Lohn- und Gehaltsabrechnung. 37.1 Der Lohn wird in der Regel als Monatslohn vereinbart. Die Lohn- zahlung erfolgt in gesetzlicher Landeswährung gleichmässig, unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeit. 37.2 Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durch- schnittlichen Monatsstundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche. 37.3 Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo der Arbeitnehmenden vorliegt. 37.4 Bei Austritt der Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt. 37.5 Sofern die Schlussabrechnung für die Arbeitnehmenden ein Stunden-Minus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden kann. 37.6 Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitge- bers entstanden ist, bis zum Austritt der Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).26)
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Lohn- und Gehaltsabrechnung. 37.1 19.1 Der Lohn wird unter Beachtung von Art. 28.4 GAV monatlich auf der Basis von 42 Std./Woche, unbesehen der flexiblen Arbeitszeit, bzw. 182 Std. pro Monat abgerechnet und ausbezahlt.
19.2 Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in der Regel als Monatslohn vereinbartSchweizer Franken vor Monatsende auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Es erfolgen keine Barauszahlungen.
19.3 Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine nachvollziehbare, detaillierte, schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen und die monatlich geleisteten Stunden. Die Lohn- zahlung erfolgt in gesetzlicher Landeswährung gleichmässig, unabhängig von den Schwankungen der Arbeitszeitkumulierten Stundensaldos sind spätestens per Mitte Jahr und Ende Jahr auszuweisen.
37.2 Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durch- schnittlichen Monatsstundenzahl von 173,3 Std. bzw. 40 Stunden pro Woche.
37.3 Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo der Arbeitnehmenden vorliegt.
37.4 19.4 Bei Austritt der des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Austritt erstellt.
37.5 19.5 Sofern die Schlussabrechnung für die den Arbeitnehmenden aus Gründen, welche der Arbeitgeber zu verantworten hat, ein Stunden-Minus Stundenminus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden kannsoweit dadurch die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.
37.6 19.6 Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitge- bers Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt der des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).26Annahmeverzug).
19.7 Dem Arbeitnehmenden können Gegenforderungen mit den Lohnforderungen nur verrechnet werden, soweit die Lohnforderungen pfändbar sind. Bestehen Ersatzforderungen des Arbeitgebers für absichtlich durch den Arbeitnehmenden zugefügte Schäden, so können diese Forderungen unbeschränkt verrechnet werden.
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