Common use of Rendite Clause in Contracts

Rendite. Die jährliche Rendite der Schuldverschreibungen auf Grundlage des Ausgabetrages von 100 % des Nennbetrags und Rückzahlung bei Ende der Laufzeit entspricht der Nominalverzinsung und beträgt 5,25 % p.a. Die individuelle Rendite aus einer Schuldverschreibung über die Gesamtlaufzeit muss durch den jeweiligen Anleihegläubiger un- ter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag einschließlich der gezahlten Zinsen und dem ursprünglich gezahlten Betrag für den Erwerb der Schuldverschreibung zuzüglich etwaiger Stückzinsen und unter Beachtung der Laufzeit der Schuldverschreibung und der Transaktionskosten berechnet werden. Die jeweilige Netto-Rendite der Schuldverschreibung lässt sich erst am Ende der Laufzeit bestimmen, da sie von eventuell zu zahlenden individuellen Transaktionskosten, wie Depot-Gebühren, abhängig ist. Bei Annahme eines Erwerbsbetrages von 100 % des Nominalbetrags und vollständigem Erlös dieses Betrags bei der Rückzahlung der Schuldverschreibung sowie unter Außerachtlassung von Stückzinsen und Transaktionskosten ergibt sich eine jährliche Rendite in Höhe des Zinssatzes. Im Falle von Anleihegläubigern, die das Umtauschangebot wahrnehmen (siehe die Bedingungen des Um- tauschangebots, abgedruckt unter 14. dieses Prospekts) müssen bei der Berechnung der individuellen Rendite darüber hinaus die für den Erwerb der umzutauschenden Schuldverschreibungen 2016/2021 aufgewendeten Beträge, die für die Schuldverschreibung 2016/2021 vor dem Umtausch erhaltenen Zinsen und der im Rahmen des Umtauschs erhaltenen Barausgleichbetrag, bestehend aus dem Zusatzbetrag von EUR 20,00 in bar pro um- getauschter Schuldverschreibung 2016/2021 und den aufgelaufenen Stückzinsen, berücksichtigt werden. Auf die Schuldverschreibungen ist das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldver- schreibungsgesetz – SchVG) anwendbar. Die Anleihebedingungen sehen im Anschluss an das SchVG vor, dass die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrneh- mung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihegläubiger kön- nen insbesondere einer Änderung wesentlicher Inhalte der Anleihebedingungen zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Die Anleihegläubiger können zur Wahrung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter bestellen und abberufen. Der gemeinsame Vertreter hat die Aufga- ben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss einge- räumt werden. Die Einzelheiten zu der Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluss der Anleihegläubiger sowie zu der Bestellung und der Abberufung eines gemeinsamen Vertreters können den Anleihebedingungen entnommen werden. Der Vorstand der Emittentin hat am 5. November 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 5. November 2019 die Begebung der Anleihe beschlossen.

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Rendite. Die jährliche Rendite der Schuldverschreibungen auf Grundlage des Ausgabetrages Ausgabetrags von 100 % des Nennbetrags und Rückzahlung bei Ende der Laufzeit entspricht der Nominalverzinsung und beträgt 5,25 7,5 % p.a. Die individuelle Rendite aus einer Schuldverschreibung über die Gesamtlaufzeit muss durch den jeweiligen Anleihegläubiger un- ter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag einschließlich der gezahlten Zinsen und dem ursprünglich gezahlten Betrag für den Erwerb der Schuldverschreibung zuzüglich etwaiger Stückzinsen und unter Beachtung der Laufzeit der Schuldverschreibung und der Transaktionskosten berechnet werden. Die jeweilige Netto-Rendite der Schuldverschreibung lässt sich erst am Ende der Laufzeit bestimmen, da sie von eventuell zu zahlenden individuellen Transaktionskosten, wie Depot-Gebühren, abhängig ist. Bei Annahme eines Erwerbsbetrages von 100 % des Nominalbetrags und vollständigem Erlös dieses Betrags bei der Rückzahlung der Schuldverschreibung sowie unter Außerachtlassung von Stückzinsen und Transaktionskosten ergibt sich eine jährliche Rendite in Höhe des Zinssatzes. Im Falle von Anleihegläubigern, die das Umtauschangebot wahrnehmen (siehe die hierzu Abschnitt 16 Bedingungen des Um- tauschangebots, abgedruckt unter 14. dieses ProspektsUmtauschangebots) müssen bei der Berechnung der individuellen Rendite darüber hinaus die für den Erwerb der umzutauschenden Schuldverschreibungen 2016/2021 2019/2024 aufgewendeten Beträge, die für die Schuldverschreibung 2016/2021 Schuldverschrei- bung 2019/2024 vor dem Umtausch erhaltenen Zinsen und der im Rahmen des Umtauschs erhaltenen BarausgleichbetragBaraus- gleichbetrag, bestehend aus dem Zusatzbetrag von EUR 20,00 10,00 in bar pro um- getauschter umgetauschter Schuldverschreibung 2016/2021 2019/2024 und den aufgelaufenen Stückzinsen, berücksichtigt werden. Auf die Schuldverschreibungen ist das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldver- schreibungsgesetz – SchVG) anwendbar. Die Anleihebedingungen sehen im Anschluss an das SchVG vor, dass die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrneh- mung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihegläubiger kön- nen insbesondere einer Änderung wesentlicher Inhalte der Anleihebedingungen zustimmen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich. Die Anleihegläubiger können zur Wahrung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter bestellen und abberufen. Der gemeinsame Vertreter hat die Aufga- ben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss einge- räumt werden. Die Einzelheiten zu der Änderung der Anleihebedingungen durch Beschluss der Anleihegläubiger sowie zu der Bestellung und der Abberufung eines gemeinsamen Vertreters können den Anleihebedingungen entnommen werden. Der Vorstand der Emittentin hat am 525. November 2019 August 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 5. November 2019 gleichen Tage die Begebung der Anleihe beschlossen.

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