Nutzung von CCS oder CCU Musterklauseln
Nutzung von CCS oder CCU. Bei Geförderten Anlagen mit ansonsten nicht vermeidbaren Prozessemissionen, in denen die Treibhausgasemissionsminderungen maßgeblich durch CCS oder CCU erzielt werden, hat der Zuwendungsempfänger zu beachten, dass die Zertifizierung der langfristigen Speicherung beziehungsweise der langfristigen Produktbindung erfolgen kann oder die CCS- bzw. CCU-Maßnahmen im Rahmen des EU-ETS als Treibhausgasemissionsminderung anerkannt werden, sowie der Anschluss an die notwendigen Transport- und Speicherinfrastrukturen hinreichend gesichert ist. Für die Erfüllung der Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung/Bindung des Kohlendioxids gelten die Vorgaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission11 oder entsprechende unionsrechtliche Vorgaben. Hinsichtlich der Zertifizierung der langfristigen Speicherung beziehungsweise der langfristigen Produktbindung gelten die jeweils aktuellen unionsrechtlichen Vorgaben. Soweit auf Basis der Carbon Management Strategie definiert wird, welche Prozessemissionen nicht vermeidbar sind und welche Anlagen mit ansonsten schwer vermeidbaren Prozessemissionen darüber hinaus ebenfalls staatlich gefördert werden sollen, gilt dies entsprechend für die FRL KSV und diesen Vertrag.
Nutzung von CCS oder CCU. Bei Geförderten Anlagen mit ansonsten nicht vermeidbaren Prozessemissionen, in de- nen die Treibhausgasemissionsminderungen maßgeblich durch CCS oder CCU erzielt werden, hat der Zuwendungsempfänger zu beachten, dass die Zertifizierung der lang- fristigen Speicherung beziehungsweise der langfristigen Produktbindung erfolgen kann oder die CCS- bzw. CCU-Maßnahmen im Rahmen des EU-ETS als Treibhaus- gasemissionsminderung anerkannt werden, sowie der Anschluss an die notwendigen Transport- und Speicherinfrastrukturen hinreichend gesichert ist. Für die Erfüllung der Nachweispflicht für die dauerhafte Speicherung/Bindung des Kohlendioxids gelten
