KONSOLIDIERUNSGSMETHODEN Musterklauseln

KONSOLIDIERUNSGSMETHODEN. Die in die Konsolidierung einbezogenen Abschlüsse der Tochterunternehmen werden grund- sätzlich unter Anwendung konzerneinheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Für Zwecke des Konzernabschlusses werden, sofern erforderlich, die Einzelabschlüsse entsprechend § 300 Abs. 2 HGB und § 308 HGB auf eine einheitliche Bilanzierung und Bewertung nach den für die Muttergesellschaft anwendbaren Grundsätzen umgestellt. Die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen haben ausnahmslos den 31. Dezember als Bilanzstichtag. Die Erstkonsolidierung erfolgt jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Die Konsolidierung endet, sobald die Beherrschung durch das Mutterunternehmen nicht mehr besteht. Bei der Kapitalkonsolidierung wurde für die Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen die Neubewertungsmethode nach § 301 HGB angewandt. Bei der Erstkonsolidierung wird der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital wird mit dem Betrag angesetzt, der dem zum Konsolidierungszeitpunkt beizulegenden Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegen- stände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht. Die Verrechnung erfolgt auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung. Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag wird, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen, wenn er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital ausgewiesen. Die Auswirkungen konzerninterner Geschäftsvorfälle werden eliminiert. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den konsolidierten Gesellschaften werden gegeneinander verrechnet, konzerninterne Erträge mit den korrespondierenden Aufwendungen verrechnet.