Kommunikation der Ergebnisse Musterklauseln

Kommunikation der Ergebnisse. Die Ergebnisse der Leistungsmessung (Total Leistungspunkte, Qualitätsindikatoren, Basis- zielwert, Anpassungen des Zielwerts an exogene Faktoren, Entwicklung der Bezügerzahl und resultierende Anpassung des Zielwerts, Malusgrenze, Verwaltungskosten, Verwal- tungskosten pro Leistungspunkt, Bonushöhe, Höhe der Kostenbeteiligung) werden den Ar- beitslosenkassen und ihren Trägern in Form einer Übersichtstabelle mit den Werten aller Arbeitslosenkassen jährlich mitgeteilt und in TCNet verfügbar gemacht. Bei Zielabweichung findet eine Diskussion mit den jeweiligen Arbeitslosenkassen und ihren Trägern statt. Zudem wird in der Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung eine generelle Diskussion zur Entwicklung der Effizienz- und Qualitätskennzahlen geführt. Eine weitergehende Publikation der Ergebnisse ist nicht vorgesehen, sie unterstehen jedoch dem Öffentlichkeitsgesetz.
Kommunikation der Ergebnisse. Die Resultate der Wirkungsmessung ALV werden den zuständigen Regierungsräten ein- mal jährlich durch den Departementsvorsteher WBF schriftlich mitgeteilt. Jeweils im 2. Quartal werden die Wirkungsresultate ALV des Vorjahres kommuniziert. Neben dem Ni- veau der Wirkungen im Berichtsjahr wird dabei auch die zeitliche Entwicklung der Wir- kungsergebnisse beschrieben.
Kommunikation der Ergebnisse. Die Resultate der Wirkungsmessungen Prävention und NLB liegen jeweils mit anderthalb Jahren Verzögerung vor. Sie werden den Leitenden der kantonalen Arbeitsämter durch die Ausgleichstelle schriftlich mitgeteilt. Die Kommunikation erfolgt jeweils im 3. Quartal für die Ergebnisse des Vorvorjahres. Bei der Kommunikation der korrigierten Resultate der Wirkungsmessung NLB wird berück- sichtigt, dass der Beitrag anderer Institutionen zum Wirkungsergebnis nicht gemessen und daher auch nicht korrigiert werden kann. Bei Anfragen von Dritten unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) werden be- züglich der Wirkungsmessungen Prävention und NLB nur Resultate auf Aggregationsni- veau Kanton herausgegeben. Dritten zugänglich gemachte Resultate werden mit einer er- läuternden Klausel versehen. Diese beugt Fehlinterpretationen vor, indem sie auf den noch kurzen Erfahrungshorizont, die zeitliche Verzögerung der Messung und den Einfluss anderer Akteure auf die Ergebnisse hinweist.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.