. Jeder ausgegebene Anteil ist voll eingezahlt und nicht nachschusspflichtig. Die Anteile haben keine Vorzugs-, Bezugs- oder Umtauschrechte (ausser dem Recht der Umschichtung zwischen den Teilfonds oder Anteilsklassen). Alle Anteile eines Teilfonds sind mit gleichen Rechten und Privilegien ausgestattet. Jeder Anteil eines Teilfonds hat Anspruch auf die gleichberechtigte Teilnahme an den Dividenden und anderen Ausschüttungen, die für die Anteile an diesem Teilfonds erklärt werden, sowie im Fall der Auflösung des Teilfonds oder der Liquidation des Fonds auf die Teilnahme am Liquidationserlös des betreffenden Teilfonds. Jeder volle Anteil ist mit dem Anspruch auf ein Stimmrecht bei Versammlungen der Anteilinhaber des Fonds, eines Teilfonds oder einer Klasse verbunden. Der Fonds hat keine Optionen oder Sonderrechte in Bezug auf Anteile ausgegeben. Der Verwaltungsrat hat generell die...
Der Fonds. Der HWB Dachfonds - VeniVidiVici (der „Umbrella-Fonds“) besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen; in diesem Falle wird der Verkaufsprospekt entsprechend geändert. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Jeder Teilfonds ist nur für Verbindlichkeiten haftbar, die von diesem Teilfonds eingegangen wurden. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements festgesetzten Regeln. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie in diesem Sonderreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar. Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie für die in Artikel 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der Teilfonds ergibt.
Der Fonds. Der Fonds ist als offener Investmentfonds mit Umbrella-Struktur mit getrennten Teilfonds aufgebaut und wurde für die Zwecke der Besteuerung im Vereinigten Königreich als steuerlich intransparent eingestuft. Der Fonds ist ein Irland errichteter OGAW und daher im Sinne der Besteuerung im Vereinigten Königreich nicht im Vereinigten Königreich ansässig. Mit Ausnahme der Quellensteuer auf bestimmte Erträge, die aus dem Vereinigten Königreich stammen, unterliegt der Fonds daher nicht der britischen Körperschaftsteuer, Einkommensteuer oder Kapitalertragsteuer, sofern er im Vereinigten Königreich nicht über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen Vertreter handelt, und weiter vorausgesetzt, dass alle Handelsgeschäfte des Fonds im Vereinigten Königreich über einen Broker oder einen Anlageverwalter erfolgen der als Vertreter im gewöhnlichen Geschäftsverlauf handelt. Die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft beabsichtigen, die Geschäfte des Fonds und aller seiner Teilfonds im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten so zu führen, dass keine solche Niederlassung oder Vertretung entsteht, jedoch kann nicht garantiert werden, dass die Bedingungen dafür, dies zu verhindern, jederzeit erfüllt werden können. Es ist nicht zu erwarten, dass die Tätigkeiten des Fonds als Handelsgeschäfte für die Zwecke der Besteuerung im Vereinigten Königreich angesehen werden. In Fällen jedoch, in denen im Vereinigten Königreich Handelsgeschäfte betrieben werden, können sie grundsätzlich einer britischen Steuer unterliegen. Gewinne aus derartigen Handelsgeschäften unterliegen, ausgehend von Section 835M des Income Tax Act von 2007, nicht der britischen Steuer, sofern der Fonds und der Anlageberater bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Verwaltungsrat und die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigen, die jeweiligen Geschäfte des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft so zu führen, dass alle Bedingungen erfüllt werden, soweit diese Bedingungen innerhalb ihrer jeweiligen Kontrolle liegen. Zinsen und sonstige Erträge, die der Fonds aus bestimmten britischen Quellen vereinnahmt, können im Vereinigten Königreich einer Quellensteuer unterliegen. Die von dem Fonds vereinnahmten Erträge und Gewinne können im Land ihrer Herkunft Quellen- oder ähnlichen Steuern unterliegen. Anteilinhaber Vorbehaltlich ihrer persönlichen steuerlichen Situation unterliegen Ausschüttungen (einschließlich Rückzahlungsausschüttungen und Dividenden aus realisierten Kapitalerträgen des Fonds), die ein im Verein...
Der Fonds. Der B&B Fonds („Der Umbrella-Fonds“) besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen; in diesem Falle wird der Verkaufsprospekt entsprechend geändert. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Jeder Teilfonds ist nur für Verbindlichkeiten haftbar, die von diesem Teilfonds eingegangen wurden. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements festgesetzten Regeln. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie in diesem Sonderreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar. Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie für die in Artikel 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der Teilfonds ergibt.
Der Fonds. 1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen ("fonds commun de placement") aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten ("Fondsvermögen"), der unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten ("Netto-Fondsvermögen") muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000 erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
Der Fonds. 1. Der Fonds Vermögensaufbau-Fonds HAIG besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen ("Gesetz von 2010"). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen.