SCHWERPUNKTE DER VORLAGE Musterklauseln

SCHWERPUNKTE DER VORLAGE. Schwerpunkte dieser Vorlage sind: - die Modernisierung des Sachenrechts und die notwendige Abänderung wei- terer damit zusammenhängender Gesetze; - die Schaffung der zur Realisierung einer Grundbuchverordnung und des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeits- registeramt unter Einsatz von Signaturen nach dem Signaturgesetz erforder- lichen Rechtsgrundlagen; - die Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (im Folgenden Finanz- sicherheiten-RL). Bei Ausarbeitung der Gesetzes- und Verordnungsvorschläge wurde hinsichtlich der Übernahme der schweizerischen Vorschriften versucht, möglichst nahe am Wortlaut der zu übernehmenden Vorschriften zu bleiben. Dabei wurden die zu übernehmenden Vorschriften sorgfältig analysiert und auf die nur für die Schweiz bedeutsamen Besonderheiten (insbesondere die aus der in der schweizerischen Staatsordnung bedingten Zuständigkeitsregelung zwischen Bund und Kanton ei- nerseits und der recht weitgehenden Verordnungskompetenz des Bundesrates an- dererseits) geachtet. Während in der Schweiz die legislative Kompetenz hinsichtlich des Sachenrechts als Teil des Privatrechts dem Bund zukommt, sind die Kantone für die Ausgestal- tung des Verfahrensrechts, die Einrichtung der Grundbuchämter sowie die Ord- nung und Beaufsichtigung der Grundbuchführung zuständig. Zudem wird in der Schweiz die Verordnungskompetenz des Bundesrates gerade in Bezug auf das Grundbuch sehr grosszügig ausgelegt. So muss sich die Grundbuchverordnung an den durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen halten und darf der Regelung des Gesetzes, die sie näher ausführen soll, nur nicht zuwiderlaufen. Sie kann aber verfahrensrechtliche und organisatorische Vorschriften aufstellen, die im Gesetz verwendeten Begriffe verdeutlichen und gegebenenfalls echte Lücken füllen 1. 1 BGE 121 III 97 ff. Anlässlich der Übernahme von schweizerischen Vorschriften in das liechtenstei- nische Recht wurde auch auf die besonderen liechtensteinischen Rahmenbedin- gungen Bedacht genommen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass Liechten- stein eine mit einer bundesstaatlichen Ordnung verbundene Kompetenzaufteilung nicht kennt und sich die liechtensteinischen Ausführungsverordnungen strikt im Rahmen der Gesetze bewegen müssen. So verlangt der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein (StGH) aufgrund des insbesondere in Art. 92 der Verfassung (LV), LGBl. 1921 Nr. 15, verankerten Legalitäts...
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE. Inhaltlich wie auch in Bezug auf den Aufbau orientiert sich das Abkommen am Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der EU und UK. Es umfasst die folgenden Kapitel: Allgemeine Bestimmungen, Warenverkehr (nicht anwend- bar auf Liechtenstein), Dienstleistungen und Investitionen, Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, digitaler Handel, Kapitalverkehr, Öffentliches Auf- tragswesen, Geistiges Eigentum, Wettbewerb, Subventionen, Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), Gute Regulierungspraxis, Handel und nachhaltige Entwick- lung, Streitbeilegung, institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen. 1 Das EU-Passporting erlaubt es Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat, Finanzdienstleistungen in einem anderen EWR-Staat zu erbringen, ohne hierzu eine Erlaubnis im anderen Staat beantragen zu müssen. Ausreichend ist eine entsprechende Erlaubnis erteilt durch die Aufsichtsbehörde im Herkunfts- staat. Dienstleistungen und Investitionstätigkeiten sind ein wesentlicher Bestandteil der Handelsbeziehungen zwischen Liechtenstein und UK. Das neue britische Ein- wanderungssystem sieht ein spezielles Visum für Erbringer von vertraglichen Dienstleistungen als Angestellte einer ausländischen Firma und teilweise auch als Selbständige vor. Dieses