SCHWERPUNKTE DER VORLAGE Musterklauseln

SCHWERPUNKTE DER VORLAGE. Schwerpunkte dieser Vorlage sind: - die Modernisierung des Sachenrechts und die notwendige Abänderung wei- terer damit zusammenhängender Gesetze; - die Schaffung der zur Realisierung einer Grundbuchverordnung und des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeits- registeramt unter Einsatz von Signaturen nach dem Signaturgesetz erforder- lichen Rechtsgrundlagen; - die Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (im Folgenden Finanz- sicherheiten-RL). Bei Ausarbeitung der Gesetzes- und Verordnungsvorschläge wurde hinsichtlich der Übernahme der schweizerischen Vorschriften versucht, möglichst nahe am Wortlaut der zu übernehmenden Vorschriften zu bleiben. Dabei wurden die zu übernehmenden Vorschriften sorgfältig analysiert und auf die nur für die Schweiz bedeutsamen Besonderheiten (insbesondere die aus der in der schweizerischen Staatsordnung bedingten Zuständigkeitsregelung zwischen Bund und Kanton ei- nerseits und der recht weitgehenden Verordnungskompetenz des Bundesrates an- dererseits) geachtet. Während in der Schweiz die legislative Kompetenz hinsichtlich des Sachenrechts als Teil des Privatrechts dem Bund zukommt, sind die Kantone für die Ausgestal- tung des Verfahrensrechts, die Einrichtung der Grundbuchämter sowie die Ord- nung und Beaufsichtigung der Grundbuchführung zuständig. Zudem wird in der Schweiz die Verordnungskompetenz des Bundesrates gerade in Bezug auf das Grundbuch sehr grosszügig ausgelegt. So muss sich die Grundbuchverordnung an den durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen halten und darf der Regelung des Gesetzes, die sie näher ausführen soll, nur nicht zuwiderlaufen. Sie kann aber verfahrensrechtliche und organisatorische Vorschriften aufstellen, die im Gesetz verwendeten Begriffe verdeutlichen und gegebenenfalls echte Lücken füllen 1. 1 BGE 121 III 97 ff. Anlässlich der Übernahme von schweizerischen Vorschriften in das liechtenstei- nische Recht wurde auch auf die besonderen liechtensteinischen Rahmenbedin- gungen Bedacht genommen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass Liechten- stein eine mit einer bundesstaatlichen Ordnung verbundene Kompetenzaufteilung nicht kennt und sich die liechtensteinischen Ausführungsverordnungen strikt im Rahmen der Gesetze bewegen müssen. So verlangt der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (StGH) aufgrund des insbesondere in Art. 92 der Verfassung (LV), LGBl. 1921 Nr. 15, verankerten Legalitäts...
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE. Inhaltlich wie auch in Bezug auf den Aufbau orientiert sich das Abkommen am Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der EU und UK. Es umfasst die folgenden Kapitel: Allgemeine Bestimmungen, Warenverkehr (nicht anwend- bar auf Liechtenstein), Dienstleistungen und Investitionen, Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, digitaler Handel, Kapitalverkehr, Öffentliches Auf- tragswesen, Geistiges Eigentum, Wettbewerb, Subventionen, Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), Gute Regulierungspraxis, Handel und nachhaltige Entwick- lung, Streitbeilegung, institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen.
