Lohn- und Gehaltsabrechnung Musterklauseln
Lohn- und Gehaltsabrechnung. Ausrichtung des ▇▇▇▇▇▇ bzw. Gehalts Art. 39 Mindestlöhne
Lohn- und Gehaltsabrechnung. 37.1 Der Lohn wird in der Regel als Monatslohn vereinbart. Die Lohn- zahlung erfolgt in gesetzlicher Landeswährung gleichmässig, unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit.
37.2 Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durch- schnittlichen Monatsstundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche.
37.3 Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo der Arbeitnehmenden vorliegt.
37.4 Bei Austritt der Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt.
37.5 Sofern die Schlussabrechnung für die Arbeitnehmenden ein Stunden-Minus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden kann.
37.6 Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitge- bers entstanden ist, bis zum Austritt der Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).26)
Lohn- und Gehaltsabrechnung. Stunden- oder Monatslohn Art. 24 Mindestlöhne
Lohn- und Gehaltsabrechnung. 19.1 Der Lohn wird unter Beachtung von Art. 28.4 GAV monatlich auf der Basis von 42 Std./Woche, unbesehen der flexiblen Arbeitszeit, bzw. 182 Std. pro Monat abgerechnet und ausbezahlt.
19.2 Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in Schweizer Franken vor Monatsende auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Es erfolgen keine Barauszahlungen.
19.3 Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine nachvollziehbare, detaillierte, schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen und die monatlich geleisteten Stunden. Die kumulierten Stundensaldos sind spätestens per Mitte Jahr und Ende Jahr auszuweisen.
19.4 Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt.
19.5 Sofern die Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden aus Gründen, welche der Arbeitgeber zu verantworten hat, ein Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, soweit dadurch die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.
19.6 Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).
19.7 Dem Arbeitnehmenden können Gegenforderungen mit den Lohnforderungen nur verrechnet werden, soweit die Lohnforderungen pfändbar sind. Bestehen Ersatzforderungen des Arbeitgebers für absichtlich durch den Arbeitnehmenden zugefügte Schäden, so können diese Forderungen unbeschränkt verrechnet werden.
Lohn- und Gehaltsabrechnung. 37.1 Der Lohn wird in der Regel als Monatslohn vereinbart. Die Lohnzahlung erfolgt gleichmässig, unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit.
37.2 Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monats- stundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche.
37.3 Die Arbeitnehmenden erhalten mindestens halbjährlich eine Abrechnung über ih- re geleisteten Arbeitsstunden.
37.4 Bei Austritt der Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt.
37.5 Sofern die Schlussabrechnung für die Arbeitnehmenden ein Stunden-Minus auf- zeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden kann.
37.6 Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt der Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).
Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Folgenden informieren wir über die Erhebung personenbezogener Daten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, also z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Telefonnummer.
