Interessenkonflikte. Die Bank und die USB unterliegen bei ihren Leistungen im Zusammenhang mit MeinInvest Interessenkonflikten. Informationen über diese Interessen- konflikte sowie den Umgang mit diesen wurden dem Anleger vor Vertrags- abschluss zur Verfügung gestellt.
Interessenkonflikte. Der Vermögensverwalter und die USB unterliegen bei ihren Leistungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung Interessenkonflikten. Informationen über diese Interessenkonflikte sowie den Umgang mit diesen wurden dem Anleger vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt.
Interessenkonflikte. Die Bank, USB und UIP unterliegen bei ihren Leistungen im Zusammenhang mit MeinInvest Interessenkonflikten. Informationen über diese Interessenkonflikte sowie den Umgang mit diesen wurden dem Anleger vor Vertragsabschluss an die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt.
Interessenkonflikte. Bei der Verwaltung des Fonds können folgende Interessenkonflikte entstehen. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft, anderer Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft, der Geschäfts- leitung der Gesellschaft, Mitarbeitern der Gesellschaft, externer Unternehmen und Personen, die mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind, und sonstigen Dritten und • Interessen der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und Insourcing-Mandate, An- legern und Kunden der Gesellschaft oder • Interessen von Anlegern und Kunden der Gesellschaft untereinander oder • Interessen der Anleger und den von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen oder • Interessen der verschiedenen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft, anderen Unternehmen aus der Gruppe der Gesellschaft oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Er- möglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden • Persönliche Geschäfte mit Vermögenswerten, die in dem von der Gesellschaft verwalteten Fonds gehalten werden, durch Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder Geschäftsleiter oder Mitarbeiter von Unternehmen, die von der Gesellschaft vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermög- lichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden • Geschäften zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder In- dividualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermö- gen und/oder Individualportfolios • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)
Interessenkonflikte. Die folgenden Ausführungen betreffen bestimmte potenzielle Interessenabweichungen und Interessenkonflikte, die in Zusammenhang mit dem Verwaltungsrat, Anteilsinhabern und Dienstleistungsanbietern (hierzu zählen auch deren verbundene Unternehmen und jeweilige potenzielle Anleger, Geschäftspartner, Mitglieder, Geschäftsführungsverantwortliche, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Berater, Beauftragte und Vertreter) (jeweils ein „Dienstleistungsanbieter“) in Bezug auf alle oder einzelne Fonds (jeweils eine „Verbundene Person“ und zusammen die „Verbundenen Personen“) bestehen oder entstehen können. Dieser Abschnitt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine umfassende Erläuterung sämtlicher potenzieller Interessenabweichungen und -konflikte dar. Jede Verbundene Person kann unter bestimmten Umständen als in einer treuhänderischen Beziehung zu einem Fonds stehend gelten und demzufolge die Verantwortung für einen angemessenen Umgang mit der Gesellschaft und dem jeweiligen Fonds haben. Die Verbundenen Personen können jedoch an Aktivitäten beteiligt sein, die von den Interessen der Gesellschaft, eines oder mehrerer Fonds oder potenzieller Anleger abweichen oder mit ihnen kollidieren können. So können sie beispielsweise: untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen oder entsprechende Verträge eingehen, unter anderem solche, die auf Wertpapieranlagen der Gesellschaft oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder eine Einrichtung gerichtet sind, deren Anlagen Bestandteil des Gesellschaftsvermögens sind, oder an solchen Verträgen oder Geschäften beteiligt sein; auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile, Wertpapiere oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens tätigen und mit diesen handeln; im eigenen oder fremden Namen durch oder gemeinsam mit der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihren Beauftragten oder der Verwahrstelle oder einer Tochtergesellschaft, einem verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Beauftragten derselben am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen an oder von der Gesellschaft teilnehmen. Vermögenswerte der Gesellschaft in Form von liquiden Mitteln oder Wertpapieren können bei einer Verbundenen Person in Verwahrung gegeben werden. Liquide Mittel der Gesellschaft können in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder angebotene Bankeinlagen an...
