Der Fonds Musterklauseln

Der Fonds. ÖkoWorld (nachstehend der „Fonds“) wurde nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg als ein Investmentfonds (fonds commun de placement, „FCP“) gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das „Gesetz von 2010“) gegründet. Der Fonds ist ein Miteigentum an übertragbaren Wertpapieren und anderen Vermögenswerten, die im Interesse der Miteigentümer (nachstehend die „Anteilinhaber“) von der ÖkoWorld Lux S.A. (nachstehend die „Verwaltungsgesellschaft“) verwaltet werden, einer nach Luxemburger Recht gegründeten Aktiengesellschaft (société anonyme), die ihren Geschäftssitz in Luxemburg hat. Die Vermögenswerte des Fonds, die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA (nachstehend die „Depotbank“) zur Aufbewahrung anvertraut werden, sind von denen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Durch den Erwerb von Anteilen des Fonds akzeptiert jeder Anteilinhaber den vollen Umfang dieses Verwaltungsreglements, das die vertragliche Beziehung zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank definiert. Die Verwaltungsgesellschaft stellt den Anlegern mehrere Portfolios zur Verfügung (nachstehend „Teilfonds“ genannt), wobei jeder Teilfonds bestimmte Vermögenswerte enthält und bestimmte Ziele verfolgt. Dementsprechend ist der Fonds ein Investmentfonds mit mehreren Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, innerhalb jedes Teilfonds Anteilklassen zu schaffen, die sich durch die Provisionsstruktur der Verwaltungsgesellschaft und - in Bezug auf Zeichnungen und Rücknahmen - durch die Art des Anlegers, für den sie bestimmt sind, oder durch die Verkaufs- und Vermarktungsstrategie unterscheiden. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit zusätzliche Teilfonds und/oder Anteilklassen schaffen, vorausgesetzt, dass sich dies nicht auf die Rechte und Pflichten von Anteilinhabern der bestehenden Teilfonds und/oder Anteilklassen auswirkt. Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, Anteile mit bestimmter Kapitalisierung oder bestimmtem Vertrieb zu schaffen. Anteilinhaber, die Anteile an Teilfonds halten, haben im Verhältnis zu der Anzahl der gehaltenen Anteile gleiche Rechte am Teilfonds. Der Fonds ist als ein Investmentfonds rechtlich unselbständig, und die Anleger haben gleiche, ungeteilte Miteigentümerrechte an allen Vermögenswerten des Fonds im Verhältnis zu der Anzahl, der von ihnen gehaltenen Anteile und dem relativen Nettoinventarwert dieser Anteile. Diese Rechte ausgegebenen Anteilen. Die Teilfonds des ...
Der Fonds. Einkommensteuer und Quellensteuer
Der Fonds. Der im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebene Investmentfonds B&B Fonds ("Fonds") ist ein nach luxemburgischem Recht in Form eines Umbrella-Fonds (fonds commun de placement à compartiments multiples) errichtetes Sondervermögen aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten. Der Fonds besteht derzeit aus vier Teilfonds: B&B Fonds - Defensiv, B&B Fonds - Ausgewogen, B&B Fonds - Dynamisch und B&B Fonds - Offensiv. Der Fonds wurde nach Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (einschließlich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen) ("Gesetz von 2002“) gegründet und unterlag diesem Gesetz. Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 unterliegt der Fonds von Rechts wegen Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung (das "Gesetz vom 17. Dezember 2010") und erfüllt entsprechend die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 13. Juli 2009. Mit Wirkung zum 1. Juni 2016 unterliegt der Fonds darüber hinaus den Regelungen der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
Der Fonds. 1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen („fonds commun de placement") aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. 2. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkei- ten („Netto-Fondsvermögen") muss innerhalb von sechs Monaten nach Geneh- migung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000,- erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahr- stelle verwahrt. 3. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenstän- diges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teil- fonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfonds. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen („An- teilinhaber"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt, welches von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt wurde. Durch den Kauf eines Anteils er- kennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, den Verkaufsprospekt, inkl. dem Anhang des jeweiligen Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben an.
