Inhalte der Revision Musterklauseln
Inhalte der Revision. Der Zweck der Vereinbarung bleibt im Grundsatz unverändert. Einerseits gewährt sie den Studierenden Freizügigkeit, anderseits regelt sie den Lastenausgleich zwi- schen den Kantonen. Soweit als möglich wurden die Bestimmungen der IUV 1997 übernommen, insbesondere zur Zahlungspflicht und zu den verschiedenen Fächer- gruppen. Mit der revidierten IUV kommen aber auch neue Finanzierungsgrund- sätze zur Anwendung, nämlich: 4 Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens vom 23. Februar 2017 • Die Tarife werden neu auf Basis der effektiven Ausbildungskosten ermittelt. Grundlage dafür bildet die vom Bundesamt für Statistik (BFS) erhobene Kostenstatistik für die universitären Hochschulen. Die Tarife bleiben jeweils für vier Jahre fixiert. • Der Abzug für Wanderungsverluste wird aufgehoben. Alle Kantone zahlen die gleichen IUV-Tarife. • Der Standortvorteil der Universitätskantone wird bei der Berechnung der Tarife berücksichtigt, indem die Infrastrukturkosten wie Miete und Ab- schreibungen bzw. die entsprechenden Investitionen nicht eingerechnet werden und beim Standortkanton verbleiben. Durch den Wegfall dieses bedeutenden Kostenblocks wird teilweise den Standortvorteilen der Uni- versitätskantone Rechnung getragen und zudem dafür gesorgt, dass die Beiträge ungefähr im bisherigen Rahmen bleiben. Aufgrund dieser Finanzierungsgrundsätze übernimmt der Herkunftskanton für seine Kantonsangehörigen 78 % der Betriebskosten, inklusive Kosten für For- schung und exklusive Infrastrukturkosten; letztere verbleiben beim ▇▇▇▇▇▇. Der Deckungsgrad von 78 % ist in etwa vergleichbar mit demjenigen der heute gülti- gen IUV 1997. Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton bzw. das Fürs- tentum Liechtenstein, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Andererseits sollen die Herkunftskantone im Falle eines Zweitstudiums von einer andauernden Bindung entlastet werden. Gemäss Abs. 2 ist für Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen, daher derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem die Studentin oder der Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) den zivilrechtlichen Wohnsitz innehat. Für den Vollzug der IUV 1997 besteht eine regierungsrätlich zusammengesetzte Kommission. Die revi- dierte IUV sieht neu zusätzlich die Einrichtung einer Konf...
