Fremdmandate Musterklauseln

Fremdmandate. Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen zusätzlich für die Tätigkeit als Organmitglied in externen Unternehmen, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Stiftungen, wenn sie diese Organtätigkeit aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit und im Interesse und im Auftrag des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft wahrnehmen. Kein Versicherungsschutz besteht für Fremdmandate in • börsennotierten Unternehmen, • Unternehmen mit Sitz in den USA, • Finanzdienstleistungsunternehmen, • Vereinen, die lizenzabhängigen Profisport betreiben. Besteht für das Fremdmandat Versicherungsschutz auch über einen durch das externe Unternehmen, den Verein, die Körperschaft des öffentlichen Rechts oder die Stiftung unterhaltenen Versicherungsvertrag, steht der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Versicherungsvertrag nur nachrangig zu diesem anderen Versicherungsvertrag zur Verfügung. In diesem Fall greift der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Versicherungsvertrag für einen geltend gemachten Schaden erst im Anschluss und nach vollständiger Auszahlung an die andere Versicherungssumme (Summendifferenzdeckung). Versicherungsschutz besteht auch, soweit der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung).
Fremdmandate. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der versicherten Personen als ehemaliges, gegenwärtiges oder künftiges Mitglied der Geschäftsleitung, eines Aufsichts- oder Beratungsorgans (z.B. Beirat), eines Präsidiums oder Kuratoriums in Drittgesellschaften mit Sitz in der BRD, soweit diese Mandate im Interesse des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen oder mitversicherter Tochterunternehmen wahrgenommen werden (Outside Directorship Liability/ODL). Die Fremdmandate sind dem Versicherer per Auflistung bei Versicherungsbeginn und jeweils bei der Hauptfälligkeit in Textform mitzuteilen. Neu hinzukommende Mandate gelten automatisch als mitversichert, wenn sie spätestens bis zur Fälligkeit in Textform angezeigt werden. Für diese Tätigkeiten gilt ein Sublimit von € 50.000,- unter Anrechnung auf die Versicherungssumme für jedes einzelne Mandat und für alle versicherten Mandate zusammen pro Versicherungsjahr. Obergrenze ist die vereinbarte Versicherungssumme.
Fremdmandate. Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten versicherter Personen und An- gestellter der versicherten Unternehmen als Mitglieder des Vorstands, der Ge- schäftsleitung, des Aufsichtsrats, des Beirats, des Verwaltungsrats, des Board of Directors, des Präsidiums, des Kuratoriums oder entsprechender Funktionen unter einer ausländischen Rechtsordnung, sofern diese Mandate im Interesse oder auf Weisung eines versicherten Unternehmens wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für Fremdmandate für • Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versiche- rungen, Fondsgesellschaften, Versicherungs- oder Rückversicherungs- makler) sowie Pensionskassen, • Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, ein schließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B. gemäß Rule 144A). Der Versicherer gewährt jedoch den versicherten Personen vorläufige Deckung für alle Fremdmandate im Sinne des vorstehenden Absatzes während der Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fremdmandates. Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungsgrenze gemäß der „Übersicht Entschädigungsgrenzen“.
Fremdmandate. Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten versicherter Personen und Angestellter der Versicherungsnehmerin oder deren Tochtergesellschaften als Mitglieder des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats, Board of Directors, Präsidiums, Kuratoriums oder Vorstands oder entsprechender Funktionen unter einer ausländischen Rechtsordnung, sofern diese Mandate im Interesse oder auf Weisung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für Fremdmandate für - Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen, - Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, einschließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B. gemäß Rule 144A). Der Versicherer gewährt jedoch den versicherten Personen vorläufige Deckung für alle Fremdmandate im Sinne des vorstehenden Absatzes während der Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fremdmandates. Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungsgrenze gemäß der „Übersicht Entschädigungsgrenzen“. Die maximale Leistung des Versicherers ist jedoch auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.