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE. Die Richtlinie 2014/26/EU erstellt die nötigen Rahmenbedingungen um die Transpa- renz der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zu garantieren, vor allem das Recht auf Information der Rechtsinhaber, dessen Rechte repräsentiert werden, sowie das Recht auf die Auszahlung der angefallenen Vergütungen. Ebenso wird gewährleistet, dass alle Rechtsinhaber von Musikwerken Zugang zu Mehrge- bietslizenzen unter diskriminierungsfreien Konditionen haben. Gemäss den Bestimmungen der Richtlinie erhalten die Rechtsinhaber ein direktes Mitspracherecht bei der Verwaltung ihrer Rechte, werden schneller vergütet und erhalten ein gesetzlich verankertes Anrecht auf die Xxxx der für ihre Zwecke am besten geeigneten Verwertungsgesellschaft. Dies soll zu einem besseren Schutz der Interessen der Rechtsinhaber führen und auch zu einer verbesserten Verfügbarkeit kultureller Güter für Verbraucher. Auch werden die neuen Vorschriften die Arbeits- weise der Verwertungsgesellschaften in Europa verändern, zum Beispiel durch neue Anforderungen wie eine verbesserte Verwaltung der Repertoires, schnellere Aus- zahlungen an die Mitglieder, Transparenz bei den Einnahmen aus der Verwertung von Rechten, ein jährlicher Transparenzbericht und zusätzliche spezifische Informa- tionen für die Rechtsinhaber und ihre Geschäftspartner (z. B. andere Verwertungs- gesellschaften). Verbesserte Standards und Verfahren sollen zu effizienteren Ver- wertungsgesellschaften führen und das Vertrauen in ihre Tätigkeiten erhöhen. Die multiterritoriale Vergabe von Urhebernutzungsrechten für die länderübergreifende Verbreitung von Musik über das Internet soll auf diese Weise erleichtert werden. Dies soll den Rechtsinhabern, den Internet-Diensteanbietern und den Nutzern gleichermassen zugutekommen. Um den Erfordernissen der Richtlinie nachzukommen, bietet es sich an, ein eigenes Gesetz für die in der Richtlinie geforderten Regelungen zu schaffen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung der Verwertungsgesellschaften bzw. deren Aufsicht sind derzeit im geltenden Urheberrechtgesetz bzw. in der Urheber- rechtsverordnung zu finden. Da die Richtlinie inhaltlich die Verwertungsgesellschaf- ten bzw. deren Tätigkeit selbst betrifft, wird mit dieser Vorlage ein eigenes Gesetz vorgeschlagen. Wie bereits unter Punkt 2.2 erwähnt, enthält die Vorlage auch einen Nachvollzug schweizerischer Urheberrechtsgesetz-Revisionen.
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE. Das vorliegende AIA‐Gesetz regelt die Umsetzung der internationalen Abkom‐ men Liechtensteins, die einen automatischen Informationsaustausch für Infor‐ mationen über Finanzkonten vorsehen werden. Das AIA‐Gesetz regelt insbeson‐ dere die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute, die Rech‐ te und Pflichten der meldepflichtigen Personen sowie der Rechtsträger, die Kon‐ toinhaber sind, die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung, die Vertraulichkeit und Datensicherheit, die anwendbaren Verfahren, die Miss‐ brauchsbestimmungen sowie die Strafen für Widerhandlungen. Der AIA ist gemäss dem OECD‐Standard reziprok ausgestaltet. Liechtenstein ist daher nicht nur übermittelnder Staat, sondern erhält von den Partnerstaaten auch Informationen über Finanzkonten von in Liechtenstein ansässigen Perso‐ nen. Damit Liechtenstein die erhaltenen Informationen nur zweckgebunden verwenden kann, sind die Regelungen im SteG und im MWSTG zum Amtsge‐ heimnis und zur Datenbearbeitung entsprechend anzupassen.
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE. Das MCAA‐CbC stellt gemeinsam mit der MAK die abkommensrechtliche Grund‐ lage für den internationalen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne dar. Das MCAA‐CbC sieht vor, dass länderbezogene Berichte multinationaler Konzer‐ ne unter den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sich ein konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns befindet, auszutauschen sind. Es be‐ inhaltet u.a. Regelungen zu Zeitraum und Form des Informationsaustauschs. Das MCAA‐CbC wurde am 27. Januar 2016 von Liechtenstein unterzeichnet. Das CbC‐Gesetz regelt die Umsetzung der internationalen Abkommen Liechten‐ steins, die einen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne vorsehen. Das CbC‐Gesetz regelt insbesondere die Pflichten konstitutiver Rechts‐ xxxxxx, die Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch die Steuerverwal‐ tung, die Vertraulichkeit, die Verwendung der Informationen und den Daten‐ schutz, die anwendbaren Verfahren sowie die Strafen für Widerhandlungen. Das CbC‐Reporting ist grundsätzlich reziprok ausgestaltet. Liechtenstein ist daher nicht nur übermittelnder Staat, sondern erhält von den Partnerstaaten auch län‐ derbezogene Berichte multinationaler Konzerne, welche in Liechtenstein tätig sind. Aus diesem Grund sind auch Anpassungen des SteG erforderlich.
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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.