Allgemein. Die Teilnahmerechnung wird dem Aussteller nach der Zulassung zugestellt. Beanstandungen sind unver- züglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Ein- wendungen werden nicht mehr anerkannt. Alle von der Messe Essen erstellten Teilnahmerechnungen sind sofort fällig. Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind mit Rechnungsdatum fällig, d. h., in der Regel vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch ab Leistungs- und Lieferzeitpunkt. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten ge- sandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Xxxxxxxxx. Einzahlungen unter Angabe der Rechnungsnummer und Hinweis auf die Veranstaltung erbeten an: Messe Essen GmbH Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxx Xxxxxxxxxxx auf eines der nachfolgend aufgeführten Bankkonten: Alle Rechnungen sind 30 Tage nach Fälligkeit und erteilter Rechnung bei Nichtzahlung mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; zudem wird für jede Mahnung eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr von € 5,00 fällig. Die Messe Essen kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller (auch wegen der nicht vollständig bezahlten Fläche) die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Punkt V Nr. 11 “Vorzeitige Beendigung des Vertrages“. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann die Messe Essen das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aus- steller auf Grund des Pfandrechts zurückbehalten. § 562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern nicht bereits ausreichende Sicherheit besteht. Die Messe Essen kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die zurückgehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkau- fen. Für Beschädigung und/oder Verlust des Pfandgutes haftet die Messe Essen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Allgemein. Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die zentralen Intentionen, die mit dem strukturierten Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 2 verbunden sind, auch tatsächlich umgesetzt werden. Gemäß der RSAV muss die Qualitätssicherung folgende Bereiche abdecken: - Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien (einschließlich Therapieempfehlung) - Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie - Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.8 - Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität - Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation - Aktive Teilnahme der Versicherten Die Auswahl der Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen wurde so getroffen, dass für alle relevanten Bereiche der Qualitätssicherung jeweils relevante und nachvollziehbare QS-Ziele überprüft werden. Die Interpretation der Ergebnisse einzelner Qualitätssicherungsmaßnahmen erfolgt dabei unter Berücksichtigung unterschiedlicher Risikostrukturen. Die an den Arzt gerichtete Qualitätssicherung wird vorrangig über den Feedback-Bericht geleistet. Dieser Bericht wird halbjährlich erstellt und den teilnehmenden Ärzten zugesandt. Darin werden alle relevanten Daten ausgewertet und jeweils die Daten der eigenen Praxis mit dem Durchschnitt aller teilnehmenden Praxen gegenübergestellt. Dadurch ist ein aussagekräftiger Vergleich der jeweiligen Praxis mit dem Praxisdurchschnitt möglich. Zudem werden dem DMP-Arzt allgemeine Hinweise und Fragen zur möglichen Verbesserung der Patienten-Versorgung zur Verfügung gestellt. Dadurch wird der Feedback-Bericht zu einem praktischen Instrument zur Erreichung der QS-Ziele. Xxx X. Xxxx et al. haben in einer jüngeren Untersuchung auf die Unzulänglichkeiten vieler Qualitätssicherungsmaßnahmen hingewiesen, die eine zu ungenaue Verknüpfung von QS-Zielen und den klinischen Parametern aufweisen. Daher war die Absicht bei der Auswahl unserer Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen, eine möglichst enge Verbindung von QS-Zielen und klar definierten Ergebnisparametern herzustellen. X. Xxxx et al: Avoiding Pitfalls in Chronic Disease Quality Management: A Case for the Next Generation of Technical Quality Measures, Am J Manag Care 2001; 7: 11, 1033-1043 Qualitätsindikatoren sollen Qualität messbar machen und darüber hinaus einen Anreiz darstellen, unbefriedigende Werte zu verbessern; weiterhin sollten sie es durch die Schaffung eines gemein...
Allgemein. Verbraucher- darlehensvertrag Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind im Gegensatz zu den Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen dadurch gekennzeichnet, dass sie weder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesi- chert sind, noch für den Erwerb oder die Er- haltung des Eigentumsrechts an Grundstü- cken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber fol- gende Verbraucherdarlehen vom Anwen- dungsbereich der Allgemein-Verbraucher- darlehensverträge ausgenommen: Kleindar- lehen mit einem Nettodarlehensbetrag von weniger als 200 Euro; Pfanddarlehen, bei denen sich die Haftung auf ein übergebenes Pfand beschränkt; kurzzeitige Darlehen, bei denen das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist; Arbeitgeberdarlehen; Förderdarlehen, das heißt, Verbraucherdar- lehen, die nur mit einem begrenzten Perso- nenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darle- hensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktüb- liche Sollzinssatz vereinbart sind. Beispiele: Allgemein-Verbraucherdarlehen werden typischerweise abgeschlossen, um Gegenstände des täglichen Lebens, wie etwa ein Auto, Haushaltsgeräte oder eine Reise zu finanzieren. Verwendungszweck kann auch die Renovierung Ihrer Immobilie sein.
