Sprachregelung Musterklauseln

Sprachregelung. 69.1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag und seine Anhänge erscheinen in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Bei Verständi- gungsfragen gilt die deutsche Fassung. Bern, Olten, Zürich, 01.07.2013 Der Präsident Der Direktor Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxx-Xxxxx Xxxxxxxx Der Co-Präsident Ein Mitglied der Geschäftsleitung/ Xxxxx Xxxxxxxxxx Der Branchenverantwortliche Xxxx Xxxxxxx Der Präsident Der Branchenleiter Xxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Anhänge
Sprachregelung. Art. 76 Vertragsauflage und Aushändigung
Sprachregelung. 75.1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag und seine Anhänge erscheinen in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Bei Verständigungsschwierigkeiten gilt die deutsche Fassung.
Sprachregelung. Nach Möglichkeit wird bei Funktions- und Rollenbezeichnungen eine ge- schlechtsneutrale Form verwendet. Wo aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche oder weibliche Form verwendet wird, beziehen sich die Bestim- mungen auch auf Personen des anderen Geschlechts.
Sprachregelung. 71.2 Dieser Gesamtarbeitsvertrag und seine Anhänge erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Bei Verstän- digungsfragen gilt die deutsche Fassung. Der Präsident: Der Sekretär:
Sprachregelung. Die offizielle Projektsprache ist [Englisch/Französisch/Deutsch]*. Alle förmlichen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Projekt einschließlich aller Berichte werden in der vereinbarten Sprache abgefasst. Bestimmte schriftliche Leistungen von Kurzzeitexperten können in [Angabe einer anderen als den vorstehend genannten Amtssprachen der EU] abgefasst werden und werden dann in die Sprache des BL übersetzt. Dafür sind im Budget angemessene Mittel vorgesehen.
Sprachregelung. Alle relevanten Informationen sind auf Niederländisch verfügbar.
Sprachregelung. Kündigung
Sprachregelung. Ist von "wir", "uns", dem "Vermieter" die Rede, ist im folgenden stets Villa-Smile B&B o Xxxxx, Xxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxx Näs 000 X-00000 Dals Ed gemeint.
Sprachregelung. 66.1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag und seine Anhänge erscheinen in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Bei Ausle- gungsfragen ist die deutsche Fassung massgebend. Wo dieser Gesamtarbeitsvertrag von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer spricht, ist immer auch die Arbeitgeberin bzw. Arbeitnehmerin gemeint. Anhang 1: Statuten der Paritätischen Landeskommission (PLK) Anhang 2: Reglement betreffend Berufs- und Vollzugskostenbeiträge Anhang 3: Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) Anhang 4: Obligationenrecht (Massenentlassungen) Anhang 5: Anschlussvertrag Anhang 6: Spida Familienausgleichskasse Anhang 7: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicher- klärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizeri- schen Elektro- und Telekommunikations-Installations- gewerbes vom 11. 11. 2004 Anhang 7.1: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicher- klärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizeri- schen Elektro- und Telekommunikations-Installations- gewerbes. Verlängerung und Änderung vom 30. 6. 2008 Anhang 8: Lohnregelung gemäss Art. 38 GAV, Art. 35.4 GAV und Jahresbruttoarbeitszeit per 1.1.2012 Sie gelten als integrierter Bestandteil des GAV und sind je nach Beschluss des Bundesrates ebenfalls allgemeinverbindlich. Zürich, Bern, im April 2012 Der Zentralpräsident Der Direktor Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxx-Xxxxx In-Albon Der Co-Präsident Der Branchenverantwortliche Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Der Präsident Der Branchenleiter Xxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Anhang 1: Statuten der Paritätischen Landeskommission (PLK) Anhang 2: Reglement betreffend Berufs- und Vollzugskostenbeiträge Anhang 3: Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) Anhang 4: Obligationenrecht (Massenentlassungen) Anhang 5: Anschlussvertrag Anhang 6: Spida Familienausgleichskasse Anhang 7: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicher- klärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizeri- schen Elektro- und Telekommunikations-Installations- gewerbes vom 11. 11. 2004 Anhang 7.1: Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicher- klärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizeri- schen Elektro- und Telekommunikations-Installations- gewerbes. Verlängerung und Änderung vom 30. 6. 2008 Anhang 8: Lohnregelung gemäss Art. 38 GAV, Art. 35.4 GAV und Jahresbruttoarbeitszeit per 1.1.2012 Sie gelten als integrierter Bestandteil des GAV un...