Neukalkulation Musterklauseln

Neukalkulation. Bei einer Neukalkulation des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge (siehe Ziff. 1) ist der Schadenbedarf einer ausrei- chend großen Zahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenaufwands für das nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen. Der Gewinnansatz bleibt dabei unverändert. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung – des Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (siehe Teil B § 18 und § 18a) – des Anpassungsfaktors (siehe Teil C § 16 Xxxx. 0), – xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (XXX/X 160001/16 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen – Gebäude) sofern jeweils vereinbart – eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Bei der Neukalkulation sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwenden.
Neukalkulation. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für bestehende Verträge einmal im Kalenderjahr nach den anerkannten Grundsät- zen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden Tierkrankenversicherungsverträge aus dem Bestand der Allianz Versicherungs-AG, die nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risiko- verlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Die Neukalkulation richtet sich nach der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung sowie nach der voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwick- lung bis zur nächsten Neukalkulation. Falls unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für die Neukalkulation dar- stellen, werden im erforderlichen Umfang die statistischen Erkennt- nisse des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirt- schaft e.V. bzw. sonstige gesicherte, veröffentlichte wissenschaftli- che Erkenntnisse herangezogen. Der Ansatz für Gewinn bleibt von der Neukalkulation unberührt. Außerdem dürfen individuelle Beitragszu- und abschläge aufgrund der Neukalkulation nicht verändert werden. Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den bisherigen Tarif- beitrag, sind wir berechtigt, den bisherigen Tarifbeitrag um die Dif- ferenz anzuheben. Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Tarifbeitrag, sind wir verpflichtet, den bisherigen Tarifbeitrag um die Differenz abzusenken. Die sich danach ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wir- kung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres (siehe Ziffer 6) für bestehende Verträge. Die Beitragsanpassung unterbleibt, wenn seit dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn noch nicht 12 Mo- nate abgelaufen sind. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Ver- träge dürfen nicht höher sein, als die Beiträge für neu abzuschlie- ßende Verträge, sofern diese Tarife vergleichbare Tarifmerkmale, einen entsprechenden Deckungsumfang und vergleichbare Bedin- gungen aufweisen. Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail erfüllt die Schriftform nicht. Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung, frühes- tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitrags- erhöhung wirksam. Wir werden Sie in der Mitteilung über die Beitragsanpassung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteu...
Neukalkulation. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für be- stehende Verträge einmal im Jahr neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden Tierversicherungsverträge aus dem Bestand der Allianz Versicherungs-AG, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleich- artigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend groß- en Zahl gleichartiger Risiken auch die zukünftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathema- tik und Versicherungstechnik zu beachten. Es können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtver- bandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. her- angezogen werden. Der Ansatz für Gewinn bleibt von der Neukalkulation un- berührt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.