Der Fonds. 1. Der Fonds DZPB II („Fonds“) ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds com- mun de placement) aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten („Fondsvermögen“), das für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen („Anleger“) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder meh- reren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Orga- nismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz vom 17. Dezember 2010“). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Die Anleger sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt. 2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hin- terlegt werden und ein Hinweis auf die Hinterlegung im Mémorial veröffentlicht wird. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anleger das Verwaltungsreglement sowie alle genehmig- ten und durch Hinterlegungsvermerk veröffentlichten Änderungen desselben an. 3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. 4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbind- lichkeiten des Fonds) muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000 Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt ab- zustellen, das sich aus der Addition der Netto-Teilfondsvermögen ergibt. 5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Falle wird dem Verkaufsprospekt ein entsprechender Anhang hinzugefügt. Teilfonds können auf unbestimmte Zeit errichtet werden. 6. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Sonderver- mögen. Die Rechte und Pflichten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds eingegangen werden. 7. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements festgesetzten Regeln.
Der Fonds. Der B&B Fonds („Der Umbrella-Fonds“) besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen; in diesem Falle wird der Verkaufsprospekt entsprechend geändert. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Jeder Teilfonds ist nur für Verbindlichkeiten haftbar, die von diesem Teilfonds eingegangen wurden. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements festgesetzten Regeln. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie in diesem Sonderreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar. Für die Berechnung der Mindestgrenze für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie für die in Artikel 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen der Teilfonds ergibt.
Der Fonds. Der Fonds ist im steuerlichen Sinne als in Irland ansässig zu betrachten, wenn der Treuhänder des Fonds als steuerlich in Irland ansässig betrachtet wird. Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, die Geschäfte des Fonds so zu führen, dass sichergestellt wird, dass er im steuerlichen Sinne in Irland ansässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft wurde darüber informiert, dass der Fonds gemäß Section 739B des Taxes Act die Voraussetzungen die Einstufung als Anlageorganismus (Investment Undertaking) erfüllt. Nach Recht und Praxis, wie sie in Irland gegenwärtig gelten, unterliegt er auf dieser Grundlage keiner irischen Steuer auf Einkünfte und Gewinne. Allerdings kann sich aus dem Auftreten eines »Steuertatbestandes« im Fonds eine Steuerpflicht ergeben. Zu den Steuertatbeständen gehören zum Beispiel Zahlungen von Ausschüttungen an Anteilinhaber oder Einlösungen, Rücknahmen, Annullierungen oder Übertragungen von Anteilen oder die Inbesitznahme oder Annullierung von Anteilen eines Anteilinhabers durch den Fonds zum Zwecke der Deckung des Steuerbetrages, der auf einen bei einer Übertragung entstandenen Gewinn zu entrichten ist. Dies umfasst auch das Ende eines relevanten Zeitraums. Unter der Voraussetzung, dass eine maßgebliche Erklärung vorliegt und der Fonds nicht über Informationen verfügt, die es vernünftigerweise nahelegen, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Informationen im Wesentlichen nicht mehr zutreffen, ergibt sich für den Fonds im Hinblick auf Steuertatbestände in Bezug auf einen Anteilinhaber, der zum Zeitpunkt des Steuertatbestands weder in Irland ansässig ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, keine Steuerschuld. Es ist nicht notwendig, eine maßgebliche Erklärung von Anteilinhabern einzuholen, die weder in Irland ansässige Personen noch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, wenn der Fonds zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes gleichwertige Maßnahmen getroffen hat, die gewährleisten, dass die Anteilinhaber des Fonds weder in Irland ansässige Personen noch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland sind, und der Fonds von der irischen Finanzbehörde eine Genehmigung erhalten hat, diese Genehmigung nicht widerrufen wurde und keine Indizien dafür vorliegen, dass der betreffende Anteilinhaber in steuerlicher Hinsicht in Irland ansässig ist. Sofern keine maßgebliche Erklärung bzw. die Genehmigung der irischen Finanzbehörde vorliegt, dass gleichwertige Maßnahmen vorhanden sind, gilt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig...
