Reservierungsentgelt Musterklauseln
Reservierungsentgelt. Diese Reservierungsvereinbarung stellt ein verbindliches Angebot seitens des Kaufinteressenten dar. Sollte der Kaufinteressent bis zum letzten Tag der Reservierungsfrist ohne Verschulden der Verkäuferin den Kaufvertrag nicht unterzeichnet haben, so wird ihm von der Verkäuferin eine Reservierungsentgelt von 2% des Kaufpreises in Rechnung gestellt und der Kaufinteressent verpflichtet sich, dieses Entgelt binnen 2 Wochen ab Rechnungslegung an die Verkäuferin zu bezahlen.
Reservierungsentgelt. Das Reservierungsentgelt beträgt 1 € pro reserviertem Sitzplatz. Auf den im Geltungsbereich entsprechend gekennzeichneten Strecken wird die Sitzplatzreser- vierung kostenlos angeboten.
Reservierungsentgelt. Für Fahrwegkapazitätsbegehren von System- oder gemeinwirtschaftlichen Personenverkehren im Rahmen des Netzfahrplanerstellungsverfahrens für die, aus Gründen, die nur der Fahrwegkapazitätsberechtigte zu verantworten hat, - keine Zuweisung zustande gekommen ist - Zugtrassen vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplans abbestellt werden oder - keine oder unzureichende Nutzung entsprechend der Zuweisung erfolgt wird seitens der Raaberbahn AG ein Reservierungsentgelt eingehoben. Die Bemessungsgrundlage für das Reservierungsentgelt je Fahrplantrasse ist das für die Netzfahrplanperiode geltende Benützungsentgelt (bestehend aus „Zugtrasse“, „Stationsentgelt“) auf Basis der Bestelldaten. Höhe des Reservierungsentgelts: • wenn keine Zuweisung zustande kommt oder bereits zugewiesene Trassen vor dem In-Kraft- Treten des Jahresfahrplans abbestellt werden: 50 % des Benützungsentgelts • wenn im Jahresfahrplan zugewiesene Zugtrassen weniger als 75 % genutzt werden: o » 100 % des Benützungsentgelts für jede nicht genutzte Trasse unter 75 % o » 50 % des Benützungsentgelts für jede nicht genutzte Trasse über 75 % Entfall der Einhebung des Reservierungsentgelts: • Einschränkungen durch höhere Gewalt oder ein sonstiges nicht in den Verantwortungsbereich des EVU fallendes Ereignis. • Wenn die Nutzung aufgrund von Baumaßnahmen eingeschränkt wird.
