Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
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Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh- künstler Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
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Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
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Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel des Artikels 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh- künstler sowie Fernsehkünstler oder Musiker, oder als Sportler aus ihrer der im anderen Vertragsstaat persön- lich persönlich ausgeübten Tätigkeit dieser ansässigen Person bezieht, im anderen Staat Vertragsstaat besteuert werden.
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Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der von Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh- künstler Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im in diesem anderen Staat besteuert werden.
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Künstler und Sportler. 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich per- sönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
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