Minderung oder Rücktritt Musterklauseln
Minderung oder Rücktritt. Ist UTS mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber berechtigt UTS eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist UTS auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber nach seiner ▇▇▇▇ zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von ▇▇▇▇▇▇▇ und Fristsetzung durch den Auftraggeber ist entbehrlich, wenn diese dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn UTS die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht UTS während der Nachfrist die Anzahl der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von Art des Mangels, den besonderen Umständen sowie der Art der betroffenen Software frei. UTS wird, nach Ablauf der angemessenen Frist, dem Auftraggeber dies mitteilen und diesen zur Erklärung in angemessener Frist auffordern wie dieser weiter verfahren wird.
Minderung oder Rücktritt a. Ist VISUS mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Lizenznehmer berechtigt, VISUS eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungs- versuche erlaubt. Ist VISUS innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Lizenz- nehmer nach seiner ▇▇▇▇ zur Minderung der Vergütung gegenüber dem Verkäufer oder zum Rücktritt vom Vertrag dem Verkäufer gegenüber berechtigt.
b. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzungen durch den Lizenznehmer kann unterbleiben, wenn das nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn VISUS die Nacherfüllung endgültig und dauerhaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfül- lungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht VISUS während der Nachfristen die vorgenannte Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
Minderung oder Rücktritt. Ist Aiio mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der KUNDE berechtigt, Aiio eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist Aiio auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erfolgreich, ist der KUNDE nach seiner ▇▇▇▇ zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den KUNDEN ist entbehrlich, wenn dies dem KUNDEN nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn Aiio die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr stehen Aiio während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
Minderung oder Rücktritt. Ist der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber berechtigt dem Auftragnehmer eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist der Auftragnehmer auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber nach seiner ▇▇▇▇ zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Auftraggeber ist entbehrlich, wenn diese dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht dem Auftragnehmer während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von der Art des Mangels, den besonderen Umständen (Personal u.ä.) sowie der Art der betroffenen Software (Beteiligung Dritter u.ä.) frei. Der Auftragnehmer wird, nach Ablauf der angemessenen Frist, dem Auftraggeber dies mitteilen und diesen zur Erklärung in angemessener Frist auffordern, wie dieser weiter verfahren wird.
Minderung oder Rücktritt. Bei unbehebbaren Mängeln stehen uns sofort, bei behebbaren Mängeln nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung bzw. nach zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen, die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.
