Interimsversorgung Musterklauseln

Interimsversorgung. Grundsätzlich sollte es keine Interimsversorgungen geben. Sollte dennoch eine Interimsver- sorgung in absoluten Ausnahmefällen erforderlich sein, so stellt der Leistungserbringer dem Versicherten eine mindestens gleichwertige Alternativversorgung (ein Hilfsmittel desselben
Interimsversorgung. Verzögert sich die Lieferung für ein Hilfsmittel, so stellt der Leistungserbringer dem Versicherten aushilfsweise und ohne weitere Vergütung eine gleichwertige Alternativversorgung bis zur end- gültigen Lieferung zur Verfügung (Interimsversorgung).
Interimsversorgung. Sollte es zu Lieferverzögerungen kommen, ist dem Versicherten bis zur endgültigen Liefe- rung eine kostenlose Interimsversorgung mit einem funktionstüchtigen und bauähnlichen Mo- dell zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung ist jedoch abhängig von der Hilfsmittelversor- gung. Bei welcher Hilfsmittelversorgung im Einzelfall eine Interimsversorgung erforderlich ist, ist in der Anlage 04: „Preisblatt“ in Spalte F festgelegt.