Lieferantenregress 16.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbe- sondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 16.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Man- gelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Liefe- ranten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachver- halts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellung- nahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine ein- vernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 16.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Pro- dukt, weiterverarbeitet wurde.
Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
Art der Daten Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien: • Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail) • Name, Vorname der Benutzer • Vertragsstammdaten • Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten • Nutzungs- und Verhaltensdaten (Metadaten) • Sprach- und Videoaufzeichnungen • Dokumente
Termination The operator of a heavy unmanned free balloon shall activate the appropriate termination devices required by
Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: + Einsatz des Technikers am Systemstandort oder + Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems
Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.
Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.
Termine und Fristen 10.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. 10.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
Liefertermin 4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. 4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
Liability of the Hotel 7.1 The hotel is liable for harm inflicted on life, limb and physical health. Further it is liable for other damage caused with full intent or gross negligence or due to inten- tional or grossly negligent violation of obligations typical for the contract. A breach of obligation of the hotel is deemed to be the equivalent to a breach of a statutory rep- resentative or vicarious agent. All other claims for damages are excluded, if not de- termined differently in this No. 7. Should disruptions or defects in the performance of the hotel occur, the hotel shall act to remedy such upon knowledge thereof or upon objection by the customer made without undue delay. The customer shall be obliged to undertake actions reasonable for him to eliminate the disruption and to keep any possible damage to a minimum. 7.2 The hotel is liable to the customer for property brought into the hotel in accordance with the statutory provisions. It recommends the use of the hotel or room safe. If the guest wishes to bring with him money, securities, stocks, bonds or valuables with a value of more than 800 EUR or other things with a value of more than 3500 EUR, a separate safekeeping agreement is necessary. 7.3 Insofar as a parking space is provided to the customer in the hotel garage or a hotel parking lot, this does not constitute a safekeeping agreement, even if a fee is ex- changed. The hotel only assumes liability for loss of or damage to motor vehicles parked or manoeuvred on the hotel’s property and the contents thereof only pursu- ant to the preceding No. 7.1, sentences 1 to 4. 7.4 Wake-up calls are carried out by the hotel with the greatest possible diligence. Messages, mail, and merchandise deliveries for guests shall be handled with care. The hotel will deliver, hold, and, for a fee, forward such items (on request). The ho- tel only assumes liability according to the preceding No. 7, sentences 1 to 4. 8.1 Amendments and supplements to the contract, the acceptance of offers or these general terms and conditions should be made in written form. Unilateral amend- ments or supplements by the customer are invalid. 8.2 For commercial transactions the place of performance and payment as well as, in the event of litigation, including disputes for checks and bills of exchange, the exclu- sive court of jurisdiction is at [Bitte Ort eintragen, wahlweise Standort des Hotels oder Sitz der Betreibergesellschaft]. Insofar as a contracting party fulfills the re- quirements of section 38, para. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) and does not have a place of general jurisdiction within the country, the courts at [Bitte Ort eintragen, wahlweise Standort des Hotels oder Sitz der Betreibergesellschaft] shall have exclusive jurisdiction. 8.3 The contract is governed by and shall be construed in accordance with German law. The application of the UN Convention on the International Sale of Goods and Con- flict Law are precluded. 8.4 Should individual provisions of these general terms and conditions be or become invalid or void, the validity of the remaining provisions shall remain unaffected thereby. The statutory provisions shall also be applicable.