Verzug Musterklauseln
Verzug. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 11.3.3).
Verzug. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Verzug. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Xxxxxx 2.1 Absatz 2 b) zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsauffor- derung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der uns hierdurch entstanden ist. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Verzug. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 11.3.3 und 11.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Verzug. 9.1. Gerät der LIEFERANT mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug, kann die R-IT die Erfüllung der Bestellung bzw. des Einzelvertrages fordern oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von der erfolgten Bestellung bzw. dem abgeschlossenen Einzelvertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist die R-IT in jedem Fall (also sowohl beim Festhalten als auch beim Rücktritt von der Bestellung bzw. dem Einzelvertrag) berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der AUFTRAGSSUMME (gemäß Definition in Punkt 9.2) pro angefangenem Verspätungstag. jedoch maximal 20% der AUFTRAGSSUMME, zu fordern. Der LIEFERANT schuldet die Vertragsstrafe auch dann, wenn die bestellte Lieferung oder Leistung oder Teile davon von der R-IT vorbehaltlos angenommen wird. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt jedenfalls unberührt.
9.2. Unter AUFTRAGSSUMME ist in diesen AEB bei einmaliger Leistungserbringung (Zielschuldverhältnissen) der jeweilige Nettobestellwert bzw. Nettoauftragswert – inkl. eventuellen erfolgsabhängigen Entgeltkomponenten/Boni (bei einer angenommenen Zielerreichung von 100 %) – zu verstehen. Bei wiederkehrenden Leistungen (Dauerschuldverhältnissen, wie Miete, Wartung, laufende Servicierung, etc.) jener Nettobetrag, der in Summe für die durchgehende Leistungserbringung über die Vertragslaufzeit zu entrichten ist. Werden wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Dauer vereinbart, entspricht die AUFTRAGSSUMME dem Nettobetrag, der in Summe für die durchgehende Leistungserbringung über einen Zeitraum von 36 Monaten zu entrichten wäre.
9.3. Unbeschadet Punkt 9.1, hat der LIEFERANT die R-IT unverzüglich und unter Angabe einer Begründung über vorhersehbare Verzögerungen zu informieren. Verletzt der LIEFERANT diese Informationspflicht, so trägt er alle Kosten und Folgekosten, die ihm, der R-IT oder Dritten aus der verspäteten Lieferung oder Leistung entstehen, sowie die Kosten für einen allfälligen Sondertransport (dasselbe gilt für unvereinbarte Teillieferungen).
9.4. Sämtliche, auf Grund eines nicht von der R-IT zu vertretenden Verzugs bei Fixgeschäften im Sinne des § 919 ABGB entstehenden Mehrkosten, Schäden und entgangene Gewinne gehen zu Lasten des LIEFERANTEN. Dazu zählen insbesondere auch sämtliche Entgelte und Aufwände, die für eine Ersatzbeschaffung aufgebracht werden müssen oder mangels Möglichkeit eines Ersatzes die vollen Kosten für Ausfälle und Umdisponierungen.
Verzug. 15.1. Im Verzugsfall kann der Kunde TIS eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Eine Frist ist angemessen, wenn sie mindestens 3 Wochen bemisst. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
15.2. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von TIS zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß der ersten Unterziffer dieses Abschnitts (Verzug) Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort bei TIS bleibt TIS zur Leistung berechtigt. Die nachfolgenden Unterziffern dieser Oberziffer (Verzug) bleiben hiervon unberührt.
15.2.1. Verlangt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung und ist im Vertrag kein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für das betroffene Produkt begrenzt.
15.2.2. Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Kunde statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
15.2.3. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende einer Überlassungsdauer vorgesehen, ist der Schadensersatz auf 8% der Gesamtvergütung für das betroffene Produkt begrenzt.
15.3. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
15.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von TIS Erfüllungsgehilfen.
15.5. Produktspezifische Bestimmungen sind auch in den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen enthalten. Sie gelten ergänzend und im Falle eines Widerspruchs mit den Bedingungen dieser allgemeinen Bestimmungen vorrangig.
15.6. Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist oder sich ein Ausschluss als gesetzlich nicht ausschließbar herausstellt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Verzug. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Verzug in der Übergabe
Verzug. 10.1 Der LG ist im Verzugsfalle berechtigt, evtl. Lastschriftbeleg-Rückgabekosten zu berechnen, ferner sonstige Verzugsschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der LG ist im Falle des Verzugs des LN berechtigt, für Mahnungen mindestens einen Betrag iHv EUR 10,00 zu berechnen.
10.2 Der LN hat das Recht, den Nachweis zu führen, dass infolge des Verzugs dem LG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Verzug. 9. Xxxxxxx die in Ziffer 3 aufgeführten Zahlungen sowie die monatlichen Vorauszahlungen nach Ziffer 6 rechtzeitig eingehen, verpflichtet sich der Lieferant, keine weiteren Inkassomaßnahmen einzuleiten. Der Lieferant wird insbesondere keine Liefersperre an der unter Ziffer 1 genannten Verbrauchsstelle auf die gestundete Forderung stützen.
10. Gerät der Kunde mit einer Rate nach Ziffer 3 oder mit einer Vorauszahlung nach Ziffer 6 ganz oder teilweise länger als drei Werktage in Rückstand, wird der dann noch ausstehende Restbetrag nach Ziffer 1 zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restbetrag errechnet sich unter Berücksichtigung von Ziffer 5. Zugleich endet die Abwendungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Verbrauchsstelle des Kunden zu sperren und seine Forderungen weiter gegen den Kunden durchzusetzen. Den Beginn der Versorgungsunterbrechung bzw. die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Durchführung der Versorgungsunterbrechung wird der Lieferant dem Kunden ohne erneute Sperrandrohung spätestens acht Werktage im Voraus ankündigen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV und GasGVV bleiben unberührt.
11. Des Weiteren wird der ausstehende Restbetrag ab der sofortigen Fälligkeit nach § 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe (derzeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB, d.h. -0,88 %, somit derzeit mit 4,12 %) verzinst. Der Kunde hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. § 497 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben unberührt.