Interessenkonflikte. Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hin- blick auf die Emittentin diverse Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder perso- neller Art. Verflechtungen zwischen Organmitgliedern und/oder Gesellschaftern der Emittentin sowie von Personen und/oder Unternehmen, die gegebenenfalls mit der Emittentin bedeutsame Verträge ab- geschlossen haben oder anderweitig mit ihr nicht unwesentlich verbunden sind, beinhalten auch immer die Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen den betroffenen Personen und/oder Unternehmen. Solche können immer dann entstehen, wenn die geschäftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inte- ressen der betroffenen Personen und/oder Unternehmen nicht identisch sind. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, gegebenenfalls gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Ver- flechtungstatbestand nicht bestünde. Der Geschäftsführer der Emittentin Xxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx ist zugleich Vorstand und Aktionär der Mut- tergesellschaft der Emittentin, der Exporo AG. In den Rollen von Herrn Xx. Xxxxxxx als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Vorstand der Alleingesellschafterin und deren Aktionär der Emittentin andererseits könnten potenzielle Interessenkonflikte angelegt sein. So könnte das Interesse des Ge- schäftsführers der Emittentin darin bestehen, das Kapital in der Emittentin zu halten, während das Inte- resse der Exporo AG und deren Aktionären darin bestehen könnte, Gewinnausschüttungen auf Ebene der Emittentin und/oder der Exporo AG vorzunehmen. Ferner kann die Emittentin durch Weisungen der Exporo AG an die Geschäftsführung zu Handlungen verpflichtet werden, die nicht im Interesse der Emit- tentin liegen und sogar den Fortbestand der Emittentin oder deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Ferner kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn z. B. eine Dienstleis- tung von der Exporo AG oder von einem verbundenen Unternehmen bezogen werden soll, obwohl diese Leistung bei einem anderen Anbieter günstiger bzw. zu einem besseren Preis- /Leistungsverhältnis zu beziehen wäre. Herr Xx. Xxxxxxx ist darüber hinaus Geschäftsführer in weiteren Tochtergesellschaften der Exporo AG. Durch die Stellung als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Geschäftsführer in Tochterge- sellschaften der Exporo AG andererseits k...
Interessenkonflikte. Die Raiffeisen KAG hat zum Ziel, Interessenkonflikte im Zusammenhang mit ihrem Engagement zu verhindern bzw. im Interesse der Anleger zu lösen oder zu regeln (z.B. einen zwischen ihr und einem mit ihr durch direkte oder indirekte Kontrolle verbundenen Unternehmen entstandenen Konflikt im Abstimmungsverhalten). Sämtliche damit in Verbindung stehende Details veröffentlicht die Raiffeisen KAG in ihrer Interessenskonflikt-Policy, welche unter xxx.xxx.xx einzusehen ist.
Interessenkonflikte. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts können alle Verbundenen Personen untereinander oder mit der Gesellschaft jedwede Art von Finanz- und Bankgeschäften oder sonstigen Transaktionen tätigen. Hierzu zählen unter anderem solche Transaktionen, die auf Anlagen der Gesellschaft in Wertpapiere einer Verbundenen Person oder Anlagen einer Verbundenen Person in eine Gesellschaft oder einen Organismus gerichtet sind, deren bzw. dessen Anlagen Bestandteil des Fondsvermögens sind, oder Beteiligungen an solchen Verträgen oder Geschäften. Darüber hinaus können Verbundene Personen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Anlagen in Anteile eines Fonds oder Vermögenswerte der gleichen Art wie die Bestandteile des Fondsvermögens tätigen oder mit diesen handeln. Barmittel der Gesellschaft können, vorbehaltlich der Bestimmungen der irischen Central Bank Acts von 1942 bis 2015 bei einer Verbundenen Person verwahrt oder in von einer Verbundenen Person ausgegebene Einlagenzertifikate oder Bankinstrumente investiert werden. Auch Bank- und vergleichbare Geschäfte können mit oder durch eine Verbundene Person getätigt werden. Eine Verbundene Person kann zudem im eigenen oder fremden Namen am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen (einschließlich Devisen- und Wertpapierleihgeschäfte) von dem bzw. an den jeweiligen Fonds teilnehmen. Es besteht keine Verpflichtung auf Seiten einer Verbundenen Person, über daraus erzielte Erträge gegenüber dem jeweiligen Fonds oder den Anteilsinhabern des Fonds Rechenschaft abzulegen. Diese Erträge dürfen von der betreffenden Partei einbehalten werden, sofern diese Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen ausgehandelt werden und im besten Interesse der Anteilsinhaber des Fonds liegen und:
