Informationen zu Exportbeschränkungen und Zoll Musterklauseln
Informationen zu Exportbeschränkungen und Zoll. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers unter Verwendung des Fragebogens für Zulieferer gemäß Anlage Nr. 6 zu diesem Vertrag die folgenden Informationen bereitzustellen und diese Informationen jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers zu aktualisieren: • Listenposition nach den deutschen und europäischen Exportkontroll- und Embargovorschriften sowie bei An- wendbarkeit (i) der US-(Re-) Exportvorschriften die Export Control Classification Number (ECCN) und (ii) der (Re-)Exportvorschriften der VR China die relevanten Informationen betreffend eine Erfassung (Name der Liste und Position) in den einschlägigen Exportkontrollvorschriften der USA und der VR China (einschließlich in Bezug auf vorübergehend kontrollierte Güter), • einen Ansprechpartner für Exportkontrolle, • Auskünfte über die zur Beachtung von US-(Re-) Exportvorschriften sowie von Re-(Exportvorschriften) der VR China maßgebliche Zusammensetzung der Software und einzelner Komponenten, und • Auskünfte über sonstige Regelungen nach dem Recht eines Drittstaates, die den Auftraggeber beim Re-Ex- port der zu überlassenden Softwarekomponenten zur Einholung einer Genehmigung in diesem Drittstaat ver- pflichten könnten.