Fremdmandate. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in dem für versicherte Unternehmen vereinbarten Umfang auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen, die sie im Rahmen ihrer Organtätigkeit als entsandtes Leitungs- oder Aufsichtsorganmitglied im Interesse und im Auftrag der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft in externen Unternehmen, Joint Ventures, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen. Dies gilt nicht für Fremdmandate in a. Börsennotierten Unternehmen; b. Unternehmen, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, einschließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z. B. gemäß Rule 144A); x. Xxxxxxxxxxxxxxxx, d.h. Banken jeglicher Art, bankähnlichen Finanzgesellschaften, Anlagefonds, Pensionskassen, Trusts, Versicherungs-, Venture Capital-/Private Equity-Gesellschaften sowie Unternehmen, die Finanzprodukte und/oder Finanzdienstleistungen vermitteln und/oder hierzu beraten. Versicherungsschutz für Fremdmandate in den oben genannten (lit. a., b. und c.) Unternehmen wird nur dann gewährt, wenn dies jeweils im Einzelfall ausdrücklich schriftlich mit dem Versicherer vereinbart wird. Der Versicherer behält sich vor, zusätzliche Risikoinformationen einzuholen, die Bedingungen des Versicherungsvertrags zu modifizieren und eine zusätzliche Prämie zu erheben. Ist der geltend gemachte Schaden auch über einen für das externe Unternehmen, den Verband oder die gemeinnützige Organisation bestehenden Versicherungsvertrag versichert, so steht die Versicherungsleistung dieses Vertrags erst im Anschluss an die andere Versicherung zur Verfügung (Summendifferenzdeckung). Versicherungsschutz besteht auch, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung). Sollten mehrere D&O-Versicherungsverträge bei Markel International Insurance Company Limited oder einer zur Markel Gruppe gehörenden Gesellschaft betroffen sein, so ist die maximale Leistung des Versicherers auf die in einem dieser D&O-Versicherungsverträge vorgesehene höchste Versicherungssumme je Versicherungsfall und -periode beschränkt. Sofern der Mandatsträger von dem externen Unternehmen, dem Verband oder der gemeinnützigen Organisation in rechtlich zulässiger Weise freigestellt wurde, steht die Versicherungsleistung dieses Vertrags erst im Anschluss zur Verfügung.
Fremdmandate. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkei- ten der versicherten Personen als ehemaliges, gegenwärtiges oder künftiges Mitglied der Geschäftsleitung, eines Aufsichts- oder Beratungsorgans (z. B. Beirat), eines Präsidiums oder Kuratoriums in Drittgesellschaften mit Sitz in der BRD, soweit diese Mandate im Interesse des LSB S und dessen Organisatio- nen wahrgenommen werden (Outside Directorship Liability/ ODL). Die Fremdmandate sind den Versicherern per Auflistung bei Versicherungsbeginn und jeweils bei der Hauptfälligkeit in Textform mitzuteilen. Neu hinzukommende Mandate gelten automatisch als mitversichert, wenn sie spätestens bis zur Fälligkeit in Textform angezeigt werden. Für diese Tätigkeiten gilt ein Sublimit von € 100.000,– unter Anrechnung auf die Versicherungssumme für jedes einzelne Mandat und für alle versicherten Mandate zusammen pro Versicherungsjahr. Obergrenze ist die vereinbarte Versiche- rungssumme.
Fremdmandate. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung eines Fremdmandates begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Führt die Ausübung eines Fremdmandates zu einer gesamtschuldnerischen Haftung einer versicherten Person und anderer Organmitglieder, welche nicht durch den vorliegenden Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Versicherungsschutz für den gesamten Vermögensschaden. Der Versicherer behält sich den Regress gegenüber nicht versicherten Personen vor. Die Mitversicherung von Fremdmandaten, • die in Unternehmen ausgeübt werden, die ihren Sitz in den USA haben oder deren Wertpapiere oder Stellvertreterzertifikate (z. B. Depositary Receipts) an einer Börse oder in den USA außerbörslich oder im Wege einer Privatplatzierung gehandelt werden, oder • die in Finanzdienstleistungsunternehmen ausgeübt werden, oder • in Unternehmen, in denen das jeweilige Fremdmandat in einem Leitungsgremium (z. B. in der Geschäftsführung oder im Vorstand) ausgeübt wird, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Für eine Einbeziehung hat der Versicherungsnehmer die Fremdmandate dem Versicherer in Textform zu benennen. Der Versicherer hat das Recht, weitere Informationen zu verlangen. Dem Versicherer bleibt dabei vorbehalten, Zusatzbedingungen zu formulieren sowie eine zusätzliche Prämie zu erheben.
Fremdmandate 

Related to Fremdmandate

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch