Profit-Organisationen Musterklauseln

Profit-Organisationen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf der- zeitige, ehemalige und zukünftige Mandate, die natürli- che Personen auf Veranlassung oder im Interesse der Versicherungsnehmerin oder versicherter Tochterun- ternehmen in Leitungs- oder Kontrollorganen von Profit- Organisationen wahrnehmen oder seit Versicherungs- beginn wahrgenommen haben. Für den Nachweis, dass dieses besagte Mandat auf Veranlassung oder im Inte- resse der Versicherungsnehmerin oder versicherter Tochterunternehmen wahrgenommen wurde, genügt auch eine spätere schriftliche Stellungnahme von Sei- ten der versicherten Gesellschaften. Profit-Organisationen sind private oder öffentliche Un- ternehmen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und keine Tochtergesellschaften im Sinne der Versiche- rungsbedingungen sind. Führt die Ausübung eines solchen Mandats zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der versicherten Per- son und anderen, nicht durch den vorliegenden Vertrag versicherten Mitgliedern des Leitungs- oder Kontrollor- gans, so besteht Versicherungsschutz für den Gesamt- schaden. Ein Regress des Versicherers gemäß § 5 Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen bleibt hiervon unberührt. Kein Versicherungsschutz unter diesen Besonderen Bedingungen besteht für Nebenmandatstätigkeiten in • Finanzdienstleistungsunternehmen • Unternehmen, die Ihren Sitz in den USA haben oder Unternehmen deren Anteile bzw. Wertpapiere in den USA gehandelt werden. Wertpapiere sind Aktien, Aktien vertretende Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Options- scheine und andere Papiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch Anteilsscheine, die von einer Kapitalgesell- schaft oder ausländischen Investmentgesellschaft aus- gegeben werden. Die Mitversicherung von Mandaten in den oben ausge- schlossenen Profit-Organisationen bedarf einer geson- derten schriftlichen Vereinbarung. Für eine Einbezie- hung hat die Versicherungsnehmerin die Mandate dem Versicherer in Textform zu benennen. Der Versicherer hat das Recht weitere Informationen zu verlangen. Der Versicherungsschutz für Mandate in Profit-Organi- sationen ist innerhalb der Versicherungssumme pro Mandat und insgesamt pro Versicherungsperiode auf 50% der Versicherungssumme begrenzt (Sublimit). Sofern vom Versicherungsnehmer ausdrücklich ge- wünscht, ist ein höheres Sublimit individuell vereinbar. Falls mit dem Versicherer besonders vereinbart, wird für diese Decku...