Interessenkonflikte Musterklauseln

Interessenkonflikte. (1) Die Bank und die USB unterliegen bei ihren Leistungen im Zusammenhang mit MeinInvest Interessenkonflikten. Informationen über diese Interessen- konflikte sowie den Umgang mit diesen wurden dem Anleger vor Vertrags- abschluss zur Verfügung gestellt.
Interessenkonflikte. (1) Der Vermögensverwalter und die USB unterliegen bei ihren Leistungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung Interessenkonflikten. Informationen über diese Interessenkonflikte sowie den Umgang mit diesen wurden dem Anleger vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt.
Interessenkonflikte. Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts- leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten und • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An- legern und Kunden der Gesellschaft oder • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander oder • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er- möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden • Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög- lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden • Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In- dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö- gen und/oder Individualportfolios • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)
Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy können entstehen zwischen den Interessen des Kunden auf der einen Seite und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener Unternehmen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • der Mitarbeiter der ebase oder anderer Personen und Parteien, die mit der ebase verbunden sind, auf der anderen Seite. Darüber hinaus können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche die Bank für diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Manag...
Interessenkonflikte. Die Raiffeisen KAG hat zum Ziel, Interessenkonflikte im Zusammenhang mit ihrem Engagement zu verhindern bzw. im Interesse der Anleger zu lösen oder zu regeln (z.B. einen zwischen ihr und einem mit ihr durch direkte oder indirekte Kontrolle verbundenen Unternehmen entstandenen Konflikt im Abstimmungsverhalten). Sämtliche damit in Verbindung stehende Details veröffentlicht die Raiffeisen KAG in ihrer Interessenskonflikt-Policy, welche unter xxx.xxx.xx einzusehen ist.
Interessenkonflikte. Die Verwaltungsgesellschaft, der Asset Manager, ihre Holdinggesellschaften, die Gesellschafter und Tochtergesellschaften ihrer Holdinggesellschaften sowie die Verwahrstelle und die Administrationsstelle und deren jeweilige verbundene Unternehmen, leitende Angestellten und Gesellschafter, Mitarbeiter und Vertreter (zusammengenommen die „Parteien“) sind tatsächlich oder möglicherweise in Finanz-, Investment- und berufliche Tätigkeiten involviert, die zuweilen zu Interessenkonflikten mit der Verwaltung des OGAW und/oder mit ihren jeweiligen Funktionen in Verbindung mit dem OGAW führen können. Zu diesen Tätigkeiten können die Anlage in Fonds, deren Verwaltung oder Beratung, der Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Bankgeschäfte, Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsleistungen, Brokerage- Leistungen, die Bewertung nicht notierter Wertpapiere (wenn mit höheren Werten der Vermögenswerte höhere Gebühren verbunden sind) und die Beschäftigung als leitende Angestellte, Berater oder Vertreter anderer Fonds oder Gesellschaften umfassen – einschließlich solcher Fonds oder Gesellschaften, in der der OGAW anlegen kann. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager (oder deren verbundene Unternehmen, leitende Angestellte und Gesellschafter, Mitarbeiter, beauftragte Personen und Vertreter) können insbesondere in den OGAW oder einen Teilfonds investieren. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können anderen von ihnen verwalteten oder beratenen Fonds die Anlage (durch Zeichnungen gegen Bar- oder Sacheinlagen) in den OGAW oder einen Teilfonds empfehlen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Asset Manager können andere Investmentfonds in Bezug auf Anlageziele beraten, die denen des OGAW oder der Teilfonds ähnlich sind oder sich damit überschneiden, oder solche Fonds verwalten oder Anlagen in diese tätigen. Jede Partei unternimmt vertretbare Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nicht durch solche Tätigkeiten, denen sie möglicherweise nachgehen, beeinträchtigt werden und dass alle Konflikte, die auftreten können, auf faire Weise und im besten Interesse der Anteilinhaber beigelegt werden. Ist in Verbindung mit einem Teilfonds eine Performance Fee vom OGAW an die Verwaltungsgesellschaft zahlbar, so hängt die Höhe der Performance Fee von der Wertentwicklung des Teilfonds ab. Für die Verwaltungsgesellschaft kann daher ein Anreiz bestehen, einen Teilfonds zu riskanteren und spekulativeren Anlagen zu veranlassen, als er sonst täti...
Interessenkonflikte. Im gesamten Prozessverlauf der Initiierung und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammen. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIF, der Treuhandkommandi- tistin, der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergeben. Die Treuhandkommanditistin, die HEP KVG, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy GmbH und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehen, insbesondere im Rahmen der Errichtung der Photovoltaikanlagen, die voraus- sichtlich durch die hep energy GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistet. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erwo...
