Restforderung Musterklauseln
Restforderung. € -
a) Datenspeicherung für den Mittelverwendungsnachweis
b) Datenspeicherung für die Evaluation
1) Wenn Sie im Rahmen Ihrer Weiterbildung bereits nach § 75a SGB V geförderte Abschnitte absolviert haben, liegt der KV und/oder der Zentralen Registrierstelle bei der DKG Ihre Einwilligung in die Verarbeitung von Sozialdaten bereits vor. Die nachfolgende Einwilligung wird erforderlich, weil weitere Stellen (das KW und die GE) an der Datenverarbeitung beteiligt sind. Im Rahmen dieser Erhebung wird ebenfalls die eindeutige, bundesweit gültige Nummer (gemäß § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V) – sogenannte AiW-Nr. – übermittelt. Die AiW-Nr. wird von der jeweils zuständigen KV für Ärzte und Ärztinnen in einem geförderten Weiterbildungsabschnitt in einer vertragsärztlichen Praxis vergeben. Sofern Sie einen solchen geförderten Abschnitt bereits absolviert haben und Ihnen die Nummer nicht mehr bekannt ist, wird Ihnen diese von der jeweils zuständigen KV mitgeteilt.
2) Wenn Sie im Rahmen Ihrer Weiterbildung bislang noch keine geförderten Abschnitte absolviert haben und bislang noch nicht in die Datenverarbeitung eingewilligt haben, umfasst die nachfolgende Erklärung zusätzlich die Datenverarbeitung im Rahmen der Gesamtevaluation der Weiterbildungsförderung wie unter b) in dieser Information beschrieben.
3) Die Einwilligung in die Datenverarbeitung können Sie – sofern vom Kompetenzzentrum angeboten – auch per digitalem Formular erteilen. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift tritt dann die aktive Auswahl der Einwilligungsoption des Formulars. Ich willige gegenüber dem Kompetenzzentrum Weiterbildung (KW) [NAME ADRESSE KONTAKTDATEN] ein, dass zum Zwecke des Mittelverwendungsnachweises und der Evaluation der Maßnahmen meine personenbezogenen Daten erhoben und unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen nach § 67b SGB X zwischen den im Folgenden genannten Institutionen und in der im Folgenden beschriebenen Weise ausgetauscht und verarbeitet werden. Im Rahmen des Mittelverwendungsnachweises sowie der Evaluation werden Daten vom KW erhoben und an die Gemeinsame Einrichtung (gegenwärtig werden diese Aufgaben durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wahrgenommen) nach § 12 der Anlage IV der Fördervereinbarung gemäß § 75a SGB V übermittelt, die diese Daten zusammenführt und der KBV und den KVen, dem GKV- Spitzenverband sowie dem PKV-Verband im Rahmen der Jahresabrechnung als Verwendungsnachweis weite...
