ÜBERTRAGUNG VON GEFÖRDERTEN ANLAGEN AUF DRITTE UND REDUZIERUNG DER PRODUKTION IN KONVENTIONELLEN REFERENZANLAGEN Musterklauseln

ÜBERTRAGUNG VON GEFÖRDERTEN ANLAGEN AUF DRITTE UND REDUZIERUNG DER PRODUKTION IN KONVENTIONELLEN REFERENZANLAGEN. 44 8. VERSCHIEBUNG DES OPERATIVEN BEGINNS 45 9. VERTRAGSSTRAFE 47 10. GARANTIEVERSPRECHEN 50 11. BEKANNTMACHUNG VON VERSTÖßEN 51 12. KÜNDIGUNGSRECHTE 51 13. SICHERHEITEN 55 14. VERTRAGSBEGINN; LAUFZEIT 56 15. KONTROLLE UND TRANSPARENZ 57 16. KOOPERATION 64 17. VERTRAULICHKEIT, BEKANNTMACHUNGEN 64 18. ERKLÄRUNGEN UND MITTEILUNGEN 67 19. ABTRETUNGSVERBOT 69 20. VERTRAGSÄNDERUNGEN 69 21. SALVATORISCHE KLAUSEL 69 22. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 69 Kommentiert [Hinweis4]: Nicht von dem Antragsteller aus- zufüllen: Für den Fall, dass es nach Einreichung des Antrags auf Förderung Schriftverkehr zwischen Ihnen und der Bewilligungsbehörde zu Ih- rem Antrag auf Förderung geben sollte, wird die Bewilligungsbe- hörde die Daten dieses ergänzenden Schriftverkehrs nach erfolgtem Zuschlag in dem Klammerzusatz bei Anhang 2 ergänzen und Kopien dieses Schriftverkehrs dem Anhang 2 beifügen.
ÜBERTRAGUNG VON GEFÖRDERTEN ANLAGEN AUF DRITTE UND REDUZIERUNG DER PRODUKTION IN KONVENTIONELLEN REFERENZANLAGEN. 46 8. VERSCHIEBUNG DES OPERATIVEN BEGINNS 47 9. VERTRAGSSTRAFE 49 10. GARANTIEVERSPRECHEN 52 11. BEKANNTMACHUNG VON VERSTÖßEN 53 12. KÜNDIGUNGSRECHTE 54 13. SICHERHEITEN 57 15. KONTROLLE UND TRANSPARENZ 59 16. KOOPERATION 66 17. VERTRAULICHKEIT, BEKANNTMACHUNGEN 67 18. ERKLÄRUNGEN UND MITTEILUNGEN 69 19. ABTRETUNGSVERBOT 71 20. VERTRAGSÄNDERUNGEN 71 21. SALVATORISCHE KLAUSEL 71 22. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 72 ANHANG SEITE ANHANG 1 FÖRDERAUFRUF I ANHANG 2ANTRAG AUF FÖRDERUNG [MIT ERGÄNZUNGEN VOM/DURCH [WIRD VON DER BEWILLIGUNGSBEHÖRDE NACH ERFOLGTEM ZUSCHLAG AUSGEFÜLLT]] II ANHANG 3BERECHNUNG DES AUSZAHLUNGSBETRAGS UND BESTIMMUNG DER MAXIMALEN FÖRDERSUMME III ANHANG 4 VORHABEN MIT MEHREREN REFERENZSYSTEMEN IV
ÜBERTRAGUNG VON GEFÖRDERTEN ANLAGEN AUF DRITTE UND REDUZIERUNG DER PRODUKTION IN KONVENTIONELLEN REFERENZANLAGEN. Die Übertragung von Geförderten Anlagen des Zuwendungsempfängers auf Dritte, die nicht Partei dieses Vertrages sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann der Übertragung von Geförderten Anlagen des Zuwendungsempfängers auf Dritte unter Beachtung der folgenden Voraussetzungen zustimmen: Die Voraussetzungen für die Förderung liegen auch in der Person des oder der Dritten vor; und die Rechte und Pflichten nach dem Zuwendungsbescheid werden auf den oder die Dritten übertragen, wobei Zuwendungen auch nach Übertragung der Geförderten Anlagen auf den Dritten an den Zuwendungsempfänger mit befreiender Wirkung ausgezahlt werden; und es ist sichergestellt, dass Überschusszahlungen gegenüber dem Zuwendungsgeber unter dem Zuwendungsbescheid und diesem Vertrag auch nach der Übertragung entrichtet werden; und der oder die Dritten erfüllen die Anforderungen und unterliegen den Pflichten nach der FRL KSV, dem Förderaufruf und diesem Vertrag; und der Förderzweck der FRL KSV wird durch die Übertragung nicht gefährdet; und die Übertragung ergibt keine Nachteile für den Zuwendungsgeber und/oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht. Sofern der Zuwendungsempfänger oder ein mit ihm Verbundenes Unternehmen im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Förderung eine oder mehrere Anlagen in Deutschland betreibt, die demselben Referenzsystem oder – sofern sich das Geförderte Vorhaben auf mehrere Referenzsysteme bezieht – denselben Referenzsystemen unterliegen wie eine oder mehrere Geförderte Anlagen ("Konventionelle Referenzanlage/n"), hat der Zuwendungsempfänger die Produktion in den Konventionellen Referenzanlagen während der Laufzeit des Vertrages um insgesamt mindestens 90 % der Produktionskapazität der Geförderten Anlagen zu reduzieren. Der Zuwendungsempfänger hat nach Nummer 7.3 die Produktion hinsichtlich der nachfolgenden Konventionellen Referenzanlage/n während der Laufzeit dieses Vertrages zu reduzieren: [•] Der Zuwendungsempfänger sichert bezogen auf die Konventionelle/n Refe-renzanlage/n die folgende Produktionsreduzierung zu: [•] Mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde kann der Zuwendungsempfänger angegebene Konventionelle Referenzanlagen und/oder Daten nach Nummer 7.3.1 ändern, sofern sichergestellt ist, dass der Zuwendungsempfänger seiner Verpflichtung nach Nummer 7.3 nachkommt. Veräußert und/oder überträgt der Zuwendungsempfänger oder ein mit ihm Verbundenes Unternehmen die Konv...