Allgemein. 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zu SEPA gehören die in der Anlage genannten Staaten und Gebiete.
Allgemein. 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann nur von Kunden genutzt werden, die keine Verbraucher sind. Mit dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die im Anhang genannten Staaten und Gebiete. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschrift muss
Allgemein. A.2.12.1 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis berücksichtigt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Glasreparatur A.2.12.2 Abweichend von A.2.12.1 verzichten wir im Falle der fach- gerechten Reparatur eines Glasbruchschadens (kein Aus- tausch) gemäß A.2.2.5 auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Voraussetzung für den Verzicht auf die Selbstbeteiligung ist in allen Tarifen, dass der Bruchschaden an der Verglasung durch ein von uns beauftragtes Unternehmen ohne Austausch fachgerecht repariert wird. Die Regelungen in A.2.7.5 und A.2.7.7 bei Vereinbarung der Partnerwerkstatt für Pkw-Verträge bleiben auch bei Glasreparaturen unverändert gültig. Was wir nicht ersetzen A.2.13.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Folgeschäden wie der Verlust von Treibstoff und Betriebs- mitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) werden nicht ersetzt; bei Pkw gilt dies jedoch nur für den Verlust von Treibstoffen (siehe hierzu auch A.2.7.11). Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Wertminde- rung, Minderung des äußeren Ansehens oder der Leistungs- fähigkeit, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungs- kosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Rest- und Altteile A.2.13.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert/Restwert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi- gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige. A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schaden- ereignis vorsätzlich herb...
Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_00 Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf...
Allgemein. 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann nur von Kunden genutzt werden, die keine Verbraucher sind.
Allgemein. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Netzausbau zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung, jedenfalls im Ausmaß der Mindestleistung im Sinne des § 7 Z 15 bis 18 der SNE-VO tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die maßgebliche Bezugsgröße zur Bestimmung der Netzebene des Netzbereitstellungsentgelts ist immer der technisch geeignete Anschlusspunkt. Für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 muss die tatsächlich benötigte Leistung (Ziffer 1) mindestens folgende Werte erreichen: • Netzebene 6 100 kW • Netzebene 5 400 kW • Netzebene 4 5.000 kW
Allgemein. Für die nachstehenden Leistungen sind im Falle des Verzugs bzw. der Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrages die in der nachstehend aufgelisteten Tabelle jeweils täglich zahlbaren Pönale fällig. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Anhang 3 Entgelte Alle Pönalen sind verschuldensabhängig. Es gilt jedoch die Beweislastumkehrregel des § 1298 ABGB. Bleibt die tatsächliche Bestellung oder Umsetzung auf typische Vorleistungen, wie etwa die Antwort auf eine Voranfrage oder die Unterbreitung eines Angebotes, durch einen Vertragspartner aus, stellt dies ein Indiz für das fehlende Verschulden im Falle eines allfälligen Verzuges des anderen Vertragspartners dar. Verletzungen dieses Vertrages, die zur Geltendmachung von Pönaleforderungen entsprechend den Regelungen in diesem Vertrag berechtigen, sind spätestens im Folgemonat der Verletzung dem jeweils anderen Vertragspartner bekanntzugeben. Dieser ist verpflichtet, innerhalb von 20 Arbeitstagen zu diesen Geschäftsfällen Stellung zu nehmen. Nicht gemeldete Verletzungen sind nicht mehr pönalerelevant. Allfällige aus gemeldeten Verletzungen resultierende Pönaleforderungen sind vom anspruchsberechtigten Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der genannten Stellungnahme gegenüber dem anderen Vertragspartner geltend zu machen, anderenfalls seine Pönaleforderungen für den betreffenden Zeitraum erlöschen. € exkl. Anhang 2 Pkt 6 Verspätete Herstellung des bzw. /Umstellung auf das VE-ServiceVEService pro Arbeitstag maximal bis zu 5 Arbeitstagen; ab den 5. Arbeitstag je Kalenderwoche 39,09 Im Fall der Nichteinhaltung der zur Anwendung gelangenden Entstörfristen kann der PVE von A1 Telekom Austria Pönalen verlangen, die nach den folgenden Regelungen zu berechnen sind: Für die vereinbarten Entstörklassen „Standard“ (= die im VE-Service inkludierte Entstörung), „Komfort“„ BUSINESS“ und „TOP“ wird von einem Grundbetrag ausgegangen, der bei „Standard“ EUR 39,09, bei „Komfort“ EUR 53,55 bei „Business“ EUR 72,93 und bei „Top“ EUR 103,76 beträgt. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Anhang 3 Entgelte Hält A1 Telekom Austria die jeweils vorgesehene Entstörfrist - am übernächsten Arbeitstag bei Standard, am nächsten Arbeitstag bei Komfort, 8 Stunden bei Business und 6 Stunden bei Top - nicht ein, fällt mit Beginn der Verzögerung erstmalig der Grundbetrag als Pönale an und erhöht sich jeweils nach Ablauf einer weiteren Zeitspanne von der Dauer der jeweiligen Entstörfris...