Personengesellschaften Musterklauseln

Personengesellschaften. Versicherungsschutz bei Personengesellschaften besteht für persönlich haftende Gesellschafter, berufene Unternehmensleiter sowie Mitglieder von Aufsichts- und Beratungsorganen.
Personengesellschaften. 7. Partnerships
Personengesellschaften. GENOSSENSCHAFTEN STIFTUNGEN KÖRPERSCHAFTEN ÄNDERUNGEN INNERHALB DER GESELLSCHAFT ÜBERSICHT DEUTSCHER GESELLSCHAFTSFORMEN ÄNDERUNG DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS / DER SATZUNG FORM DER ÄNDERUNG KÜNDIGUNGSFRIST RECHTSFOLGE DER KÜNDIGUNG AUFWAND DER ÄNDERUNG GEMESSEN AN DEN ATTRIBU- TEN DAUER, KOSTEN UND (RECHTLICHER SOWIE STEUER- RECHTLICHER) BERATUNG ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN (VERFÜGUNGSGESCHÄFT) KOSTEN DER ÜBERTRAGUNG (HANDELSREGISTER + NOTAR) AUFWAND DER ÜBERTRAGUNG GEMESSEN AN DEN AT- TRIBUTEN DAUER, KOSTEN UND (RECHTLICHER SOWIE STEUERRECHTLICHER) BERATUNG AUSTRITT EINES GESELLSCHAFTERS* AUFNAHME EINES NEUEN GESELLSCHAFTERS (OHNE GE- SELLSCHAFTERWECHSEL) AUFLÖSUNGSGRUND ABWICKLUNG DER GESELLSCHAFT (AUFLÖSUNG - ABWICKLUNG - VOLLBEENDIGUNG - LÖSCHUNG) GESETZLICHE REGELUNGEN GESELLSCHAFTSZWECK MOTIV ZUR XXXX DER GESELLSCHAFTSFORM
Personengesellschaften. Versicherungsschutz in Bezug auf Personengesellschaften besteht für persönlich haftende Gesellschafter, berufene Unternehmensleiter sowie Mitglieder von Aufsichts- und Beratungsorganen. Für die Bestimmung des Versicherungsschutzes finden die Regelungen des Aktien- und GmbH-Gesetzes entsprechende Anwendung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Inanspruchnahmen aufgrund der Kapitalhaftung oder wegen der Verletzung von Treuepflichten als Gesellschafter.
Personengesellschaften. Ist der Inhaber der Pfeiffer Vacuum-Aktien eine Personengesellschaft (Mitunterneh- merschaft), so hängt die Besteuerung davon ab, ob deren Gesellschafter der Einkom- men- oder Körperschaftsteuer unterliegen. Bei Gesellschaftern, die der Körper- schaftsteuer unterliegen, sind Gewinne aus der Veräußerung von Aktien grundsätz- lich zu 95% steuerbefreit (siehe oben unter (i)). Bei Gesellschaftern, die der Ein- kommensteuer unterliegen, sind 60% der Gewinne aus der Veräußerung von Aktien zu versteuern (siehe oben unter (ii)). Zusätzlich unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bei Zuordnung zu einer inländischen Betriebsstätte auf der Ebene der gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft zu 60% der Gewerbe- steuer, soweit natürliche Personen beteiligt sind, und zu 5% der Gewerbesteuer, so- weit Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Soweit natürliche Personen an der Perso- nengesellschaft beteiligt sind, wird die Gewerbesteuer jedoch im Wege eines pau- schalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf ihre Einkommensteuer ange- rechnet. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von mit Veräußerungsgewinnen zusam- menhängenden Betriebsausgaben und Veräußerungsverlusten gilt für körperschaft- steuerpflichtige Gesellschafter das oben unter (i) Ausgeführte und für einkommen- steuerpflichtige Gesellschafter das oben unter (ii) Ausgeführte.
Personengesellschaften. Ist die Versicherungsnehmerin eine Personengesell- schaft, so gelten bei persönlich haftenden Gesellschaf- tern, berufenen Unternehmensleitern sowie Mitgliedern von Aufsichts- und Beratungsorganen von Personenge- sellschaften die Haftungstatbestände des Aktien- und GmbH-Gesetzes für die Bestimmung des Versiche- rungsschutzes analog. Eine darüberhinausgehende Haf- tung aufgrund anderer Bestimmungen (u.a. BGB und HGB sowie entsprechender ausländischen Rechtsvor- schriften) ist – mit Ausnahme der reinen Kapitalhaftung aus der Gesellschafterstellung ebenfalls mitversichert.
Personengesellschaften. Versichert wird jeder einzelne Gesellschafter; der erste Gesellschafter zahlt 100%, jeder weitere 50%.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.