Name und Sitz Musterklauseln

Name und Sitz. 1.1 Gestützt auf Art. 11 GAV besteht unter dem Namen «Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnik- branche» (PLK) ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bern.
Name und Sitz. Unter den Namen regioterre - Regionale Vertragslandwirtschaft St.Gallen (regioterre) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St.Gallen.
Name und Sitz. Der Verein Bootshafen Fallenbach (VBF) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Brunnen Gemeinde Ingenbohl.
Name und Sitz. Der Name der Kooperationsvereinbarung lautet “Landwirtschaftlech Kooperatioun Uewersauer“, die Abkürzung lautet „LAKU“. Die Koordination obliegt dem Naturpark Obersauer. Der Sitz ist im Naturpark Xxxxxxxxx 00, xxxxx xx Xxxxxxxxxxx, X-0000 Xxxx-Xxxxx. Verwaltet wird die Kooperation durch die unten aufgeführten Organe.
Name und Sitz. Unter den Namen soliTerre besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Bern.
Name und Sitz. 1.1 Gestützt auf Artikel 11 GAV besteht unter dem Namen «Paritätische Kommission des Zürcher Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes» (PK) ein Verein ge- mäss den Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB.
Name und Sitz. Unter dem Namen „Tourismus Biel Seeland“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB (Vereins- recht). Der Sitz befindet sich in Biel-Bienne. TBS ist im Handelsregister eingetragen.
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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.