Interessenkonflikte. Im gesamten Prozessverlauf der Initiierung und Verwaltung des Publikums-AIF arbeitet die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex- ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu- sammen. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Verflech- tungen zwischen dem Publikums-AIF, der Treuhandkommandi- tistin, der Komplementärin, den Geschäftsleitern und Mitarbei- tern der HEP KVG sowie deren Anlegern ergeben. Die Treuhandkommanditistin, die HEP KVG, die HEP Vertrieb GmbH und die Komplementärin sind 100 %-ige Tochtergesell- schaften der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75 % der Anteile an der hep energy GmbH und der hep energy projects GmbH. Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der HEP KVG, Komman- ditisten sowie Komplementärin des Publikums-AIF. Zwei der vier Geschäftsleiter der HEP KVG, Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, sind zugleich Geschäftsführer bei der Komplementä- rin, der HEP Verwaltung 20 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH. Zudem können solche kapitalmäßigen und/oder personellen Verflechtungen auch mit weiteren vom Spezial-AIF oder von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beauftragten oder noch zu be- auftragenden weiteren Dienstleistern bestehen, insbesondere im Rahmen der Errichtung der Photovoltaikanlagen, die voraus- sichtlich durch die hep energy GmbH oder mit dieser verbun- dene Unternehmen vorgenommen wird sowie hinsichtlich der Hamann & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem die laufende Steuerberatung leistet. Die HEP KVG betreut als Kapitalverwaltungsgesellschaft meh- rere Investmentvermögen, die eine Anlagestrategie vergleichbar der Anlagestrategie des Publikums-AIF verfolgen und die damit in Konkurrenz zueinander treten können. Diese weiteren Invest- mentvermögen können mit dem Publikums-AIF konkurrieren und parallel zu oder anstelle des Publikums-AIF Vermögensgegen- stände erwerben, die ansonsten der Publikums-AIF hätte erwer- ben können. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsentscheidungen oder anderen Entscheidungen, die die HEP KVG für andere von ihr verwaltete Investmentvermögen trifft, zu Interessenkonflikten mit dem Publikums-AIF kommt, insbesondere falls Vermögens- gegenstände aus dem Publikums-AIF von anderen von der HEP KVG verwalteten Investmentvermögen erwo...
Interessenkonflikte. Bei der Erledigung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen als Verwahrstelle der Gesellschaft muss die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und der Anleger der Gesellschaft handeln. Als Multi-Service-Bank kann die Verwahrstelle direkt oder indirekt über mit der Verwahrstelle verbundene oder nicht verbundene Parteien zusätzlich zu den Verwahrstellen-Dienstleistungen eine breite Palette von Bankdienstleistungen für die Gesellschaft erbringen. Die Erbringung zusätzlicher Bankdienstleistungen und/oder die Verbindungen zwischen der Verwahrstelle und wichtigen Dienstleistern der Gesellschaft kann bzw. können zu Interessenkonflikten mit den Aufgaben und Verpflichtungen der Verwahrstelle gegenüber der Gesellschaft führen. Um verschiedene Arten von Interessenkonflikten und die Hauptursachen potenzieller Interessenkonflikte zu erkennen, muss die Verwahrstelle zumindest Situationen, in die die Verwahrstelle, einer ihrer Mitarbeiter oder eine mit ihr verbundene natürliche Person eingebunden ist, und alle juristischen Personen und Mitarbeiter, die ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterstehen, berücksichtigen. Die Verwahrstelle ist dafür verantwortlich, sämtliche angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um solche Interessenkonflikte zu vermeiden oder, sofern das nicht möglich ist, zu mildern. Sollte trotz der vorerwähnten Umstände ein Interessenkonflikt auf Verwahrstellenebene entstehen, so muss die Verwahrstelle zu jedem Zeitpunkt ihre im Rahmen des Verwahrstellenvertrags bestehenden Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft beachten und entsprechend handeln. Wenn trotz aller ergriffenen Maßnahmen ein Interessenkonflikt, der sich für die Gesellschaft oder die Anleger der Gesellschaft wesentlich negativ auswirken könnte, nicht dadurch gelöst werden kann, dass die Verwahrstelle ihre im Rahmen des Verwahrstellenvertrags bestehenden Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft beachtet, muss die Verwahrstelle die Interessenkonflikte und/oder ihre Ursache der Gesellschaft melden, die dann in geeigneter Weise handelt. Des Weiteren muss die Verwahrstelle wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Maßnahmen treffen und einhalten, die in angemessener Weise darauf ausgerichtet sind, (i) zu verhindern, dass sie die Interessen ihrer Kunden beeinträchtigen, (ii) solche Konflikte gemäß der Entscheidung der Gesellschaft zu behandeln und zu lös...