Optionsprämie Musterklauseln

Optionsprämie. Der Saldo aus von den Clearing-Mitgliedern - gemäß Ziffer 2.1.1 der Eurex- Kontraktspezifikationen für Future-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich - zu zahlenden und von der Eurex Clearing AG zu vergütenden Optionsprämien (Nettoprämie) ist bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt des auf den Abschluss der Transaktionen folgenden Börsentags, jedoch grundsätzlich vor Beginn des Handels an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich an diesem Börsentag zahlbar.
Optionsprämie. Der Saldo aus von den Clearing-Mitgliedern gemäß Nr. 2.2.23.4 der Bedingungen für den Handel an den Eurex-Börsen zu zahlenden und von der Eurex Clearing AG zu vergütenden Optionsprämien (Nettoprämie) ist bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt des auf den Abschluss der Transaktionen folgenden Börsentages, jedoch grundsätzlich vor Beginn des Handels an den Eurex- Börsen an diesem Börsentag zahlbar.
Optionsprämie. (1) Die von dem Käufer eines Optionskontraktes auf Phelix-Base-Futures-Kontrakt mit finanzieller Erfüllung zu zahlende Optionsprämie ist bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt am Geschäftstag nach Abschluss des Geschäfts, jedoch grundsätzlich vor Beginn des Handels an der EEX am folgenden Geschäftstag zahlbar. Der Verkäufer eines Optionskontraktes auf Phelix-Base-Futures-Kontrakte mit finanzieller Erfüllung erhält die Prämie am gleichen Tag gutgeschrieben. (2) Eine tägliche Verbuchung der Wertveränderung von Optionskontrakten auf Phelix-Base- Futures-Kontrakte mit finanzieller Erfüllung erfolgt nicht. (3) Die Eurex Clearing AG verrechnet die Optionsprämie mit den Clearing-Mitgliedern, und die Clearing-Mitglieder wiederum verrechnen die Prämie mit ihren angeschlossenen Nicht- Clearing-Mitgliedern.
Optionsprämie. Der Käufer ist verpflichtet, die im Einzelabschluss vereinbarte Optionsprämie an den Verkäufer zu zahlen.
Optionsprämie. Der Saldo aus von einem Clearing-Mitglied gemäß Ziffer 2.1.1 der Eurex-