Integrationsprojekte Musterklauseln

Integrationsprojekte. (§ 132 SGB IX)
Integrationsprojekte. Die Eigentümer und die FHH im Falle der Rechtsnachfolge (Ankauf der für Baugemeinschaften vorgesehenen Blöcke bzw. Teilflächen) sind bereit, auf 5 bis 10 % der behördlich für Wohnnutzung genehmigten GF Integrationsprojekte, wie z.B. altengerechtes Wohnen, Wohnprojekte für Menschen mit besonderen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt, für Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen bzw. Menschen, die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, zu ermöglichen. Integrationsprojekte sind insbesondere solche, die mit den Förderrichtlinien 1. und 2. Förderweg, Förderungen für besondere Wohnformen, Förderung für Neubau von Wohnungen für Studierende und Auszubildende oder durch den Ankauf von Belegungsbindungen gefördert werden. Die Integrationsprojekte werden auf die Quote des öffentlich geförderten Wohnungsbaus gemäß Ziffer V angerechnet.