Der Fonds. 1. Der Fonds Vermögensaufbau-Fonds HAIG besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen ("Gesetz von 2010"). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. 2. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im Verhältnis zu Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds nur für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen, die diesen Teilfonds betreffen. 3. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements festgesetzten Regeln. 4. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie in diesem Sonderreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 Nr. 3 I) des Allgemeinen Verwaltungsreglements. Für die Berechnung der Mindestgrenze (EUR 1.250.000,-) für das Netto-Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist auf das Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto- Teilfondsvermögen ergibt.
Der Fonds. Der Fonds ist als offener Investmentfonds mit Umbrella-Struktur mit getrennten Teilfonds aufgebaut und wurde für die Zwecke der Besteuerung im Vereinigten Königreich als steuerlich intransparent eingestuft. Der Fonds ist ein Irland errichteter OGAW und daher im Sinne der Besteuerung im Vereinigten Königreich nicht im Vereinigten Königreich ansässig. Mit Ausnahme der Quellensteuer auf bestimmte Erträge, die aus dem Vereinigten Königreich stammen, unterliegt der Fonds daher nicht der britischen Körperschaftsteuer, Einkommensteuer oder Kapitalertragsteuer, sofern er im Vereinigten Königreich nicht über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen Vertreter handelt, und weiter vorausgesetzt, dass alle Handelsgeschäfte des Fonds im Vereinigten Königreich über einen Broker oder einen Anlageverwalter erfolgen der als Vertreter im gewöhnlichen Geschäftsverlauf handelt. Die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageverwaltungsgesellschaft beabsichtigen, die Geschäfte des Fonds und aller seiner Teilfonds im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten so zu führen, dass keine solche Niederlassung oder Vertretung entsteht, jedoch kann nicht garantiert werden, dass die Bedingungen dafür, dies zu verhindern, jederzeit erfüllt werden können. Es ist nicht zu erwarten, dass die Tätigkeiten des Fonds als Handelsgeschäfte für die Zwecke der Besteuerung im Vereinigten Königreich angesehen werden. In Fällen jedoch, in denen im Vereinigten Königreich Handelsgeschäfte betrieben werden, können sie grundsätzlich einer britischen Steuer unterliegen. Gewinne aus derartigen Handelsgeschäften unterliegen, ausgehend von Section 835M des Income Tax Act von 2007, nicht der britischen Steuer, sofern der Fonds und der Anlageberater bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Verwaltungsrat und die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigen, die jeweiligen Geschäfte des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft so zu führen, dass alle Bedingungen erfüllt werden, soweit diese Bedingungen innerhalb ihrer jeweiligen Kontrolle liegen. Zinsen und sonstige Erträge, die der Fonds aus bestimmten britischen Quellen vereinnahmt, können im Vereinigten Königreich einer Quellensteuer unterliegen. Die von dem Fonds vereinnahmten Erträge und Gewinne können im Land ihrer Herkunft Quellen- oder ähnlichen Steuern unterliegen. Anteilinhaber Vorbehaltlich ihrer persönlichen steuerlichen Situation unterliegen Ausschüttungen (einschließlich Rückzahlungsausschüttungen und Dividenden aus realisierten Kapitalerträgen des Fonds), die ein im Verein...
Der Fonds. 1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen ("fonds commun de placement") aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten ("Fondsvermögen"), der unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten ("Netto-Fondsvermögen") muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000 erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt. 2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen ("Anteilinhaber"), der Verwaltungs- gesellschaft und der Depotbank sind im Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des Fonds geregelt, die beide von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden. Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Allgemeine Verwaltungsreglement und das Sonderreglement des Fonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben an.