Interessenkonflikte. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts können alle Verbundenen Personen untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen. Hierzu zählen unter anderem solche Transaktionen, die auf Anlagen der Gesellschaft in Wertpapiere einer Verbundenen Person oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder einen Organismus gerichtet sind, deren bzw. dessen Anlagen Bestandteil des Fondsvermögens sind, oder Beteiligungen an solchen Verträgen oder Geschäften. Darüber hinaus können Verbundene Personen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile eines Fonds oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Fondsvermögens tätigen oder mit diesen handeln. Barmittel der Gesellschaft können, vorbehaltlich der Bestimmungen der irischen Central Bank Acts von 1942 bis 2015 bei einer Verbundenen Person verwahrt oder in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder Bankinstrumente investiert werden. Auch Bank- und vergleichbare Geschäfte können mit oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Eine Verbundene Person kann zudem im eigenen oder fremden Namen am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen (einschließlich Devisen- und Wertpapierleihgeschäfte) von dem bzw. an den jeweiligen Fonds teilnehmen. Es besteht keine Verpflichtung auf Seiten einer Verbundenen Person, über daraus erzielte Erträge gegenüber dem jeweiligen Fonds oder den Anteilsinhabern des Fonds Rechenschaft abzulegen. Diese Erträge dürfen von der betreffenden Partei einbehalten werden, sofern diese Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen ausgehandelt werden und im besten Interesse der Anteilsinhaber des Fonds liegen und:
Interessenkonflikte. 1. Im Rahmen dieses Vertrags kann es insbesondere in folgender Hinsicht zu Interessenkonflikten kommen: Die Vergütung des Anbieters für seine Leistungen unter diesem Vertrag richtet sich ausschließlich nach dem Wert der Bestände des Kunden auf seinem UnionDepot Komfort. Es besteht somit dem Grunde nach ein Interessenkonflikt, im Rahmen der Anlageberatung vornehmlich solche Finanzinstrumente zu empfehlen, die auf dem UnionDepot Komfort verwahrfähig sind, um den Vergütungsanspruch des Anbieters zu erhöhen. Der Anbieter stellt jedoch durch verschiedene organisatorische und anderweit ige Vorkehrungen sicher, dass im Rahmen der Anlageberatung ausschließlich Empfehlungen erteilt werden, die im Interesse des Kunden liegen.
Interessenkonflikte. Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hin- blick auf die Emittentin diverse Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder perso- neller Art. Verflechtungen zwischen Organmitgliedern und/oder Gesellschaftern der Emittentin sowie von Personen und/oder Unternehmen, die gegebenenfalls mit der Emittentin bedeutsame Verträge ab- geschlossen haben oder anderweitig mit ihr nicht unwesentlich verbunden sind, beinhalten auch immer die Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen den betroffenen Personen und/oder Unternehmen. Solche können immer dann entstehen, wenn die geschäftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inte- ressen der betroffenen Personen und/oder Unternehmen nicht identisch sind. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, gegebenenfalls gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Ver- flechtungstatbestand nicht bestünde. Der Geschäftsführer der Emittentin Xxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx ist zugleich Vorstand und Aktionär der Mut- tergesellschaft der Emittentin, der Exporo AG. In den Rollen von Herrn Xx. Xxxxxxx als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Vorstand der Alleingesellschafterin und deren Aktionär der Emittentin andererseits könnten potenzielle Interessenkonflikte angelegt sein. So könnte das Interesse des Ge- schäftsführers der Emittentin darin bestehen, das Kapital in der Emittentin zu halten, während das Inte- resse der Exporo AG und deren Aktionären darin bestehen könnte, Gewinnausschüttungen auf Ebene der Emittentin und/oder der Exporo AG vorzunehmen. Ferner kann die Emittentin durch Weisungen der Exporo AG an die Geschäftsführung zu Handlungen verpflichtet werden, die nicht im Interesse der Emit- tentin liegen und sogar den Fortbestand der Emittentin oder deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Ferner kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn z. B. eine Dienstleis- tung von der Exporo AG oder von einem verbundenen Unternehmen bezogen werden soll, obwohl diese Leistung bei einem anderen Anbieter günstiger bzw. zu einem besseren Preis- /Leistungsverhältnis zu beziehen wäre. Herr Xx. Xxxxxxx ist darüber hinaus Geschäftsführer in weiteren Tochtergesellschaften der Exporo AG. Durch die Stellung als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Geschäftsführer in Tochterge- sellschaften der Exporo AG andererseits k...