Visum wird nur für Angehörige von Staaten erteilt, die ein Abkommen mit UK haben und nur in den Bereichen, die im Abkommen ver- pflichtet sind. Liechtensteinische Dienstleistungserbringer können sich aufgrund des Abkommens in insgesamt 30 Sektoren (als Angestellte) bzw. in 16 Sektoren (als Selbstständige) für eine maximale Dauer von sechs Monaten in UK aufhalten. Ausserdem unterstehen liechtensteinische Dienstleistungserbringer auch keiner wirtschaftlichen Bedarfsprüfung in UK. Ohne Abkommen wäre die Dienstleis- tungserbringung in UK nur in 11 Sektoren und lediglich für drei Monate möglich. Umgekehrt verpflichtet sich Liechtenstein in diesem Bereich über das Abkommen auf die geltende Rechtslage und deren Anwendung für Drittstaatsausländer. Im Gegensatz zu den Freihandelsabkommen, die Liechtenstein bisher abge- schlossen hat, ist die Schweiz nicht Vertragspartei des Abkommens. Dies beding- te verschiedene Anpassungen, um die Verpflichtungen, die Liechtenstein aus dem Zollvertrag und weiteren Verträgen mit der Schweiz hat, zu berücksichtigen. Das gesamte Kapitel 2 über den Warenverkehr ist somit nicht auf Liechtenstein anwendbar. Dieser Bereich wird auschliesslich über das Zusatzabkommen zum Handelsabkommen zwischen der Sch...
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE. Das MCAA‐CbC stellt gemeinsam mit der MAK die abkommensrechtliche Grund‐ lage für den internationalen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne dar. Das MCAA‐CbC sieht vor, dass länderbezogene Berichte multinationaler Konzer‐ ne unter den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sich ein konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns befindet, auszutauschen sind. Es be‐ inhaltet u.a. Regelungen zu Zeitraum und Form des Informationsaustauschs. Das MCAA‐CbC wurde am 27. Januar 2016 von Liechtenstein unterzeichnet. Das CbC‐Gesetz regelt die Umsetzung der internationalen Abkommen Liechten‐ steins, die einen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne vorsehen. Das CbC‐Gesetz regelt insbesondere die Pflichten konstitutiver Rechts‐ xxxxxx, die Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch die Steuerverwal‐ tung, die Vertraulichkeit, die Verwendung der Informationen und den Daten‐ schutz, die anwendbaren Verfahren sowie die Strafen für Widerhandlungen. Das CbC‐Reporting ist grundsätzlich reziprok ausgestaltet. Liechtenstein ist daher nicht nur übermittelnder Staat, sondern erhält von den Partnerstaaten auch län‐ derbezogene Berichte multinationaler Konzerne, welche in Liechtenstein tätig sind. Aus diesem Grund sind auch Anpassungen des SteG erforderlich.
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE. Das vorliegende AIA‐Gesetz regelt die Umsetzung der internationalen Abkom‐ men Liechtensteins, die einen automatischen Informationsaustausch für Infor‐ mationen über Finanzkonten vorsehen werden. Das AIA‐Gesetz regelt insbeson‐ dere die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute, die Rech‐ te und Pflichten der meldepflichtigen Personen sowie der Rechtsträger, die Kon‐ toinhaber sind, die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung, die Vertraulichkeit und Datensicherheit, die anwendbaren Verfahren, die Miss‐ brauchsbestimmungen sowie die Strafen für Widerhandlungen. Der AIA ist gemäss dem OECD‐Standard reziprok ausgestaltet. Liechtenstein ist daher nicht nur übermittelnder Staat, sondern erhält von den Partnerstaaten auch Informationen über Finanzkonten von in Liechtenstein ansässigen Perso‐ nen. Damit Liechtenstein die erhaltenen Informationen nur zweckgebunden verwenden kann, sind die Regelungen im SteG und im MWSTG zum Amtsge‐ heimnis und zur Datenbearbeitung entsprechend anzupassen.
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  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Haftung des Mieters Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.