Rohrlagerung Musterklauseln

Rohrlagerung. 1) Die gelagerten Rohre sind vor schädlichen Einflüssen - Hitzestrahlung, direkter Sonnenstrahlung (die Rohre enthalten keinen UV-Stabilisator), mechanischer Beschädigung, vor Einfluss von organischen Lösungsmitteln, usw. zu schützen. 2) Die Ringe sind in horizontaler Lage bis zur Höhe von 2 m zu lagem und das nur für unbedingt notwendige Zeit, max. 3 Monate lang. 3) Montagetemperatur bewegt sich im Bereich von -5°C bis +50°C.

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  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach ▇▇▇▇ des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Verlängerung 5.1 Der Erasmus+ Aufenthalt kann nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden. 5.2 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums endet. 5.3 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen. 5.4 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren. 5.5 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss für die Verlängerung. Ein Zuschuss für die Verlängerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ Studienaufenthaltes” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA. 5.6 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Ge­ richtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 313, das im Grundbuch von Altstadt Blatt 1810 eingetragene Grundstück, Bezeichnung ge­ mäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 2, Gemarkung Altstadt, Flur 16, Flurstück 151, ▇▇▇▇­ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-Straße 8, Gebäude- und Freifläche, 655 m2 versteigert werden. Laut vorliegendem Gutachten ist das zentral gelegene Grund­ stück mit einem gegliederten, baujahrestypischen „Gründerzeit­ bau“, der als Wohngeschäftshaus mit Anbauten umgebaut aber unfertig ist (Bj. 1900/48, 1960er, 2008/10 u. a.), bebaut. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 30.12.2011 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74a Absatz 5 ZVG festgesetzt auf: 700.000,00 EUR. Geschäfts-Nr.: 59 K 139/11 Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichtes Cottbus in Cottbus, Ge­ richtsplatz 2, II. Obergeschoss, Saal 313, folgende Wohnungs­ eigentumsrechte versteigert werden: