Sonstige Vereinbarungen Musterklauseln

Sonstige Vereinbarungen. Ort, Datum Ort, Datum
Sonstige Vereinbarungen. 1. Alle Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen der Schriftform. 2. Das Hausrecht in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von der Geschäftsführung ausgeübt, die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiert. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gieren. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar zu machen. 4. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz). 5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx 6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Eine unwirksame Vereinbarung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Klagenfurt wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - ins- besondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung aufrecht zu erhalten. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist auf die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische Befähigung Bezug nehmen (z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfor- dern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). ...
Sonstige Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGBSp), die Vertragsbestandteil sind. Die AGBSp liegen in den Kassenräumen der Sparkasse zur Einsichtnahme aus und werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Ingolstadt.
Sonstige Vereinbarungen. 14.1 Der Verkäufer verpflichtet sich keinem Dritten die im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse bedeutenden, bestimmten, veräußerbaren und in den entsprechenden Geschäftskreisen gewöhnlich geheim gehaltenen Informationen über die er im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen Kenntnis erlangt mittelbar oder unmittelbar, in materieller oder immaterieller Form zu übergeben oder zugänglich zu machen (im Weiteren nur "Geheimhaltungspflicht"). Er wird solche Informationen weder für sich selbst noch vertragswidrig nutzen. 14.1.1 Der Verkäufer ist verpflichtet bei der Verletzung der Geheimhaltungspflicht dem Käufer die Vertragsstrafe in der Höhe von CZK 100.000,- für jede Verletzung zu bezahlen. 14.1.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Informationen, a. die der Verkäufer vor dem Vertragsabschluss zur Kenntnis erlangte ohne dass er dabei irgendeine Rechtspflicht verletzte, b. die der Käufer allein dem Dritten mitgeteilt oder vor dem Abschluss des Vertrags oder während dessen Dauer veröffentlicht hat, c. die noch vor dem Abschluss des Vertrags oder während dessen Dauer ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Vertragsparteien bereits offenkundig waren, d. die der Käufer bei der Erteilung oder Veröffentlichung ausdrücklich schriftlich als solche Informationen bezeichnet, an die sich die Geheimhaltungspflicht nicht bezieht und e. die zum Zweck der Vertragserfüllung unumgänglich sind; es handelt sich um Weitergabe der Informationen an die genehmigten Subunternehmer des Verkäufers unter der Voraussetzung, dass diese Subunternehmer zur derselben Geheimhaltung als der Verkäufer verpflichtet werden. 14.2 Der Kaufvertrag kann nur mit den schriftlichen Nachträgen geändert werden, die aufsteigend nummeriert und durch die berechtigten Vertreter der Vertragsparteien unterfertigt werden. Die Vertragsparteien schließen die Annahme eines Angebots mit dem Nachtrag oder Abweichung aus und bestehen auf der vollständigen Übereinstimmung mit dem ganzen Inhalt eines schriftlichen Nachtrags und dessen Obliegenheiten. 14.3 Der Verkäufer ist nicht berechtigt ohne schriftliche Zustimmung des Käufersseine Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag dem Dritten abzutreten. Der Käufer ist berechtigt seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jedem Dritten abzutreten. 14.4 Keine Bestimmung dieses Kaufvertrags oder diesen AEB darf als Zusicherung der Exklusivität dem Verkäufer oder den bestimmten Kunden des Verkäufers durch den Käufer ausgelegt werde...
Sonstige Vereinbarungen. 14.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestäti- gung in Textform durch den Diensteanbieter erfolgt. 14.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienste- anbieters auf einen Dritten übertragen. 14.3 Der Kunde kann mit seiner Rufnummer, seinem Namen und seiner Anschrift in gedruckte oder elektronische Endnutzer- verzeichnisse, die der Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglich sind, eingetragen werden, soweit er dies beantragt. 14.4 Im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkeh- renden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei ande- ren Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der gemäß den Buchstaben a bis d des Artikels 4 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr beauf- tragtem dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurde, steht dem Kunden, der Verbraucher ist, unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe das Recht zu, das ver- traglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Als Rechtsbehelf steht dem Kunden weiterhin der Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten offen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, sich vorab bei dem Diensteanbieter zu be- schweren, bleibt davon unberührt. 14.5 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform findet sich unter xxxxx://xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx.Xxx- braucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle ist der Diensteanbieter nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden. 14.6 Beabsichtigt der Kunde im Falle eines Streits mit dem Diensteanbieter über die in § 68 TKG genannten Fälle ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einzu- leiten, hat er hierfür einen Antrag an die Bundesnetzagen- tur in Bonn zu richten (Bundesnetzagentur, Verbraucher- schlichtungsstelle Telekommunikation, Ref. 216, Xxxxxxxx 0000, Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxx, Telefax 030 224 80518). Nähere Angaben zum Antrag und Ablauf eines solchen Schlichtungsverfahrens können auf der Homepage der Bun- desnetzagentur abgerufen werden unter xxxxx://xxx.xxx- xxxxxxxxxxxxxx.xx/XX/Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxx_...
Sonstige Vereinbarungen. Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
Sonstige Vereinbarungen. 9.1 Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. 9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. 9.3 Als Gerichtsstand wird hiermit Halle/Saale vereinbart. 06.06.2018 Halle/Saale, den 06.06.2018 Xxxxxxx Xxxxx Name in Druckbuchstaben Alfahosting GmbH Name in Druckbuchstaben Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
Sonstige Vereinbarungen. ☒ Sonstige Vereinbarungen: Abweichend von Ziffer 5.2 "Reaktions- und Erledigungszeiten" wird die Reaktionszeit definiert als die Zeitspanne, die vom Erkennen (proaktiv) oder Melden (telefonisch) einer Störung oder der manuellen Annahme eines automatisiert erstellten Störungstickets bis zum Beginn der Arbeiten zur Störungsbehebung vergeht. Eine Benachrichtigung an AL, dass die Störung bearbeitet wird, ist in Zusammenhang mit der Reaktionszeit nicht definiert. Abweichend zu Ziffer 9 "Abweichende Kündigungsregelung" beträgt die Mindestlaufzeit zwölf (12) Monate, die Kündigungsfrist sechs (6) Monate, Stichtag zur Einhaltung der Kündigungsfrist zum Jahresende ist der 30.06.  Frankfurt, den ,     ,   Ort , Datum Ort , Datum FITKO AL ____________________________________ Im Auftrag Xxxxxxxxx Xxxxxxx Abteilungsleitung Recht und Compliance __________________________________ (Name(n) und Position)