Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. (2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Abkommen Zur Beseitigung Der Doppelbesteuerung
Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der von Artikel 7 und 14 dürfen können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen . Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.
(3) Die . Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus im anderen Ver- tragsstaat ausgeübten Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus sind von der von Künstlern oder Sportlern Steuer in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeitdiesem anderen Staat ausgenommen, wenn der Aufenthalt Auftritt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates erstgenannten Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften unterstützt wird oder im Rahmen eines kulturellen Abkommens oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig istVereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten stattfindet.
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Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler oder Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen . Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern son- dern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 in dem 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine sei- ne Tätigkeit ausübt.
(3) . Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern und Sportlern aus- geübte Tätigkeiten, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder Sportlern mittelbar, in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend er- heblichen Ausmass aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates Vertragsstaats, seiner poli- tischen Unterabteilungen oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig istlokalen Körperschaften stammen.
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Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) . Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die . Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt sind die in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Artikel genannten Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werdenVertragsstaat, in dem die Person ansässig istTätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Tätigkeit in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen der beiden Staaten finanziert oder auf Grund eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten über kulturelle Zusammenarbeit ausgeübt wird.
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Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen . Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 in dem 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.
(3) . Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat ausgeübten TätigkeitVertragsstaat, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz diese Einkünfte unmittelbar oder überwiegend mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wirdlokalen Körperschaften stammen. In diesem Fall dürfen diesen Fällen können die Einkünfte nur in dem im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person der Künstler oder Sportler ansässig ist.
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Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer seiner ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt finanziert wird. In diesem Fall dürfen können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates Vertragsstaats, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines Landes oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt finanziert wird. In diesem Fall dürfen können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
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Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer seiner ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt finanziert wird. In diesem Fall dürfen können die Einkünfte nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
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Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler oder Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen . Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 Arti- kel 7, 14 und 14 in dem 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler Sport- ler seine Tätigkeit ausübt.
(3) . Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Einkünfte aus der Tätigkeiten von Künstlern oder und Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten TätigkeitVertragsstaat, wenn der Aufenthalt deren Besuch in diesem Staat ganz oder überwiegend aus Vertragsstaat mit öffentlichen Mitteln oder mit Mitteln der Regierung des anderen Staates Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung lokalen Körperschaften in erheblichem Umfang unterstützt wird. In diesem einem solchen Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werdenist, in dem die Person ansässig istje nachdem, Artikel 7, 14 oder 15 anwendbar.
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Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich per- sönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 15 in dem Vertragsstaat Vertrags- staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer einem seiner Länder oder ei- ner ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten anerkann- ten Einrichtung unterstützt finanziert wird. In diesem Fall dürfen können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
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Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen . Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 in dem 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) . Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Einkünfte aus der Tätigkeiten von Künstlern oder und Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten TätigkeitVertragsstaat, wenn der Aufenthalt deren Besuch in diesem Staat ganz oder überwiegend aus Vertragsstaat mit öffentlichen Mitteln oder mit Mitteln der Regierung des anderen Staates Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung lokalen Körperschaften in erheblichem Umfang unterstützt wird. In diesem einem solchen Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werdenist, in dem die Person ansässig istje nachdem, Artikel 7, 14 oder 15 anwendbar.
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Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler oder Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen . Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 Arti- kel 7, 14 und 14 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sport- ler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Ge- winnen dieser anderen Person beteiligt sind.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn der Aufenthalt in diesem Staat unmittelbar oder mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaf- ten unterstützt wird. In diesen Fällen können die Einkünfte nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
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Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen . Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 in dem 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.
(3) . Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat ausgeübten TätigkeitVertragsstaat, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz unmittelbar oder überwiegend mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung lokalen Körperschaften unterstützt wird. In diesem Fall dürfen diesen Fällen können die Einkünfte nur in dem im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person der Künstler oder Sportler ansässig ist.
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Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen . Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anwendbar, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler noch der Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmit- telbar an den Gewinnen der anderen Person beteiligt sind.
(3) . Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten TätigkeitSportlern, wenn der Aufenthalt diese Einkünfte in diesem Staat ganz erheblichem Umfang direkt oder überwiegend indirekt aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften politischen oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig istadministrativ-territorialen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften stammen.
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Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel Art. 7 und 14 dürfen dieses Abkommens können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser die- ser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel Art. 7 und 14 dieses Abkommens in dem Vertragsstaat besteuert be- steuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder und Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates eines oder beider Vertragsstaaten oder einer seiner ihrer Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person der Künstler oder Sportler ansässig ist.
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Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler oder Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen . Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 in dem 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Ge- winnen dieser anderen Person beteiligt sind.
(3) . Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat ausgeübten TätigkeitVertragsstaat, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz diese Einkünfte unmittelbar oder überwiegend mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wirdlokalen Körperschaften stammen. In diesem Fall dürfen diesen Fällen können die Einkünfte nur in dem im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person der Künstler oder Sportler ansässig ist.
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