Versicherte. Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • dessen Tochtergesellschaften im Inland und in den Ländern des Europäi- schen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreichs Groß- britannien und Nordirland (UK) und • Tochtergesellschaften, Niederlassungen und Zweigstellen des Versiche- rungsnehmers außerhalb des EWR / UK, soweit diese im Versicherungs- schein ausdrücklich benannt sind. Mitversicherte Personen sind die • Mitglieder der Geschäftsführung der versicherten Gesellschaften, • angestellten Mitarbeiter der versicherten Gesellschaften, • in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten, • in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten freien Mit- arbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag der ver- sicherten Gesellschaften tätig werden.
Versicherte. (1) Versichert sind der Versicherungsnehmer, sowie die nachfolgend aufgeführten versicherten Personen.
(2) Versicherte Personen sind sämtliche ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte und stellvertretende Mitglieder,
(3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Eigenschaft der Versicherten als
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Entlastungszeugen in einem gegen Versicherte eingeleiteten versicherten Verfahren.
(5) Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung für versicherte Personen gemäß Absatz 2 widersprechen, soweit gegen diese Vorwürfe wegen Handlungen oder Unterlassungen erhoben werden, die sich gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen richten. Dieses Widerspruchsrecht kann aufgrund einer besonderen Vereinbarung abbedungen werden.
Versicherte. 1 . MITVERSICHERTE PERSONEN Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Mitversicherte Personen sind die • gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben.
2 . NEUE TOCHTERGESELLSCHAFTEN Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatzsumme der bisherigen Versicherten, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder • die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.
Versicherte. Versicherte sind: • der Versicherungsnehmer und • mitversicherte Unternehmen.
Versicherte. Versicherungsschutz besteht für
5.3.1 den Versicherungsnehmer;
5.3.2 Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Diesen sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen gleichgestellt. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
1 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
2 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
3 die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
5.3.3 sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;
5.3.4 sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie
5.3.5 die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer und Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß den in Ziffer 5.3.3 bis 5.3.5 Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 5.3.2.
5.3.6 Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffern 5.3.3 bis 5.3.5 für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche.
Versicherte. Versicherte sind versicherte Unternehmen und versicherte Personen.
Versicherte. Personen Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit dem Versiche- rungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und Wochenaufenthalter, die regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren.
Versicherte. Eigenschaften Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für die Folgen aus ihrem Verhalten im privaten Leben als: 1 Privatperson 2 Familienoberhaupt
Versicherte. Gefahren Versichert sind, im Rahmen der versicherten Eigenschaften, Vermögens- schäden aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter für:
1 Personenschäden als Folge von Verletzung, sonstige Gesundheits- schädigung oder Tötung von Personen;
2 Sachschäden als Folge von Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen oder Tieren, die Dritten gehören.
Versicherte. Versichert sind: E2.1 Versicherungsnehmer Natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Körper- schaft oder Anstalt, die in der Police als Versicherungsnehmer aufgeführt ist. Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (wie Kol- lektivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (wie Erbenge- meinschaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesam- ter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versicherung lautet. E2.2 Vertreter des Versicherungsnehmers Die aktuellen und ehemaligen Vertreter des Versicherungsnehmers sowie die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen aus ihren Tätigkeiten für den versicherten Betrieb.
E2.3 Arbeitnehmer und Hilfspersonen Die aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer und übrigen Hilfsper- sonen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten für den versicherten Betrieb. Nicht versichert bleiben Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbstän- digen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient (wie Subunternehmer). Versichert bleiben gegen einen Versicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursa- chen.
E2.4 Dritte als Grundstückeigentümer Die Grundstückeigentümer, wenn der Versicherte nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht).