Sprachregelung Musterklauseln
Sprachregelung. 69.1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag und seine Anhänge erscheinen in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Bei Verständi- gungsfragen gilt die deutsche Fassung. Bern, Olten, Zürich, 01.07.2013 Der Präsident Der Direktor ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Der Co-Präsident Ein Mitglied der Geschäftsleitung/ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Der Branchenverantwortliche ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Der Präsident Der Branchenleiter ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Anhänge
Sprachregelung. 75.1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag und seine Anhänge erscheinen in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Bei Verständigungsschwierigkeiten gilt die deutsche Fassung.
Sprachregelung. Vertragsauflage und Aushändigung
Sprachregelung. Kündigung
Sprachregelung. Alle relevanten Informationen sind auf Niederländisch verfügbar.
Sprachregelung. Nach Möglichkeit wird bei Funktions- und Rollenbezeichnungen eine ge- schlechtsneutrale Form verwendet. Wo aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche oder weibliche Form verwendet wird, beziehen sich die Bestim- mungen auch auf Personen des anderen Geschlechts.
Sprachregelung. Ist von "wir", "uns", dem "Vermieter" die Rede, ist im folgenden stets Villa-Smile B&B o ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Näs ▇▇▇ ▇-▇▇▇▇▇ Dals Ed gemeint.
Sprachregelung. Dieser Gesamtarbeitsvertrag und seine Anhänge erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Bei Verstän- digungsfragen gilt die deutsche Fassung. Der Präsident: Der Sekretär:
Sprachregelung. 66.1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag und seine Anhänge erscheinen in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Bei Ausle- gungsfragen ist die deutsche Fassung massgebend. Wo dieser Gesamtarbeitsvertrag von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer spricht, ist immer auch die Arbeitgeberin bzw. Arbeitnehmerin gemeint. Anhang 1: Statuten der Paritätischen Landeskommission (PLK) Anhang 2: Reglement betreffend Berufs- und Vollzugskostenbeiträge Anhang 3: Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) Anhang 4: Obligationenrecht (Massenentlassungen) Anhang 5: Anschlussvertrag Anhang 6: Spida Familienausgleichskasse Anhang 7: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicher- klärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizeri- schen Elektro- und Telekommunikations-Installations- gewerbes vom 11. 11. 2004 Anhang 7.1: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicher- klärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizeri- schen Elektro- und Telekommunikations-Installations- gewerbes. Verlängerung und Änderung vom 30. 6. 2008 Anhang 8: Lohnregelung gemäss Art. 38 GAV, Art. 35.4 GAV und Jahresbruttoarbeitszeit per 1.1.2012 Sie gelten als integrierter Bestandteil des GAV und sind je nach Beschluss des Bundesrates ebenfalls allgemeinverbindlich. Zürich, Bern, im April 2012 Der Zentralpräsident Der Direktor ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ In-Albon Der Co-Präsident Der Branchenverantwortliche ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Der Präsident Der Branchenleiter ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Anhang 1: Statuten der Paritätischen Landeskommission (PLK) Anhang 2: Reglement betreffend Berufs- und Vollzugskostenbeiträge Anhang 3: Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) Anhang 4: Obligationenrecht (Massenentlassungen) Anhang 5: Anschlussvertrag Anhang 6: Spida Familienausgleichskasse Anhang 7: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicher- klärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizeri- schen Elektro- und Telekommunikations-Installations- gewerbes vom 11. 11. 2004 Anhang 7.1: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicher- klärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizeri- schen Elektro- und Telekommunikations-Installations- gewerbes. Verlängerung und Änderung vom 30. 6. 2008 Anhang 8: Lohnregelung gemäss Art. 38 GAV, Art. 35.4 GAV und Jahresbruttoarbeitszeit per 1.1.2012 Sie gelten als integrierter Bestandteil des GAV un...
Sprachregelung. Diese AGB werden den Nutzern in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Im Falle von Widersprüchen ist die deutsche Fassung maßgebend. ľkcsc Gc⭲cíal ľcíms a⭲d Co⭲ditio⭲s (GľC) go:cí⭲ tkc "sc or kttps://▇▇▇.▇▇⭲▇▇▇.▇▇▇/ ("tkc Wcbsitc") a⭲d tkc scí:iccs orrcícd tkío"gk it bQ tc⭲itt GmbH ("tc⭲itt"). ľkc GľC applQ to all "scís or tkc wcbsitc ("uscí"). tc⭲itt ícscí:cs tkc íigkt to amc⭲d tkcsc GľC at a⭲Q timc. Amc⭲dmc⭲ts will bc p"bliskcd o⭲ tkc wcbsitc a⭲d comc i⭲to roícc "po⭲ p"blicatio⭲.
2.1. Right of use
