Interimsversorgung. Grundsätzlich sollte es keine Interimsversorgungen geben. Sollte dennoch eine Interimsver- sorgung in absoluten Ausnahmefällen erforderlich sein, so stellt der Leistungserbringer dem Versicherten eine mindestens gleichwertige Alternativversorgung (ein Hilfsmittel desselben
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