Intermodaler Verkehr Musterklauseln
Intermodaler Verkehr. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei ist es den namhaftgemachten Luftfahrtgesellschaften jeder Vertragspartei gestattet, im Zusammenhang mit dem Luftverkehr jeden intermodalen Verkehr zu oder von jedem Punkt in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder von Drittländern durchzuführen. Die Fluggesellschaften können wählen, ob sie ihren eigenen intermodalen Verkehr durchführen oder ihn durch Vereinbarungen, einschließlich Codesharing, mit anderen Verkehrsträgern erbringen. Diese intermodalen Dienste können als Durchgangsverkehr und zu einem einheitlichen Preis für den kombinierten Luft- und intermodalen Verkehr angeboten werden, sofern Fahrgäste und Verlader über die Anbieter des betreffenden Verkehrs informiert werden.
Intermodaler Verkehr. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen Artikel 17
