Verzug Musterklauseln
Verzug. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 11.3.3).
Verzug. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Xxxxxx 2.1 Absatz 2 b) zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsauffor- derung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der uns hierdurch entstanden ist. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Verzug. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Verzug. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 11.3.3 und 11.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Verzug. 15.1. Im Verzugsfall kann der Kunde TIS eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Eine Frist ist angemessen, wenn sie mindestens 3 Wochen bemisst. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
15.2. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von TIS zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß der ersten Unterziffer dieses Abschnitts (Verzug) Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort bei TIS bleibt TIS zur Leistung berechtigt. Die nachfolgenden Unterziffern dieser Oberziffer (Verzug) bleiben hiervon unberührt.
15.2.1. Verlangt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung und ist im Vertrag kein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für das betroffene Produkt begrenzt.
15.2.2. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Kunde statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
15.2.3. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatz auf 8% der Gesamtvergütung für das betroffene Produkt begrenzt.
15.3. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
15.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von TIS Erfüllungsgehilfen.
15.5. Produktspezifische Bestimmungen sind auch in den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen enthalten. Sie gelten ergänzend und im Falle eines Widerspruchs mit den Bedingungen dieser allgemeinen Bestimmungen vorrangig.
15.6. Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist oder sich ein Ausschluss als gesetzlich nicht ausschließbar herausstellt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Verzug. Leistet ein Investor eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit („Säumiger Partner“), tritt ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzug ein ohne das Erfordernis einer Mahnung. Neben den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Verzug gelten die Bestimmungen gemäß dieser Ziffer 7.4. Leistet ein Säumiger Partner eine Zahlung bei Fälligkeit nicht, versendet die Komplementärin innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Fälligkeit an den Säumigen Partner eine zweite Zahlungsaufforderung. Leistet der Säumige Partner nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung durch die Komplementärin den rückständigen Betrag an die Gesellschaft, so ist die Komplementärin berechtigt, in Ergänzung zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen bei Zahlungsverzug, die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:
a) Die Gesellschaft kann den Säumigen Partner auf Zahlung des rückständigen Betrags nebst aller Nebenkosten, einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten verklagen; Ziffer 33 ist nicht anzuwenden.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in lit. a) und c) schließt die Komplementärin den Säumigen Partner durch Beschluss aus der Gesellschaft aus. Soweit sein Gesellschaftsanteil nicht gemäß lit. c) verkauft wurde, wächst er den übrigen Gesellschaftern an im Verhältnis ihrer Kapitalzusagen zueinander. Soweit gesetzlich zulässig, erhält der ausgeschlossene Säumige Partner von der Gesellschaft keine Abfindung, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; er kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Ausschlusszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten.
c) Vor dem Ausschluss gemäß lit. b) hat die Komplementärin den Gesellschaftsanteil des Säumigen Partners zur Veräußerung anzubieten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des von der Komplementärin zu bestimmenden Marktwertes und Übernahme der Zahlungspflichten des Säumigen Partners gegenüber der Gesellschaft. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Säumige Partner keinen Anspruch auf Auskehrung des Kaufpreises, sondern hat insoweit eine Vertragsstrafe in dieser Höhe verwirkt; die Vertragsstrafe steht der Gesellschaft zu. Der Säumige Partner kann weiterhin in Anspruch genommen werden für den bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugsschaden und die weiteren bei der Gesellschaft in Folge des Verzugs entstandenen Kosten. Jeder Investor erteilt hiermit der Komplementärin für den Fall, da...
Verzug. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen.
10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt.
11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
Verzug. 9.1 Der Vertragserfüllungstermin*, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festge- legt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprü- che der Parteien bleiben hiervon unberührt.
9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Fer- ner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergebli- cher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich ge- nannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfül- lungstermines* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertrags- strafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen.
9.4 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend ge- macht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
Verzug in der Übergabe